Rz. 12

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Selbst wenn ein den ArbN objektiv bereichernder Sachbezug durch das Dienstverhältnis veranlasst ist, liegt keine besteuerbare > Einnahme vor, wenn der ArbG die eine Bereicherung auslösende Leistung im ganz überwiegenden betrieblichen Eigeninteresse erbringt (> Arbeitslohn Rz 55 ff). Ein solcher Fall kommt besonders in Betracht, wenn dem ArbN ein Vorteil ohne Marktgängigkeit in einer Weise aufgedrängt wird, der er sich nicht entziehen kann, ohne Nachteile im Dienstverhältnis in Kauf nehmen zu müssen (BFH 146, 87 = BStBl 1986 II, 406 mwN). Zu Beispielen > Arbeitslohn Rz 60 ff, > Mahlzeiten Rz 5 ff [6], > Personenschutz Rz 2, > Vorsorgekuren Rz 3, > Vorsorgeuntersuchungen. Erhält jedoch ein ArbN ein Kraftfahrzeug mit 14 % Rabatt, ist ein solch überwiegend betriebliches Interesse zu verneinen; der Vorteil wird besteuert (BFH 159, 513 = BStBl 1990 II, 472). Zu beachten ist, dass > Rabatte, die der ArbG auch fremden Dritten üblicherweise einräumt, bereits dem Grunde nach keinen Arbeitslohn begründen (BFH 238, 376 = BStBl 2013 II, 402, im Urteilsfall zwischen 4,57 % – 9,05 %). Auch der als arbeitsrechtliches Deputat (> Rz 7) zustehende > Freitrunk im Brauereigewerbe wird dem ArbN weder aufgedrängt noch im ganz überwiegend betrieblichen Interesse geliefert (BFH 164, 266 = BStBl 1991 II, 720); er ist unter Anwendung des Rabatt-Freibetrags (> Rabatte Rz 55 ff) lohnsteuerpflichtig (OFD NI vom 02.09.2015 – S-7100 – 220-St-171).

Leistungen des ArbG, die auch im gesellschaftlichen Verkehr ausgetauscht werden und zu keiner nennenswerten Bereicherung des ArbN führen, gehören als bloße Aufmerksamkeiten nicht zum Arbeitslohn (> Geschenke Rz 12 ff, > Mahlzeiten Rz 6/1; > R 19.6 LStR). Zur Abgrenzung zwischen einem Frühstück und der Überlassung von unbelegten Backwaren nebst Heißgetränk zum sofortigen Verzehr im Betrieb als nicht steuerbare Aufmerksamkeit vgl BFH 265, 239 = BStBl 2020 II, 788.

 

Rz. 13

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Zu beachten sind ferner gesetzliche Vorschriften, die dem ArbG aus sozialpolitischen Gründen einen bestimmten Preis für den Sachbezug in einer Weise vorschreiben, die ihn letztlich nur als Erfüllungsgehilfen des Staats bei den von diesem mit eigenen Mitteln geförderten Zielen erscheinen lässt. Ein Vorteil gegenüber dem Endpreis am Abgabeort, der sich daraus ergibt, beruht nicht auf dem Dienstverhältnis, ist also kein Arbeitslohn (vgl BFH 169, 22 = BStBl 1993 II, 45 für die Veräußerung von Bergarbeiterwohnungen; zu weiteren Fällen > Arbeitslohn Rz 45). Nicht auf dem Dienstverhältnis beruhen ferner Vorteile, die sich aus gesetzlichen Beschränkungen des Mietpreises ergeben (> R 8.1 Abs 6 Satz 8 LStR; > Dienstwohnung Rz 28 ff).

 

Rz. 14

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Sachbezüge, die zum Arbeitslohn gehören, können – wie Geldleistungen – nach besonderen Vorschriften ganz oder teilweise steuerfrei sein. In Betracht kommt besonders die Nutzung von Wohnungen (§ 3 Nr 59 EStG, > R 3.59 LStR; > Dienstwohnung Rz 60 ff). Außerdem gibt es Steuerbefreiungen bzw Freistellungen für die Überlassung typischer > Berufskleidung (§ 3 Nr 31 EStG), die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel (§ 3 Nr 15 EStG; dazu > BahnCard sowie > Job-Ticket) und die > Sammelbeförderung eines ArbN zur Arbeit (§ 3 Nr 32 EStG), bestimmte Weiterbildungsleistungen (§ 3 Nr 19; dazu > Bildungsaufwendungen Rz 72 ff), Leistungen für eine Betreuung im > Kindergarten (§ 3 Nr 33 EStG) oder die vorübergehende Betreuung von Kindern, behinderten und pflegebedürftigen Angehörigen bei beruflicher Verhinderung durch einen Dienstleister (vgl § 3 Nr 34a EStG, > Familienservice), Sachleistungen im Rahmen der > Betriebliche Gesundheitsförderung wie zB eine Massage (§ 3 Nr 34 EStG). Sachbezüge bei einer > Auswärtige Beschäftigung können nach § 3 Nr 13 und Nr 16 EStG steuerfrei sein (> Reisekosten Rz 3, > Reisekostenvergütungen [öffentliche Kassen] und > Auslösungen bei privaten Arbeitgebern). Teilweise befreit ist die Überlassung bestimmter Vermögensbeteiligungen (§ 3 Nr 39 EStG und § 19a EStG; > Mitarbeiterkapitalbeteiligung und > Anh 2 Vermögensbeteiligungen). Zur > Freigrenze des § 8 Abs 2 Satz 11 EStGRz 50 ff.

 

Rz. 15

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Die Verrechnung eines Sachbezugs mit voraussichtlich entstehenden Werbungskosten des ArbN ist kein Rechtsgrund für ein Absehen vom LSt-Abzug. Der LSt-Abzug darf nach geltendem Recht nur unterbleiben, wenn dies ausdrücklich gesetzlich zugelassen ist (> R 19.3 Abs 3 Satz 1 LStR; > Werbungskosten Rz 109).

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