Rz. 5
Stand: EL 96 – ET: 07/2012
Für Auswärtstätigkeit (> Reisekosten Rz 20 ff) gelten die Km-Pauschalen des § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 4a Satz 2 EStG. Entsprechendes gilt für bestimmte Fahrten im Rahmen einer > Doppelte Haushaltsführung. Sie betragen für jeden gefahrenen Km:
ab 01.01.2002 bis 31.12.2013 |
Kfz | Motorrad/Motorroller | Zweirad mit Motor bis 50 ccm | Fahrrad |
(BMF vom 20.08.2001, BStBl 2001 I, 541) |
je km 0,30 EUR |
je km 0,13 EUR |
je km 0,08 EUR |
je km 0,05 EUR |
ab 01.01.2014 (BMF vom 24.10.2014, BStBl 2014 I, 1412) |
Kfz | jedes andere motorbetriebene Fahrzeug | ||
je km 0,30 EUR |
je km 0,20 EUR |
Rz. 5/1
Stand: EL 96 – ET: 07/2012
Diese Kilometersätze müssen der Kostenentwicklung grundsätzlich von Zeit zu Zeit angepasst werden. Seit 2014 sind sie gesetzlich an die Entwicklung der Wegstreckenentschädigung nach dem BRKG gebunden. Soweit im öffentlichen Dienst weniger Bundesländer ein Betrag über dem amtlichen Kilometersatz von 0,30 EUR/Km vergütet wird (zB 0,35 EUR/Km), dürfen gleichwohl keine höheren Sätze als 0,30 EUR/Km als WK angesetzt werden. Das FG BW hält die Ungleichbehandlung nicht für verfassungswidrig; auch der BFH hält eine Veränderung solcher typisierender Verwaltungsvorschriften durch die Gerichte nicht für zulässig (BFH/NV 2011, 983).
Rz. 6
Stand: EL 96 – ET: 07/2012
Benutzt der ArbN sein eigenes Kfz, kann er aber anstelle der amtlichen Kilometersätze seine tatsächlichen Aufwendungen ermitteln und als WK abziehen (> Reisekosten Rz 63 ff). Der WK-Abzug – auch der amtlichen Kilometersätze – setzt aber voraus, dass dem ArbN für die dienstliche Nutzung des PKW eigene Aufwendungen entstanden sind; das ist nicht gegeben, wenn dem ArbN ein Dienst- oder Firmenwagen überlassen ist (EFG 2010, 232; BFH/NV 2010, 1453).
Rz. 7
Stand: EL 96 – ET: 07/2012
Der ArbG darf dem ArbN Fahrtkosten als Reisekosten nur nach § 3 Nr 13 und 16 EStG steuerfrei ersetzen, und zwar bis zur Höhe der amtlichen Kilometersätze (> Rz 5) oder der tatsächlichen Aufwendungen des ArbN; ergänzend > Auslösungen bei privaten Arbeitgebern Rz 14 ff.
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