Rz. 27

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Bei Überlassung des betrieblichen Kfz zur Privatnutzung (> Rz 28) beträgt der geldwerte Vorteil 1 % des maßgebenden Listenpreises iSv > Rz 25–26/3 pro Monat (§ 8 Abs 2 Satz 2 iVm § 6 Abs 1 Nr 4 Satz 2 EStG).

 

Beispiel 1:

Dem Unternehmen Y, für das C im Außendienst tätig ist, sind für den von C beruflich und privat benutzten Pkw unter Berücksichtigung eines Preisnachlasses mit den Sonderausstattungen ohne Aufwendungen für die Überführung und Zulassung Anschaffungskosten in Höhe von insgesamt 32 563,85 EUR entstanden. Der maßgebende Listenpreis (> Rz 25) ist mit 29 768,90 EUR zuzüglich 19 % USt (= 5 656,09 EUR), insgesamt also mit 35 424,99 EUR ermittelt worden. Der abgerundete maßgebende Listenpreis beträgt mithin 35 400 EUR. Für die Privatnutzung ist monatlich ein Betrag von 354 EUR als Sachbezug anzusetzen. Wegen des ggf zusätzlich dem LSt-Abzug zu unterwerfenden geldwerten Vorteils für die Nutzung zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte > Rz 30 ff.

 

Rz. 28

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Privatnutzung idS ist die Nutzung des Kfz zu Fahrten, die ihre Veranlassung nicht in einer Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis zu dem überlassenden ArbG haben. Zur Privatnutzung gehören deshalb alle Fahrten, die einem privaten Zweck dienen, also zB Fahrten für familiäre und persönliche Aktivitäten, zur Erholung (Freizeit und Urlaub), zu Verwandten und Freunden, zu kulturellen und sportlichen Veranstaltungen, zu Einkäufen, Gaststättenbesuchen und Mittagsheimfahrten (> Rz 52). Abgegolten ist auch die Nutzung durch den > Ehegatten oder andere Personen, denen der berechtigte ArbN das Kfz zur Nutzung gibt. Das Gleiche gilt für Fahrten im Zusammenhang mit ehrenamtlichen Tätigkeiten (> Ehrenamt).

 

Rz. 28/1

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Abgegolten sind ebenso Fahrten im Rahmen der Erzielung von Einkünften, sei es aus anderen Einkunftsarten (zB aus einer selbständig ausgeübten Nebentätigkeit oder der Vermietung einer Wohnung) oder aus anderen Dienstverhältnissen (> Mehrere Dienstverhältnisse). Für solche Fahrten ist kein weiterer Nutzungsvorteil zu erfassen (> R 8.1 Abs 9 Nr 1 Satz 8 LStR; ausführlich > Rz 83).

 

Beispiel 2:

Dem ArbN A steht ein Firmenfahrzeug zur beruflichen und privaten Benutzung zur Verfügung. A benutzt das Kfz an einigen Wochenenden zu Fahrten zu einer 80 km von seiner Wohnung entfernt liegenden Ferienwohnung und für eine Urlaubsreise ins Ausland. Außerdem ist A Übungsleiter eines Sportvereins und muss sich um die Vermietung und Instandhaltung einer Eigentumswohnung kümmern. Auch für die dazu erforderlichen Fahrten wird der Firmen-Pkw benutzt. Bisweilen nutzt darüber hinaus die Ehefrau des A den Wagen.

Es wird (nur) 1 % des maßgebenden Listenpreises als geldwerter Vorteil angesetzt. Damit sind sämtliche Fahrten abgegolten.

 

Rz. 28/2

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Nicht zur Privatnutzung gehören Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (> Rz 30) einschließlich der Fahrten, die der ArbN aus beruflichen Gründen mehrmals am Tag durchführen muss (zu diesen Fällen > Entfernungspauschale Rz 32), und Heimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung. Für sie ist allerdings ein zusätzlicher Vorteil zu versteuern (> Rz 30 ff, ausgenommen die einmal wöchentliche Familienheimfahrt > Rz 53 ff).

 

Rz. 29

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Ein zusätzlicher, nicht durch die 1-%-Regelung abgegoltener, geldwerter Vorteil ergibt sich, wenn außergewöhnliche Kosten durch die private Nutzung des Kfz entstehen (zB für Autofähre, Autoreisezug, Parken, Maut, Vignette, Insassen-/Unfallversicherung, auf den ArbN ausgestellten Schutzbrief, Verkehrsvergehen, Unfall) und diese vom ArbG übernommen werden (vgl R 8.1 Abs 9 Nr 1 Satz 9 iVm Nr 2 Sätze 9ff LStR). Diese Kosten sind keine durch die 1-%-Regelung abgegoltenen Gesamtkosten für das Kfz, da sie nur mittelbar der Pkw-Nutzung dienen und/oder im Zusammenhang damit untypischerweise anfallen (vgl BFH 218, 180 = BStBl 2007 II, 766 mwN). Zur Vereinfachungsregelung der FinVerw beim Unfall > Rz 29/1. Abgegolten sind aber zB die Kosten der Wagenwäsche oder – wenn nicht außergewöhnlich – der Aufwand bei Einbau eines > Austauschmotor.

 

Rz. 29/1

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Unfallkosten sind keine durch Ansatz der 1 % abgegoltenen Gesamtkosten für das Kfz (> Rz 29) und anlassbezogen der privaten oder beruflichen Nutzung zuzuordnen (BFH 218, 180 aaO). Die Übernahme von Kosten zur Beseitigung von auf einer Privatfahrt entstandenen Schäden durch den ArbG ist für den ArbN ein weiterer geldwerter Vorteil. In > R 8.1 Abs 9 Nr 1 Satz 9 iVm Nr 2 Sätze 11ff LStR ist die FinVerw dem BFH zwar gefolgt. > R 8.1 Abs 9 Nr 2 Satz 12 LStR enthält aber eine großzügige Vereinfachungsregelung zugunsten des ArbN: Es wird nicht beanstandet, wenn nach Abzug der Erstattung von der Versicherung verbleibende Unfallkosten bis 1 000 EUR (zzgl USt) den Gesamtkosten des Kfz zugerechnet werden; sie sind dann mit dem pauschalen Nutzungswert der 1-%-Regelung abgegolten. Eine zusätzliche Beste...

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