Rz. 1

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

§ 3 Nr 32 EStG enthält eine Steuerbefreiung für die unentgeltliche oder teilentgeltliche betriebsnotwendige Sammelbeförderung von ArbN zwischen Wohnung und > Erste Tätigkeitsstätte oder dem gleichbleibenden Ort der Arbeitsaufnahme (Sammel- oder Treffpunkt, weiträumiges Tätigkeitsgebiet; dazu > Erste Tätigkeitsstätte Rz 46 ff, 51 ff) iSv § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 4a Satz 3 EStG; das sind die Fahrtstrecken, für die die > Entfernungspauschale Rz 26 gilt.

Es handelt sich uE um eine eher klarstellende Regelung, da der Begriff "betriebsnotwendig" im Zusammenhang mit BFH 171, 74 = BStBl 1993 II, 687 auszulegen ist. Danach sind solche Vorteile kein Arbeitslohn, die sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen erweisen und damit im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des ArbG liegen (> Arbeitslohn Rz 55 ff).

 

Rz. 2

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Abgrenzung: § 3 Nr 32 EStG ergänzt die nach § 3 Nr 13 und Nr 16 EStG gegebene Steuerbefreiung für Personaltransporte im Rahmen einer Auswärtstätigkeit. Letztere schließt die steuerfreie Sammelbeförderung von ArbN ohneErste Tätigkeitsstätte, besonders solche mit ständig wechselnden Tätigkeitsstätten, ein. § 3 Nr 13, 16 EStG stellen nicht auf eine betriebsnotwendige Beförderung ab; es genügt die für Auswärtstätigkeit erforderliche berufliche Veranlassung. Hinweis auf das Schreiben des BMF vom 19.05.2015 an die Spitzenverbände (DStR 2015, 1188). Ergänzend > Auslösungen bei privaten Arbeitgebern Rz 24 ff sowie > Rz 9.

 

Rz. 3

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Eine Sammelbeförderung kann mit jedwedem vom ArbG (oder in dessen Auftrag von einem Dritten) gestellten Beförderungsmittel durchgeführt werden. Dazu taugt ein Kraftfahrzeug (zB Lkw, Omnibus, Kleinbus oder ein für mehrere ArbN zur Verfügung gestellter Pkw) ebenso wie ein firmeneigenes oder gechartertes Flugzeug oder – notwendig bei bestimmten Einsatzorten wie etwa einer Bohrplattform – ein Hubschrauber.

 

Rz. 4

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Eine gemeinsame Beförderung mehrerer ArbN durch ein vom ArbG gestelltes Beförderungsmittel (Sammelfahrt) iSv § 3 Nr 32 EStG bedarf grundsätzlich einer besonderen Rechtsgrundlage; dies kann ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung sein (vgl BFH 230, 290 = BStBl 2010 II, 1067). Sie ist zudem nur steuerfrei, soweit sie für den betrieblichen Einsatz des ArbN notwendig ist (§ 3 Nr 32 EStG). Davon geht das FA zB in den mit > R 3.32 LStR beschriebenen Fällen aus. Auch für die USt kann eine Beförderung kein zusätzliches (Arbeits-)Entgelt sein, wenn dafür besondere betriebliche Umstände ursächlich sind und arbeitsrechtlich keine Verpflichtung zur Beförderung besteht: vgl BFH 188, 466 = BStBl 1999 II, 582 (Gebäudereinigung bietet den gegen geringen Arbeitslohn beschäftigten Reinigungskräften die Beförderung von einem Sammelpunkt zu einem abgelegenen Arbeitsplatz an).

 

Rz. 5

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Ist die Sammelbeförderung für den betrieblichen Einsatz nicht notwendig, so unterliegt der geldwerte Vorteil für den ArbN dem LSt-Abzug; er ist nach § 8 Abs 2 oder Abs 3 EStG zu bewerten (> Sachbezüge), ggf im Wege einer > Schätzung, zB in Höhe des Werts, der sich aus der Zahl der durchschnittlich beförderten ArbN und dem Preis für eine Monatskarte des in Betracht kommenden Personennahverkehrs ergibt.

 

Rz. 6

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Eine Sammelbeförderung kann wohl auch dann gegeben sein, wenn der ArbG (nur) zwei ArbN gemeinsam ein Kfz für die Fahrt zur Arbeit und zurück zur Verfügung stellt. Nimmt aber ein ArbN, dem ein betriebliches Fahrzeug auch für solche Fahrten überlassen worden ist, auf Geheiß seines ArbG einen Kollegen mit, so ist das keine Sammelbeförderung iSv § 3 Nr 32 EStG. Vielmehr wird bei demjenigen ArbN, der das Kfz bei seiner Wohnung abstellt und der es deshalb privat nutzen kann, ein geldwerter Vorteil zu erfassen sein (> Kraftfahrzeuggestellung Rz 27 ff); die Sachlage ist dann ebenso wie bei einem ArbN, der mit dem ihm zur privaten Benutzung und für Wege zwischen Wohnung und Arbeit überlassenen Firmenwagen einen Kollegen mitnimmt (so auch BFH 230, 290 = BStBl 2010 II, 1067). > Entfernungspauschale Rz 72 ff.

 

Rz. 7

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Bei den > Werbungskosten des ArbN ist der Ansatz der Entfernungspauschale für die Wegstrecke der Sammelbeförderung ausdrücklich ausgeschlossen, also soweit der ArbN auf dem Weg zwischen Wohnung und > Erste Tätigkeitsstätte oder gleichbleibendem Ort der Arbeitsaufnahme (> Rz 1) sammelbefördert wird (§ 9 Abs 1 Satz 3 Nr 4 Satz 3 EStG; > Entfernungspauschale Rz 18, 30, 73). Entsprechendes gilt für > Doppelte Haushaltsführung (vgl § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 5 Satz 6 und 7 EStG).

 

Rz. 8

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Wegstrecken, die der ArbN nach § 3 Nr 32 EStG steuerfrei "sammelbefördert" wird, bleiben für die Berechnung der Entfernungs-km außer Ansatz, nicht aber die Entfernungs-km für die An- und Abfahrt zum Sammelpunkt. Ist die Sammelbef...

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