Rz. 1

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Eine vom ArbG veranlasste und bezahlte Vorsorgeuntersuchung seiner ArbN führt bei diesen nicht zu > Arbeitslohn, wenn sie im ganz überwiegend betrieblichen Eigeninteresse durchgeführt wird (BFH 137, 13 = BStBl 1983 II, 39).

 

Rz. 2

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Ein überwiegend betriebliches Eigeninteresse wird bei Vorsorgeuntersuchungen angenommen, wenn

der Personenkreis, der untersucht werden soll, der Untersuchungsturnus und das Untersuchungsprogramm vom ArbG bestimmt werden;
in einem gewissen Umfang sichergestellt ist, dass sich die ArbN bei einer durch die Untersuchung festgestellten Krankheit einer Behandlung unterziehen. Dazu genügt es, dass ein Werksarzt die Untersuchungsergebnisse kennt und so die ArbN bei einer nötigen Behandlung beraten kann (BFH 137, 13 – aaO). Der ArbG muss sich nicht über die Untersuchungsergebnisse unterrichten lassen; oder
es dem ArbG darum geht, ein anonymisiertes und vereinheitlichtes Bild über den Gesundheitszustand seiner Führungskräfte zu erhalten (EFG 2010, 137; vgl Hilbert, NWB 2009, 3624).
 

Rz. 3

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Die engen Voraussetzungen der Rechtsprechung erscheinen aus heutiger Sicht fraglich. UE stellen allgemeine Vorsorgeuntersuchungen, die allen ArbN des Betriebs angeboten werden (zB Schilddrüsenuntersuchung, Schlaganfallrisiko, Zuckertest), regelmäßig keinen Arbeitslohn dar.

 

Rz. 4

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Darüber hinaus ist die Steuerbefreiung für > Betriebliche Gesundheitsförderung (§ 3 Nr 34 EStG) zu beachten. Besonders Schutzimpfungen (zB gegen Grippe) erfüllen als Leistungen zur Primärprävention uE auch die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung.

 

Rz. 5

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Zuschüsse des ArbG zu Aufwendungen des ArbN für Vorsorgeuntersuchungen zB in Diagnostikzentren lässt die FinVerw unter den Voraussetzungen von > R 3.11 Abs 2 LStR (> Beihilfen Rz 45) steuerfrei, wenn die Möglichkeit der Beteiligung allen Belegschaftsmitgliedern eingeräumt wird.

 

Rz. 6

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Zum Abzug von Aufwendungen für Vorsorgeuntersuchungen als AgBKrankheitskosten Rz 10 Vorsorgeuntersuchungen.

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