Rz. 1

Stand: EL 103 – ET: 07/2014

Veräußert der ArbG ein Grundstück an einen ArbN unter dem Marktwert (üblicher Endpreis am Abgabeort, § 8 Abs 2 Satz 1 EStG), ist ein geldwerter Vorteil gegeben, der idR Teil des stpfl Arbeitslohns ist (§ 19 EStG, § 2 Abs 1 LStDV; > Sachbezüge). Dies gilt auch, wenn der ArbN das Grundstück von einer Tochtergesellschaft des ArbG erwirbt (EFG 1998, 463; > Lohnzahlung durch Dritte). Wird das Grundstück je zur Hälfte an den ArbN und seine Ehefrau veräußert, wird dem Arbeitslohn der gesamte geldwerte Vorteil zugerechnet (EFG 1978, 23). Entsprechendes gilt für ein > Fertighaus.

 

Rz. 2

Stand: EL 103 – ET: 07/2014

Es gibt aber Ausnahmen: Veräußert ein ArbG von 17 in etwa wertgleichen Baugrundstücken 16 an seine ArbN, so kann gegen einen geldwerten Vorteil aus dem Dienstverhältnis sprechen, dass auch das 17. Grundstück zu gleichen Bedingungen an einen fremden Dritten verkauft worden ist (EFG 1991, 615; uE zweifelhaft, weil vergleichbare Grundstücke nur in unerheblichem Umfang an fremde Dritte verkauft worden sind; vgl auch > Dienstwohnung Rz 3, anders aber bei der Veräußerung von 7 der 17 Grundstücke an Fremde). Eine verbilligte Grundstücksveräußerung führt selbst dann zu Arbeitslohn, wenn der ArbG die Grundstücke außerhalb des normalen Geschäftsverkehrs auch ArbN einer (Minderheits-)Beteiligungsgesellschaft zum Kauf anbietet (EFG 1997, 1511). Übereignet ein Bergbauunternehmen auf Grund eines gesetzlichen Anspruchs seines ArbN diesem ein mit Mitteln der Kohleabgabe gefördertes Hausgrundstück zu einem „angemessenen“ Kaufpreis, der unter dem ortsüblichen Verkehrswert liegt, so ist der darin liegende Vorteil für den ArbN kein Arbeitslohn (BFH 169, 22 = BStBl 1993 II, 45; zum Grundsätzlichen > Arbeitslohn Rz 45).

 

Rz. 3

Stand: EL 103 – ET: 07/2014

Der Vorbehalt eines >  Wiederkaufsrecht durch den ArbG für den Fall der Kündigung des ArbN ist kein wertmindernder Faktor (EFG 1979, 121); denn das Wiederkaufsrecht entfaltet eine Rechtswirkung erst bei Eintritt der auflösenden > Bedingung einer Kündigung. Auch das Vorkaufsrecht ist vom Eintritt einer Bedingung abhängig, nämlich dem Verkauf an einen Dritten. Es mindert den Wert des Grundstücks nicht. Räumt der ArbG einem ausscheidenden ArbN an einem Grundstück ein lebenslanges Wohnrecht ein, gehört das nicht zur Abfindung und wird deshalb nicht tarifermäßigt besteuert; zu den Auswirkungen > Außerordentliche Einkünfte Rz 66.

 

Rz. 4

Stand: EL 103 – ET: 07/2014

Bei unentgeltlich oder verbilligt überlassenen Grundstücken fließt der geldwerte Vorteil idR zu dem Zeitpunkt zu, in dem der ArbN nach dem Willen der Vertragsparteien über das Grundstück verfügen kann, dh sobald Besitz, Gefahr, Nutzungen und Lasten auf ihn übergehen (BFH/NV 1988, 86). Bei der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung eines noch zu bebauenden Grundstücks im Rahmen des Dienstverhältnisses kann ausnahmsweise der geldwerte Vorteil schon vor Vermessung des Grundstücks und vor Erfüllung der für die Bebauung erforderlichen öffentlich-rechtlichen Voraussetzungen zufließen (BFH/NV 1988, 86). Räumt der ArbG dem ArbN im Rahmen des Dienstverhältnisses ein Recht auf den späteren Erwerb eines Grundstücks zu einem festen Preis ein, fließt ein geldwerter Vorteil erst bei Ausübung des Ankaufsrechts zu, soweit der Verkehrswert des Grundstücks den Festpreis übersteigt (BFH 105, 348 = BStBl 1972 II, 596; BFH 195, 110 = BStBl 2001 II, 512 mwN). Bei Einräumung eines nicht übertragbaren Optionsrechts auf den verbilligten Erwerb eines Grundstücks entsteht ein geldwerter Vorteil erst bei Ausübung der Option oder wenn der ArbG einer Übertragung des Rechts zustimmt und zeitgleich die Übertragung und Ausübung des Optionsrechts beurkundet werden (BFH/NV 1986, 306; ergänzend > Optionsrecht als Arbeitslohn, > Stock Options). Bestellt ein ArbG seinem ArbN ein Erbbaurecht zu einem unangemessen niedrigen Erbbauzins, so fließt der Vorteil in Gestalt des unentgeltlichen Teils der Erbbaurechtsbestellung nach hM dem ArbN im Jahr der Bestellung des Erbbaurechts zu (> Erbbaurecht/Erbbauzinsen Rz 5). Zum Zufluss des geldwerten Vorteils aus der Übertragung eines Grundstücks an einen ArbN bei Auflösung des Dienstverhältnisses, wenn der Kaufpreis wegen eines dem ArbN hieran eingeräumten Wohnrechts gemindert ist, > Dienstwohnung Rz 54.

 

Rz. 5

Stand: EL 103 – ET: 07/2014

Muss der ArbN das Grundstück unter dem Marktwert im Zeitpunkt der Rückveräußerung an den ArbG abgeben, können ihm > Negative Einnahmen entstehen. > Bedingung mit Beispielen.

 

Rz. 6

Stand: EL 103 – ET: 07/2014

Erwirbt ein ArbN ausnahmsweise von seinem ArbG ein Grundstück über dem Marktwert, so liegt in dem Unterschiedsbetrag uE nichts, was den Arbeitslohn beeinflussen könnte. Dem ArbN entstehen weder > Negative Einnahmen noch WK, weil der Wertverlust nicht durch das Dienstverhältnis (> Werbungskosten Rz 42 ff), sondern das mit dem ArbG eingegangene eigene Rechtsgeschäft des Grundstückserwerbs veranlasst ist.

 

Rz. 7

Stand: EL 103 – ET: 07/2014

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