Rz. 109

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Aufwendungen des ArbN, die ihrer Natur nach WK sind, darf der ArbG grundsätzlich nicht steuerfrei erstatten. Erhält der ArbN einen Ausgleich für seine Aufwendungen, so handelt es sich vielmehr um zusätzlichen steuerpflichtigen > Arbeitslohn, der um WK zu mindern ist (vgl zB BFH 198, 545 = BStBl 2002 II, 823). Es könnte sonst, weil alle ArbN einen > Arbeitnehmer-Pauschbetrag erhalten, zu einer doppelten steuerlichen Berücksichtigung kommen. Außerdem werden so Abzugsverbote (> Rz 75 ff) unwirksam. Deshalb ist der steuerfreie Ersatz von WK auf wenige Sachverhalte begrenzt und grundsätzlich im EStG abschließend geregelt (BT-Drs 11/2157, 137). Zur verfassungsrechtlichen Problematik > Arbeitnehmer-Pauschbetrag Rz 1.

Die Rechtsmeinung (zu der auch der BFH tendiert), der Ersatz von WK durch den ArbG führe nicht zu Arbeitslohn, hat uE keine Rechtsgrundlage. Dazu ausführlich > Auslagenersatz Rz 4 –15.

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