Rz. 1

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Die unentgeltliche oder verbilligte Nutzung – ggf auch Vermietung – einer Garage des ArbG an den ArbN führt idR ebenso wie die verbilligte Überlassung einer > Dienstwohnung zu einem geldwerten Vorteil, der zum stpfl Arbeitslohn gehört. Ggf kann eine Besteuerung des geldwerten Vorteils wegen § 8 Abs 2 Satz 11 EStG unterbleiben (> Sachbezüge Rz 50 ff). Zu einem ähnlichen Sachverhalt – Gestellung eines Parkplatzes am Arbeitsplatz – > Parkgebühren.

 

Rz. 2

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Aufwendungen für die Garage gehören – ggf anteilig – zu den Aufwendungen für die berufliche Nutzung des eigenen Kraftfahrzeugs. Bei den Fahrten zwischen Wohnung und > Erste Tätigkeitsstätte sind sie mit der > Entfernungspauschale Rz 75 ff abgegolten. Soweit § 9 Abs 2 EStG ein Abzugsverbot für die Benutzung eines Kfz für den Weg zur Arbeit enthält, schließt dies auch die Aufwendungen für die Garage ein. Das gilt auch, wenn der ArbN in der Nähe seines Arbeitsplatzes eine – weitere – Garage anmietet (EFG 1982, 617). Zu den Garagenkosten für einen privat genutzten FirmenwagenKraftfahrzeuggestellung Rz 88 ff mwN.

 

Rz. 3

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Die in § 9 Abs 2 Satz 3 EStG genannten Behinderten können aber mit den übrigen tatsächlichen Aufwendungen auch solche für ihre Garage als WK abziehen (OFD Köln vom 27.01.1981, DB 1981, 399). Entsprechendes gilt für andere ArbN, die im Rahmen einer Auswärtstätigkeit ihre Aufwendungen für die Fahrt zu einem Tätigkeitsort in tatsächlicher Höhe abziehen dürfen, wenn sie dort keine > Erste Tätigkeitsstätte haben (> Reisekosten Rz 70 ff).

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