Steuerfreie Arbeitgeberleistungen zur Weltmeisterschaft

Gemeinsam Fußball zu gucken, fördert das Betriebsklima. Bei Einladungen zu betriebsinternen Feiern oder zum gemeinsamen Fußballschauen kann jedoch steuerpflichtiger Arbeitslohn entstehen. Auch bei der Bewirtung der Fußballgucker sowie bei WM-Geschenken gibt es steuerrechtlich einiges zu beachten.

Die Fußball-Weltmeisterschaft 2022 in Katar läuft bereits. Auch wenn bis jetzt aus den verschiedensten Gründen keine WM-Stimmung aufgekommen ist, dürfte am Arbeitsplatz teilweise gemeinsam Fußball geguckt werden. Verfolgen Arbeitnehmende gemeinsam Spiele in der Firma, ist dies lohnsteuerlich grundsätzlich unbeachtlich. 

Steuerpflichtige geldwerte Vorteile - und damit Arbeitslohn - können jedoch insbesondere dann entstehen, wenn die Mitarbeitenden vom Arbeitgeber bewirtet werden. 

Gemeinsames Fußballgucken als Betriebsveranstaltung

Falls alle Arbeitnehmenden eingeladen sind und sich der Teilnehmerkreis überwiegend aus Betriebsangehörigen und deren Begleitpersonen zusammensetzt, kann eine Betriebsveranstaltung vorliegen. Steuerfrei sind aber nur zwei Veranstaltungen im Jahr mit Zuwendungen je Arbeitnehmenden bis zu einem Freibetrag von 110 Euro (einschließlich Umsatzsteuer).

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Steuerfreie Party-Snacks und Getränke servieren

Keine Bewirtung liegt vor bei der Gewährung von bloßen Annehmlichkeiten in geringem Umfang zum Verzehr im Betrieb (zum Beispiel Getränke, Erdnüsse, Chips). Solche Aufmerksamkeiten ersetzen regelmäßig keine Mahlzeit und können von der Firma steuerfrei gewährt werden. Die übliche "TV-Nahrung" sollte also im Regelfall keinen Arbeitslohn auslösen. Nach Entscheidung des obersten Steuergerichts (BFH, Urteil vom 3. Juli 2019, VI R 36/17) ist auch die Gestellung von unbelegten Backwaren kein Arbeitslohn, sondern eine Aufmerksamkeit. Die Laugenbrezel geht also auch noch steuerfrei durch.

50-Euro-Sachbezugsfreigrenze für WM-Geschenke nutzen

Denkbar sind darüber hinaus auch weitere Arbeitgebergaben und Geschenke zur Weltmeisterschaft. Dafür kommt zum Beispiel die Ausgabe von T-Shirts und/oder Trikots an die Mitarbeitenden und/oder die Gewährung von Eintrittskarten in Betracht. Dabei gewähren wohl Arbeitgeber in den seltensten Fällen direkt Karten für die Spiele in Katar, vielleicht aber zum Beispiel für den Besuch einer kostenpflichtigen Public-Viewing-Veranstaltung.

Für die Besteuerung solcher Vorteile bietet sich dafür zunächst die monatliche Sachbezugsfreigrenze an, die ab 2022 auf 50 Euro erhöht worden ist. Sofern diese Grenze im November und/oder Dezember (nicht zusammenrechnen) noch nicht für andere Sachleistungen an die Mitarbeitenden genutzt wird, können bis zu diesem Wert WM-Geschenke steuer- und sozialversicherungsfrei überlassen werden. Maßgebend ist der um übliche Preisnachlässe geminderte Endpreis. Beim Original-Trikot wird die Grenze wohl überschritten, Zuzahlungen der Arbeitnehmenden sind aber möglich.

Praxistipp: Pauschalbesteuerung größerer Sachzuwendungen

Für größere Geschenke oder falls Ihr Unternehmen – zum Beispiel aufgrund geschäftlicher Verbindungen in das Land - Mitarbeitende und/oder Kunden direkt zu Spielen nach Katar einladen möchte, bietet sich die Pauschalsteuerübernahme nach § 37b EStG an. Dadurch erhalten Firmen die Möglichkeit, die Besteuerung als Einladender zu übernehmen.

Die Pauschalsteuer von 30 Prozent gilt für Sachzuwendungen und Incentives an eigene und fremde Mitarbeitende sowie sonstige Geschäftsfreunde. Das Wahlrecht zur Steuerübernahme muss aber einheitlich für alle Zuwendungen eines Jahres ausgeübt werden. Eine isolierte Steuerübernahme nur für die Karten ist nicht möglich. Falls Sie für Spiele eine Firmenloge beziehungsweise sogenannte Business-Seats angemietet haben, kann der auf die Eintrittskarten entfallende, steuerpflichtige Anteil mit 30 Prozent bei Logen beziehungsweise mit 50 Prozent bei Business-Seats geschätzt werden.


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