Stand: EL 120 – ET: 12/2019

Genussmittel wie Zigaretten oder Zigarren, die der ArbG zum Verzehr im Betrieb unentgeltlich überlässt, zählt > R 19.6 LStR zu den nicht zum > Arbeitslohn gehörenden > Aufmerksamkeiten. Das gilt aber nur für die im Rahmen "gesellschaftlichen Verkehrs" angebotene einzelne Zigarette oder Zigarre. Zu Deputaten in der Zigarettenindustrie > Freitabak, > Sachbezüge.

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