Rz. 70

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Keine Bewirtung ist die Gewährung von > Aufmerksamkeiten in geringem Umfang, zB anlässlich betrieblicher Besprechungen, wenn es sich hierbei um eine im gesellschaftlichen Verkehr übliche Geste der Höflichkeit handelt, die keinen ins Gewicht fallenden Wert hat (R 4.10 Abs 5 Satz 9 EStR; R 19.6 LStR). OFD Düsseldorf vom 04.05.1995 (FR 1995, 449 = StED 1995, 366; dazu Broudré, DB 1995, 1430) versteht darunter die Darreichung von Kaffee, Tee, anderen Erfrischungsgetränken sowie Gebäck. Auch Chipstüten, Salzgebäck, Schokowaffeln, Müsliriegel oder vergleichbare Knabbereien im Flugzeug, Zug oder Schiff erfüllen die Kriterien für eine Mahlzeit nicht (BMF vom 19.05.2015 – IV C 5 – S 2353/15/10002, Tz 2, DB 2015, 1258 = DStR 2015, 1188) – folglich handelt es sich insoweit ebenfalls um Aufmerksamkeiten, wenn sie gereicht werden.

 

Rz. 71

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

In der Darreichung von kleinen (preiswerten) Speisen, wie zB Bratwurst mit Brot oder Kartoffelsalat, belegten Broten oder Brötchen, Salaten, kleinen Nudelgerichten sowie von Kuchen oder Torten sieht OFD Düsseldorf vom 04.05.1995 (> Rz 70) aber bereits eine Bewirtung. Andererseits soll es sich bei der Darreichung von Champagner zB anlässlich des Vertragsabschlusses um eine Aufmerksamkeit handeln. Dagegen hatte EFG 2015, 453 das Ausschenken von Wein bei einer Besprechung nicht als bloße Aufmerksamkeit angesehen. Zuletzt hat der BFH 265, 239 = BFH/NV 2019, 1295 entschieden, dass die Überlassung unbelegter Brötchen und Rosinenbrote mit einem Heißgetränk noch keine Mahlzeit (Frühstück) darstellt. Die Art der Brötchen war danach ohne Belang.

 

Rz. 72

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Solche Aufmerksamkeiten sind unbegrenzt als > Betriebsausgaben abzugsfähig und es gelten keine besonderen Nachweisanforderungen (Bordewin, NWB 10/1995, 851 = Fach 3, 9295). Sie führen nicht zum > Zufluss von Arbeitslohn und lösen auch keine Kürzung der Verpflegungspauschale aus. Die Frage, wo die Aufmerksamkeit aufhört und die Bewirtung beginnt, hat deshalb in der Praxis eine große Bedeutung. Die Höhe der Aufwendungen ist dabei nicht ausschlaggebend, sondern bestenfalls ein Indiz.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge