Rz. 5

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Für beruflich veranlasste Auswärtstätigkeiten (> Reisekosten Rz 20 ff) gelten die Km-Pauschalen des § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 4a Satz 2 EStG. Entsprechendes gilt für bestimmte Fahrten im Rahmen einer > Doppelte Haushaltsführung. Sie betragen für jeden gefahrenen Km:

 
ab 01.01.2002
bis 31.12.2013
Kfz Motorrad/Motorroller Zweirad mit Motor bis 50 ccm Fahrrad
(BMF vom 20.08.2001,
BStBl 2001 I, 541)
je km
0,30 EUR
je km
0,13 EUR
je km
0,08 EUR
je km
0,05 EUR
ab 01.01.2014
(BMF vom 25.11.2020,
BStBl 2020 I, 1228)
Kfz jedes andere motorbetriebene Fahrzeug  
je km
0,30 EUR
je km
0,20 EUR
 
 

Rz. 5/1

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Diese Kilometersätze müssen der Kostenentwicklung grundsätzlich von Zeit zu Zeit angepasst werden. Seit 2014 sind sie gesetzlich an die Entwicklung der Wegstreckenentschädigung nach dem BRKG gebunden. Soweit im öffentlichen Dienst weniger Bundesländer ein Betrag über dem amtlichen Kilometersatz von 0,30 EUR/Km vergütet wird (zB 0,35 EUR/Km), dürfen gleichwohl keine höheren Sätze als 0,30 EUR/Km als WK angesetzt werden. Das FG BW hält die Ungleichbehandlung nicht für verfassungswidrig; auch der BFH hält eine Veränderung solcher typisierender Verwaltungsvorschriften durch die Gerichte nicht für zulässig (BFH/NV 2011, 983).

 

Rz. 6

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Benutzt der ArbN sein eigenes Kfz, kann er aber anstelle der amtlichen Kilometersätze seine tatsächlichen Aufwendungen ermitteln und als WK abziehen (> Reisekosten Rz 63 ff). Der WK-Abzug – auch der amtlichen Kilometersätze – setzt aber voraus, dass dem ArbN für die dienstliche Nutzung des PKW eigene Aufwendungen entstanden sind; das ist nicht gegeben, wenn dem ArbN im Rahmen der > Kraftfahrzeuggestellung ein Dienst- oder Firmenwagen überlassen ist (EFG 2010, 232 = DStRE 2010, 525; BFH/NV 2010, 1453).

 

Rz. 7

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Der ArbG darf dem ArbN Fahrtkosten als Reisekosten nur nach § 3 Nr 13 und 16 EStG steuerfrei ersetzen, und zwar bis zur Höhe der amtlichen Kilometersätze (> Rz 5) oder der tatsächlichen Aufwendungen des ArbN (> Rz 6); ergänzend > Auslösungen bei privaten Arbeitgebern Rz 14 ff; > Reisekostenvergütungen.

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