Rz. 10

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Bewirtet der ArbG ausschließlich seine eigenen ArbN kostenlos aus Anlass von Veranstaltungen, deren ausschließlicher Zweck es ist, betriebliche (berufliche) Belange zu besprechen (zB Dienstbesprechung), so spricht man von einem sog Arbeitsessen. Zu Beispielen > Rz 12. Stpfl > Arbeitslohn (Bezüge oder geldwerte Vorteile) muss dem ArbN aber "für" seine Arbeitsleistung gewährt werden (§ 19 Abs 1 Satz 1 Nr 1 EStG). Auch eine zugewandte Bewirtung muss deshalb Entlohnungscharakter für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft haben und darf sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen erweisen.

 

Rz. 11

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Solche Bewirtungen führen deshalb nicht zu Arbeitslohn, wenn die gebotenen Speisen und Getränke anlässlich und während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes, zB während einer außergewöhnlichen betrieblichen Besprechung oder Sitzung, als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen, hier an einer günstigen Gestaltung des Arbeitsablaufs, unentgeltlich oder teilentgeltlich überlassen werden und deren Wert 60 EUR nicht überschreitet (> R 19.6 Abs 2 Satz 2 LStR; vgl BFH 174, 425 = BStBl 1994 II, 771). Die Zuordnung zu den Aufmerksamkeiten durch > R 19.6 LStR geht uE über den Begriff der > Aufmerksamkeiten (> Rz 70) hinaus. Auch der BFH lässt sich nicht von dem Begriff der Aufmerksamkeiten leiten, sondern vom Gesichtspunkt des "ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesses des ArbG" (vgl von Bornhaupt, BB 1994, 1765 [1766]; ebenso BFH 175, 271 = BStBl 1995 II, 59).

 

Rz. 12

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Es ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Anhaltspunkte gegen Arbeitslohn sind:

Anlass für die Gewährung der Mahlzeit ist zB die Fortsetzung der Arbeit während der Mittagspause oder bis in die Abend- und Nachtstunden,
Einnahme der Mahlzeit am Arbeitsplatz und vor Abschluss des außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes,
Art der Mahlzeit (zB einfache Brotzeit oder Mahlzeit aus der Betriebskantine oder "Fast Food" vom Liefer- bzw Abholservice wie Pizza, Pasta, Döner, Imbiss- oder Asia-Essen etc oder ein Stück Gebäck) und angemessene Höhe der Aufwendungen (diese werden nicht durch den Rahmen einer Aufmerksamkeit begrenzt; > Rz 5),
Auswahl der Begünstigten (zB nur die an der Arbeitsleistung Beteiligten),
Einheitsessen; keine freie Auswahl der (Art der) Mahlzeit,
faktisch fehlende Möglichkeit, eine Mahlzeit anderswo einzunehmen.
Auch die Auswahl der Gaststätte und die Art des angebotenen Essens in Verbindung mit dem Kreis der Teilnehmer sind von Bedeutung (BFH 174, 425 = BStBl 1994 II, 771); > Rz 11.
 

Rz. 12/1

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Unversteuert bleibt danach die Bewirtung innerhalb oder außerhalb des Betriebs aus Anlass von Dienstbesprechungen oder Fortbildungsveranstaltungen (BFH 174, 425 = BStBl 1994 II, 771) und uE auch anlässlich unplanmäßiger Überstunden, wenn die Bewirtung der Beschleunigung des Arbeitsablaufs dient, und dies für den ArbG von erheblicher Wichtigkeit ist (BFH 175, 271 = BStBl 1995 II, 59). Dies ist etwa bei Notfall-Einsätzen (zB Server-Ausfall, Entstörungsarbeiten, unvorhersehbar ad hoc notwendige Reparaturen etc) oder eiligen Fristsachen (Fertigstellung und Versand von Schriftsätzen bis Mitternacht etc) einschlägig (Abgrenzung > Rz 14). In diesen Fällen kann das eigene Interesse des ArbG an der für den Betrieb günstigen Gestaltung des Arbeitsablaufs (gemeinschaftliche und mit dem Arbeitseinsatz zeitlich zusammenhängende Einnahme des Essens) das Interesse der ArbN an der kostenlosen Verpflegung deutlich überwiegen. Eine Mahlzeit, die der im "Interesse des Arbeitgebers liegenden Beschleunigung des Arbeitsablaufs dient" und deshalb notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen ist, kann uE idR nur vor oder während des ungewöhnlichen Arbeitsanfalls (Arbeitseinsatzes) eingenommen werden. Ein Essen nach Beendigung des außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes kann dessen Durchführung nicht mehr beschleunigen (aA EFG 2003, 89 = DStRE 2002, 1497).

 

Rz. 12/2

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Auch bei unentgeltlicher Verköstigung von Besatzungsmitgliedern an Bord eines Flusskreuzfahrtschiffes überwiegt das eigene betriebliche Interesse des ArbG wegen besonderer betrieblicher Abläufe (BFH 228, 85 = BStBl 2010 II, 700; > Binnenschiffer Rz 4). Ebenso kann eine Bewirtung in Form des gemeinsamen Essens von Betreuern und Kindern in einem Kindergarten/-heim kein Arbeitslohn sein (FG Nds vom 19.02.2009, DStRE 2010, 1162; FG SH vom 23.01.2012, DStRE 2012, 918; BFH 115, 342 = BStBl 1976 II, 134) oder die Mahlzeitengestellung auf einer Offshore-Plattform (EFG 2016, 36). Zur Bewirtung bei Fortbildungsveranstaltungen außerhalb eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes > Rz 29.

 

Rz. 13

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Bewirtet der ArbG seine ArbN außerhalb des Betriebs, zB in einer Gaststätte, muss er darlegen, aus welchen ...

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