Rz. 5

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Trägt der ArbG ganz oder teilweise die Aufwendungen für die während der Arbeitszeit im Betrieb eingenommenen Mahlzeiten des ArbN, besteht darin grundsätzlich ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil für den ArbN iSv § 19 Abs 1 Nr 1, § 8 Abs 1 EStG (BFH 142, 483 = BStBl 1985 II, 164), der dem LSt-Abzug unterliegt. Entsprechendes gilt für Barzuschüsse des ArbG (> Rz 28ff). Das gilt nicht nur immer dann, wenn der ArbN auf die Gestellung von Verpflegung einen arbeitsrechtlichen Anspruch hat (zum Deputat > Sachbezüge Rz 7), sondern auch wenn der ArbG eine freiwillige betriebliche Sozialleistung anbietet.

 

Rz. 6

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Nur in Ausnahmefällen wird eine vom ArbG verbilligt bereitgestellte Mahlzeit nicht Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft sein. Das betrifft die Bewirtung des ArbN aus vorwiegend betriebsfunktionalen Zielsetzungen (> Arbeitslohn Rz 55ff), zB wenn ein Imbiss anlässlich und während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes aus durch den Arbeitsablauf bedingten Gründen unentgeltlich überlassen wird oder Betreuer in einem Ferienlager die jugendlichen Teilnehmer während des gemeinsamen Essens überwachen (BFH 115, 342 = BStBl 1976 II, 134; > Ferienhelfer); ebenso bei Betreuern in einem Kinderheim (FG SH vom 23.01.2012 – 5 K 64/11, DStRE 2012, 918) oder > Kindergarten (FG Nds vom 19.02.2009 – 11 K 384/07, DStRE 2010, 1162 -- NZB unbegründet [BFH vom 01.12.2009 – VI B 35/09]); Gleiches kann je nach Sachlage auch für die Beköstigung auf einer Offshore-Plattform (EFG 2016, 36) und auf einem Binnenschiff (> Binnenschiffer Rz 4) gelten.

 

Rz. 6/1

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

In anderen Fällen ist ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil nicht gegeben, weil es sich um > Aufmerksamkeiten handelt (> R 19.6 Abs 2 Satz 1 iVm Abs 1 LStR; In einem solchen Fall darf der Wert der Speisen und Getränke nicht mehr als höchstens 60 EUR je ArbN betragen (> R 19.6 Abs 2 Satz 2 LStR iVm > R 8.1 Abs 8 Nr 2 LStR; vgl BFH 174, 425 = BStBl 1994 II, 771; ergänzend > Bewirtung Rz 10ff).

 

Beispiel 1:

Im Betrieb des ArbG sind unvorhergesehene Probleme bei der Abwicklung eines Auftrags entstanden. Um den Auftrag termingerecht erfüllen zu können, müssen die am Projekt arbeitenden Mitarbeiter voraussichtlich bis in die späten Abendstunden aufgetretene Fehler beseitigen. Damit die Arbeit nicht unterbrochen werden muss, lässt der ArbG um 18.30 Uhr aus einer Gaststätte belegte Brote und alkoholfreie Getränke kommen. Ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil entsteht nicht (> R 19.6 Abs 2 Satz 2 LStR geht hier von einer Aufmerksamkeit aus). Ergänzend > Bewirtung Rz 10ff.

 

Beispiel 2:

Anlässlich der Inventur am Jahresende, die im Wesentlichen während der normalen Arbeitsstunden vorgenommen wird, gewährt der ArbG seinen Mitarbeitern das mittägliche Kantinenessen unentgeltlich. Auch wenn die Inventurarbeiten nur einmal jährlich stattfinden, ist dies uE kein außergewöhnlicher Arbeitseinsatz iSv > R 19.6 Abs 2 Satz 2 LStR. Zwar handelt es sich nicht um eine alltägliche Arbeit; sie wird jedoch planmäßig auch in dem Sinne vollzogen, dass die ArbN ihre Mahlzeit unter den auch an anderen Arbeitstagen üblichen Verhältnissen einnehmen können.

 

Beispiel 3:

Der ArbG hat zusammen mit dem Verkaufsleiter und einigen weiteren Mitarbeitern Verhandlungen über den Verkauf verschiedener Produkte geführt. Nach stundenlangen Verhandlungen werden diese gegen 19.00 Uhr abgeschlossen. Angesichts eines guten Geschäfts lässt der ArbG aus einem benachbarten Lokal kalte Platten kommen. In diesem Fall ist die Gewährung der Mahlzeit Entgelt für die individuelle Arbeitsleistung und damit ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil.

Zur unentgeltlichen Abgabe von Getränken im Betrieb während der Arbeitszeit durch den ArbG > R 19.6 Abs 2 Satz 1 LStR sowie > Getränke Rz 2.

 

Rz. 7

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Kein Arbeitslohn ist ferner gegeben, wenn ein ArbN sich einer Mahlzeit nicht entziehen kann (aufgedrängte Bereicherung; zum Grundsätzlichen > Arbeitslohn Rz 55). Dies gilt für die Teilnahme an der Bewirtung eines Geschäftsfreunds des ArbG, die für den ArbN Teil seiner Berufsausübung ist (> R 8.1 Abs 8 Nr 1 LStR; ergänzend > Bewirtung Rz 7ff).

 

Beispiel 4:

Im Rahmen von Verhandlungen bewirtet ein Unternehmer seine Geschäftsfreunde. An der Bewirtung nehmen auch die an den Verhandlungen beteiligten ArbN teil.

Die ArbN können sich dieser Bewirtung nicht entziehen; sie ist Teil der Verhandlungen mit den Geschäftsfreunden. Der den ArbN zugewandte Vorteil ist deshalb kein Arbeitslohn.

 

Rz. 8

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Stellungnahme: Zu beurteilen sind bei der Abgrenzung besonders die Umstände bei der Einnahme der Mahlzeit sowie die Interessenlage. Zwar bleibt es bei dem Grundsatz, dass ein geldwerter Vorteil entsteht, soweit auf solche Mahlzeiten ein arbeitsrechtlicher Anspruch besteht (> Arbeitslohn Rz 44). Das gilt allerdings nicht, wenn nach seiner Definition gar kein Arbeitslohn entsteht. Davon ist aber bei Aufmerksam...

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