Rz. 20

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Soweit Zu-/Aufwendungen des ArbG den Betrag von 110 EUR je teilnehmendem ArbN nicht übersteigen, gehören sie nicht zum > Arbeitslohn, wenn die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung allen ArbN des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht (§ 19 Abs 1 Satz 1 Nr 1a Satz 3 EStG; > Rz 25 ff). Aus der vor 2015 geltenden > Freigrenze ist seither ein Freibetrag geworden. Dieser steht dem ArbG für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen jährlich zur Verfügung (Satz 4 aaO; > Rz 35 ff). Bei Teilnahme von Begleitpersonen (> Rz 10) wird der Freibetrag nicht vervielfacht (vgl BMF vom 14.10.2015, Tz 4 Buchst a, > Rz 3; > Rz 17 Beispiel).

 

Rz. 21

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Zu den einzelnen bis zum Freibetrag steuerfreien Zu-/Aufwendungen anlässlich (dazu > Rz 14) von Betriebsveranstaltungen > Rz 10 ff. Für Barzuwendungen gilt der Freibetrag grundsätzlich nicht; anders aber, wenn sichergestellt ist, dass jeder ArbN das Geld tatsächlich nicht anders als zu dem vorgesehenen Zweck (Kauf von Nahrungsmitteln, Einnahme von Mahlzeiten während der Betriebsveranstaltung) verwendet (BMF vom 14.10.2015, Tz 2 Buchst f, BStBl 2015 I, 832, > Rz 3; ergänzend > Sachbezüge Rz 4).

 

Beispiel:

Der ArbG gibt jedem teilnehmenden ArbN zum Betriebsausflug 20 EUR zum Verzehr von Speisen und Getränken, gewährt darüber hinaus aber keine Gaststättenverpflegung. Für den Betrag von 20 EUR gilt der Freibetrag.

Erhält ein ArbN einen Gutschein, weil er aus betrieblichen Gründen nicht an der Betriebsveranstaltung teilnehmen kann, handelt es sich jedoch um stpfl > Arbeitslohn, der auch nicht nach § 40 Abs 2 Satz 1 Nr 2 EStG pauschal besteuert werden kann (EFG 2011, 138).

 

Rz. 22

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Ein Überschreiten des Freibetrags kann vermieden werden, wenn die ArbN Aufwendungen, die 110 EUR übersteigen, selbst tragen (vgl BFH 212, 48 = BStBl 2006 II, 437), denn Zuschüsse des ArbN zu den Aufwendungen des ArbG mindern den Wert eines Sachbezugs (vgl Wolf, DStR 2009, 152; ähnlich wie bei > Kraftfahrzeuggestellung Rz 48). UE gilt dies nicht, wenn der ArbG (zB Gesellschafter-Geschäftsführer) einen Teil der Aufwendungen privat (außerhalb der Buchführung) trägt.

 

Rz. 23, 24

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Randziffern einstweilen frei.

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