Rz. 1

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Leistungen des Arbeitgebers zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern des ArbN in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen sind steuerfrei (§ 3 Nr 33 EStG); die Beschränkung auf ArbN ist verfassungsgemäß (BFH 238, 76 = BStBl 2012 II, 816). Den Wert der begünstigten Leistungen hat der Gesetzgeber der Höhe nach nicht begrenzt (einschränkend > Rz 8). Steuerfrei bleiben aber nur "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte" Leistungen (§ 8 Abs 4 EStG ab VZ 2020; > Zusätzlicher Arbeitslohn Rz 8 ff). Daran fehlt es, wenn eine Zusatzleistung unabhängig von den besonderen Voraussetzungen zum Gehaltsbestandteil wird (BFH 239, 85 = BStBl 2013 II, 395). Eine Barlohnumwandlung ist unzulässig; eine solche zweckbestimmte Leistung kann auch nicht auf den vereinbarten Arbeitslohn angerechnet werden; zu Einzelheiten > Gehaltsumwandlung; anders bis VZ 2019 durch die geänderte Rechtsprechung des BFH (BFH 265, 513 = BStBl 2020 II, 106; BMF vom 05.01.2022, BStBl I 2022, 61; dazu > Zusätzlicher Arbeitslohn Rz 6 f).

Über den Rahmen dieser gesetzlichen Regelungen hinaus kann nicht mehr von steuerfreien Leistungen ausgegangen werden. Das gilt besonders für die Betreuung bereits schulpflichtiger Kinder in einer betrieblichen Einrichtung. Zu weitergehenden Entlastungen der Eltern > Kinderbetreuung.

 

Rz. 2

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

§ 3 Nr 33 EStG begünstigt nur die Eltern von Kindern, die noch nicht schulpflichtig sind. Das sind Kinder, die

das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder
im laufenden Kalenderjahr das 6. Lebensjahr nach dem 30.06. vollendet haben, es sei denn, sie werden vorzeitig eingeschult, oder
im laufenden Kalenderjahr das 6. Lebensjahr vor dem 01.07. vollendet haben, in den Monaten Januar bis Juli dieses Jahres.

Die hiernach an sich schulpflichtigen Kinder stehen nicht schulpflichtigen Kindern gleich, solange sie mangels Schulreife vom Schulbesuch zurückgestellt sind. Ob ein Kind schulpflichtig ist, braucht der ArbG in den vorgenannten Fällen nicht zu prüfen (> R 3.33 Abs 3 LStR).

 

Rz. 3

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Eine weitere Altersgrenze kann sich aus dem Begriff des Kindergartens ergeben. Das sind zB Tageseinrichtungen, die Kinder vom vollendeten 3Lebensjahr an bis zum Beginn der Schulpflicht betreuen. Für jüngere als 3-jährige Kinder kommt eine Begünstigung in Betracht, wenn sie in einer dem Kindergarten vergleichbaren Einrichtung untergebracht sind und dort betreut werden. Zu den vergleichbaren Einrichtungen > Rz 5.

 

Rz. 4

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Die Kinder müssen in einem Kindergarten oder einer vergleichbaren Einrichtung untergebracht und betreut werden. Der Begriff des Kindergartens ist in den jeweiligen Landesgesetzen näher bestimmt. Eine vergleichbare Einrichtung muss grundsätzlich nach den für Kindergärten geltenden Kriterien im Auslegungswege bestimmt werden. Hierbei ist zunächst die gesetzlich ausdrücklich festgelegte Altersobergrenze des Beginns der Schulpflicht zu beachten (> Rz 2). Werden Kleinkinder unterhalb des Kindergartenalters außerhalb der elterlichen Wohnung untergebracht und betreut, steht dies nach Auffassung der FinVerw der Annahme einer vergleichbaren Einrichtung nicht entgegen. Kindergärten sind typischerweise Tageseinrichtungen. Einrichtungen, die ein Kind auch über die Nacht hinweg ggf für mehrere Tage betreuen, sind ihnen deshalb nicht ohne Weiteres vergleichbar. Fraglich erscheint aber, ob nicht zumindest die dem Kindergarten vergleichbaren Aufwendungen begünstigt sein könnten. Zur Vermeidung einer unsachgemäßen Abgrenzung beschränkt die FinVerw die vergleichbaren Einrichtungen nicht auf Tageseinrichtungen (> Rz 5).

 

Rz. 5

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

§ 3 Nr 33 EStG begünstigt folgende betriebliche oder außerbetriebliche Einrichtungen: Neben dem Kindergarten als vergleichbare Einrichtung den Schulkindergarten, Kindertagesstätte, Kinderkrippen, Krabbelstuben, Kinderhorte (soweit sie ein noch nicht schulpflichtiges Kind betreuen), Tagesmutter, Wochenmutter, Ganztagspflegestellen (R 3.33 Abs 2 LStR).

Eine "Einrichtung zur Unterbringung und Betreuung" eines Kindes ist aber nicht die elterliche Wohnung. Nicht begünstigt ist deshalb die Betreuung des Kindes in der Wohnung des ArbN durch einen Babysitter, Erzieher, Kinderpfleger, eine Kinderschwester, Familienangehörige oder eine die Betreuung mitübernehmende Haushaltshilfe. In diesem Fall kann aber eine Steuerbegünstigung nach § 10 Abs 1 Nr 5 EStG wegen > Kinderbetreuung in Betracht kommen.

 

Rz. 6

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Leistungen des ArbG sind sowohl die kostenlose oder verbilligte Gestellung eines Platzes im eigenen Betriebskindergarten als auch im Kindergarten eines anderen Trägers. Die Barleistung des ArbG an den ArbN darf nicht höher sein als der Betrag, den der ArbN – oder der andere Elternteil (> R 3.33 Abs 1 Satz 2 LStR) – tatsächlich "zur Unterbringung und Betreuung" seines Kindes aufgewandt hat. Ein Verpflegungskostenanteil wird nicht besteuert. Ob...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge