Rz. 85

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Der Abzug der Entfernungspauschale über den Höchstbetrag hinaus (> Rz 67) gilt nur für einen ‚eigenen’ oder ‚zur Nutzung überlassenen’ Kraftwagen (§ 9 Abs 1 Satz 3 Nr 4 Satz 2 HS 2 EStG; > Rz 87). Ergibt sich eine Entfernungspauschale, die den Höchstbetrag von 4 500 EUR übersteigt, kann der übersteigende Teil der Entfernungspauschale nur für solche Arbeitstage angesetzt werden, an denen der ArbN tatsächlich den eigenen oder zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt hat. Die Benutzung muss der ArbN nachweisen (zB durch Tankquittungen), im Übrigen hält FinVerw den Nachweis höherer Kfz-Kosten für nicht erforderlich (vgl BMF vom 18.11.2021, Tz 1.3 = Rz 11, BStBl 2021 I, 2315, > Anh 2 Entfernungspauschale).

 

Rz. 86

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Der Verzicht auf den Nachweis der tatsächlichen Aufwendungen beruht auf der Erwägung, dass für die Berechnung der Entfernungspauschale nicht von den tatsächlichen Kfz-Kosten oder der Km-Pauschale von 0,30 EUR/km auszugehen ist, sondern ausschließlich von den in § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 4 Satz 2 iVm Satz 8 EStG genannten Werten von 0,30 EUR/0,38 EUR je Entfernungs-km arbeitstäglich. Das gilt auch, wenn dem ArbN der Kraftwagen für den Weg zur Arbeit von einem Dritten (> Ehegatten, > Lebenspartner, Lebensgefährte, Eltern, sonstiger Angehöriger etc) überlassen wird, der die Kosten trägt. Ausnahmen (Ansatz des tatsächlichen Aufwands oder der > Kilometer-Pauschalen Rz 5) gelten für Schwerbehinderte (> Rz 105 ff).

 

Rz. 87

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Kraftwagen ist ein PKW/LKW, aber kein Motorrad. Ein ‚eigener’ ist ein Kraftwagen, dessen Eigentümer der ArbN ist. Ebenso, wenn sich mehrere Personen das Eigentum teilen (zB Eheleute oder Kollegen), auch wenn nur einer von ihnen als Kfz-Halter in den Fahrzeug-Papieren verzeichnet ist. IdR werden sie zu gleichen Teilen Eigentümer sein, zB weil sie den Kraftwagen zu gleichen Teilen bezahlt haben (> Rz 94/1 Beispiel 4). Ein dem ArbN geschenkter ist aber ebenfalls ein ‚eigener’ Kraftwagen; auch Anteile am Eigentum können als Geschenk erworben werden. Ein Mindest-Prozentsatz ist für das Miteigentum nicht vorgesehen; die Grenze zieht § 42 AO (> Steuerumgehung). Ein ‚eigener’ ist auch ein Kraftwagen, der dem ArbN als wirtschaftlichem Eigentümer (§ 39 Abs 2 AO) zuzurechnen ist wie zB ein geleastes Kfz (BFH 151, 54 = BStBl 1988 II, 12).

 

Rz. 88

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

‚Zur Nutzung überlassen’ ist ein Kfz, das der ArbN als berechtigter Fahrer nach Belieben einsetzen und das er ggf auch einem nahen Angehörigen überlassen kann (zB dem > Ehegatten: BFH 125, 661 = BFH 1978 II, 661, oder den Eltern: BFH 114, 482 = BStBl 1975 II, 354). Dazu gehört auch ein Kraftwagen, der zivilrechtlich Eigentum des Stpfl ist, an dem der Stpfl aber nicht zugleich > Wirtschaftliches Eigentum innehält, wie zB ein ‚beamteneigener’ Kraftwagen (vgl BFH 196, 165 = BStBl 2001 II, 844). Gleiches gilt für einen Firmenwagen, der dem ArbN vom ArbG unentgeltlich oder teilentgeltlich (verbilligt) überlassen worden ist (> Kraftfahrzeuggestellung).

 

Rz. 89

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Ein Abzug der Entfernungspauschale als WK ist im Ergebnis gesetzlich ausgeschlossen, soweit der ArbG den Vorteil aus der Überlassung eines betrieblichen Kfz für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte gemäß § 40 Abs 2 Satz 2 Nr 1 EStG pauschal mit 15 % besteuert. Der Gesetzgeber hat für diese Fälle die Anrechnung der Leistungen des ArbG auf die Entfernungspauschale gewählt, die als lex specialis vorrangig anzuwenden ist (> Rz 75).

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