Rz. 1

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Übt ein anderer als der zivilrechtliche Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise aus, dass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann, so ist ihm das Wirtschaftsgut zuzurechnen (§ 39 Abs 2 Nr 1 Satz 1 AO). Die Regelung ist ein Anwendungsfall der > Wirtschaftliche Betrachtungsweise.

 

Rz. 2

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Bei einem "beamteneigenen" Kraftfahrzeug bleibt der ArbG wirtschaftlicher Eigentümer; vgl BFH 196, 165 = BStBl 2001 II, 844 [846]. Außerdem > Kraftfahrzeugüberlassung Rz 21/1, > Entfernungspauschale Rz 87 f. Zu weiteren Anwendungsfällen > Berufskleidung Rz 20, 27, > Leasing. Bei Überlassung eines PCs, Smartphones oder Tablets durch den ArbG kann der Erwerb wirtschaftlichen Eigentums zur Besteuerung führen, während die Dauerleihe steuerfrei bleibt (im Einzelnen > Telekommunikationskosten).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge