Rz. 1

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Zur Besteuerung des geldwerten Vorteils aus der privaten Nutzung eines Dienstwagens > Kraftfahrzeuggestellung.

 

Rz. 2

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Ein Sonderfall ist das beamteneigene Kfz: Überlässt der ArbG im öffentlichen Dienst ein solches Fahrzeug entsprechend den Richtlinien über Beschaffung und Haltung beamteneigener Kraftfahrzeuge, bleibt der ArbG wirtschaftlicher Eigentümer des Fahrzeugs. Eine von ihm gezahlte >  Wagenpflegepauschale ist steuerfrei nach § 3 Nr 50 EStG. Andererseits muss der ArbN den Nutzungsvorteil nach § 8 Abs 2 Satz 2 ff EStG versteuern (BFH 196, 165 = BStBl 2001 II, 844; > Kraftfahrzeuggestellung Rz 20 ff). Ergänzend > Entfernungspauschale Rz 88, > Garage, > Parkgebühren Rz 7.

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