Die Frage, ob eine Sach- oder eine Geldzuwendung vorliegt, hat steuerlich Bedeutung für die Inanspruchnahme folgender Vergünstigungen:
- der monatlichen Freigrenze in Höhe von 50 EUR (bis 31.12.2021: 44 EUR, § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG),
- der Pauschalregelung nach § 37b Abs. 2 EStG,
- der Regelung zu Aufmerksamkeiten (R 19.6 Abs. 1 LStR, wonach Sachzuwendungen bis 60 EUR zu besonderen persönlichen Anlässen des Arbeitsnehmers nicht zu Arbeitslohn führen).
Gutschein als Sachlohn
Bei der Anerkennung von Gutscheinen als Sachlohn sind drei Fallgruppen zu unterscheiden. In allen der drei nachfolgenden Fallgruppen dürfen die Gutscheine oder Geldkarten ausschließlich zum Bezug von Waren und Dienstleistungen berechtigen. Dies ist beispielsweise nicht der Fall, wenn der Arbeitnehmer in Vorleistung tritt und der Arbeitgeber ihm im Nachhinein die Kosten erstattet.
Trägt der Arbeitgeber die Gebühren für die Bereitstellung und das Aufladen von Gutscheinen und Geldkarten, liegt insoweit kein zusätzlicher geldwerter Vorteil vor, vielmehr handelt es sich um eine notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen des Arbeitgebers.
Gutscheine und Geldkarten: Fallgruppe 1
Hierzu gehören Gutscheine oder Geldkarten, die die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a ZAG erfüllen. Dies sind Gutscheine oder Geldkarten, die dazu berechtigen, vom Aussteller Waren oder Dienstleistungen aus seinem eigenen Sortiment zu beziehen.
Beispiel: Der Arbeitgeber händigt seinem Arbeitnehmer einen Gutschein aus, der von einem ortsansässigen Buchhändler ausgestellt worden ist und zum Bezug von Waren aus seinem Sortiment berechtigt.
Darüber hinaus gehören zur Fallgruppe 1 auch Gutscheine oder Geldkarten, die dazu berechtigen, Waren oder Dienstleistungen aufgrund vertraglicher Basis bei einem begrenzten Kreis von Akzeptanzstellen im Inland zu beziehen. Ein begrenzter Kreis von Akzeptanzstellen gilt als erfüllt bei städtischen Einkaufs – und Dienstleistungsverbünden im Inland sowie bei Einkaufs – und Dienstleistungsverbünden, die sich auf eine bestimmte inländische Region (z.B. mehrere benachbarte Städte und Gemeinden im ländlichen Raum) erstrecken.
Beispiel: Der Arbeitgeber übergibt seinem Arbeitnehmer eine Gutscheinkarte eines Kartenanbieters, mit der der Arbeitnehmer die Möglichkeit hat, die Gutscheinkarte bei allen Unternehmen im Akzeptanzpartnernetzwerk (z. B. Bekleidungsgeschäfte, Drogerieketten, Tankstellen etc.) einzulösen.
Hinweis: Einheitlicher Marktauftritt
Aus Vereinfachungsgründen erkennt die Finanzverwaltung auch Gutscheine einer bestimmten Ladenkette zum Bezug von Waren und Dienstleistungen in den einzelnen Geschäften im Inland und im Internetshop dieser Ladenkette mit einheitlichem Marktauftritt (z.B. eine Marke, ein Logo) als Sachbezug an BMF-Schreiben v. 13.4.2021, (BStBl 2021 I S. 624).
Gutscheine und Geldkarten: Fallgruppe 2
Zur zweiten Fallgruppe gehören Gutscheine oder Geldkarten, die die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b ZAG erfüllen. Hierzu zählen Gutscheine oder Geldkarten, die unabhängig von einer Betragsangabe nur dazu berechtigen, Waren oder Dienstleistungen ausschließlich aus einer sehr begrenzten Palette zu beziehen. Dabei kommt es auf die Anzahl der Akzeptanzstellen und den Bezug im Inland nicht an.
Beispiele: Gutscheine für
- Fahrberechtigungen,
- Park & Ride,
- Nutzung von Fahrrädern,
- Streamingdienste,
- Zeitungen und Zeitschriften,
- Bücher,
- Fitnessleistungen,
- Bekleidung etc.
Gutscheine und Geldkarten: Fallgruppe 3
Zur dritten Fallgruppe gehören Gutscheine und Geldkarten, die die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. c ZAG erfüllen. Sie berechtigen, aufgrund von Akzeptanzverträgen deutsch-landweit Waren oder Dienstleistungen ausschließlich für bestimmte soziale oder steuerliche Zwecke im Inland zu beziehen. Dies betrifft
- Verzehrkarten in sozialen Einrichtungen,
- Essensgutscheine,
- Restaurantschecks,
- Zuschüsse zu Mahlzeiten etc.
Kriterien nicht erfüllt
Gutscheine, die die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG nicht erfüllen, stellen ab 2022 Barlohn dar. Bereits ab 2020 sind Gutscheine oder Geldkarten als Barlohn zu behandeln, sofern sie über eine Bargeldauszahlungsfunktion verfügen, über eine eigene IBAN verfügen, für Überweisungen oder für den Erwerb von Devisen verwendet werden oder als generelles Zahlungsinstrument hinterlegt werden können.