Verwaltungserlass zur Entfernungspauschale

Die Finanzverwaltung klärt im BMF-Schreiben v. 18.11.2021 viele Anwendungsfragen. Wichtige Einzelheiten werden hier kurz vorgestellt.

Maßgebende Entfernung

Für die Bestimmung der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte maßgebend. Dabei sind nur volle Kilometer der Entfernung anzusetzen, ein angefangener Kilometer bleibt unberücksichtigt.

Eine andere als die kürzeste Straßenverbindung kann dann zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte benutzt wird.

Die kürzeste Straßenverbindung ist auch dann maßgeblich, wenn diese mautpflichtig ist oder mit dem vom Arbeitnehmer tatsächlich verwendeten Verkehrsmittel straßenverkehrsrechtlich nicht benutzt werden darf (vgl. BFH Urteil vom 24.09.2013 - VI R 20/13). Gebühren für die Benutzung eines Straßentunnels oder einer mautpflichtigen Straße dürfen dagegen nicht neben der Entfernungspauschale berücksichtigt werden, weil sie nicht für die Benutzung eines Verkehrsmittels entstehen.

Fallen die Hin- und Rückfahrt zur ersten Tätigkeitsstätte auf verschiedene Arbeitstage, ist nur die Hälfte der Entfernungspauschale je Entfernungskilometer und Arbeitstag als Werbungskosten zu berücksichtigen (vgl. H 9.10 "Fahrtkosten bei einfacher Fahrt" LStH 2021).

Verschiedene Verkehrsmittel

Beschäftigte legen die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oftmals auf unterschiedliche Weise zurück, d. h. für eine Teilstrecke werden das Auto und für die weitere Teilstrecke öffentliche Verkehrsmittel benutzt (Park & Ride) oder es werden für einen Teil des Jahres das eigene Auto und für den anderen Teil öffentliche Verkehrsmittel benutzt. In derartigen Mischfällen ist zunächst die maßgebende Entfernung anhand der kürzesten Straßenverbindung der Gesamtstrecke von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte zu ermitteln. Diese ist im nächsten Schritt in die Teilstrecken der jeweiligen Verkehrsmittel aufzuteilen.

In den Kalenderjahren 2021 bis 2026 ist zu berücksichtigen

  • die erhöhte Entfernungspauschale ab dem 21. Entfernungskilometer vorrangig bei der Teilstrecke, die mit einem eigenen oder zur Nutzung überlassenen Kraftwagen zurückgelegt wird, da für diese der Höchstbetrag von 4.500 EUR nicht gilt und
  • die Entfernungspauschale von 0,30 EUR für die ersten 20 km vorrangig bei der Teilstrecke der öffentlichen Verkehrsmittel.

In dem BMF-Schreiben v. 18.11.2021, IV C 5 - S 2351/20/10001 :002, wird wird dies mit folgendem Beispiel verdeutlicht:

Beispiel: Ein Arbeitnehmer fährt an 220 Arbeitstagen im Jahr 2021 mit dem eigenen Kraftwagen 30 km zur nächsten Bahnstation und von dort 100 km mit der Bahn zur ersten Tätigkeitsstätte. Die kürzeste maßgebende Entfernung (Straßenverbindung) beträgt 100 km. Die Aufwendungen für die Bahnfahrten betragen 2.160 EUR (monatlich 180 EUR x 12) im Jahr. Von der maßgebenden Entfernung von 100 km entfällt eine Teilstrecke von 30 km auf Fahrten mit dem eigenen Kraftwagen und eine Teilstrecke von 70 km auf Fahrten mit der Bahn.  
 
Für die Teilstrecke mit der Bahn (100 km – 30 km) errechnet sich eine Entfernungspauschale von 220 Arbeitstagen x 20 km x 0,30 EUR = 1.320 EUR zuzüglich 220 Arbeitstage x 50 km x 0,35 EUR = 3.850 EUR; in der Summe 5.170 EUR. Hierfür ist der Höchstbetrag von 4.500 EUR anzusetzen.

Für die Teilstrecke mit dem Auto errechnet sich eine Entfernungspauschale von 220 Arbeitstagen x 30 km x 0,35 EUR = 2.310 EUR, so dass sich eine insgesamt anzusetzende Entfernungspauschale von 6.810 EUR (4.500 EUR + 2.310 EUR) ergibt.

Die tatsächlichen Aufwendungen für die Bahnfahrten in Höhe von 2.160 EUR bleiben unberücksichtigt, weil sie unterhalb der für das Kalenderjahr insgesamt anzusetzenden Entfernungspauschale liegen.  

Abgeltungswirkung

Durch die Entfernungspauschale sind sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und Familienheimfahrten entstehen. Dies gilt z. B. auch für Parkgebühren. Zu den neben der Entfernungspauschale berücksichtigungsfähigen Unfallkosten gehören sowohl fahrzeug- und wegstreckenbezogene Aufwendungen (entgegen BFH Urteil vom 19.12.2019 - VI R 8/18) als auch Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beseitigung oder Linderung von Körperschäden, die durch einen Unfall auf einer beruflich veranlassten Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte eingetreten sind.

Teil 3: Pauschalbesteuerung und Anrechnung von Arbeitgeberleistungen