Zusammenfassung

 

Auf einen Blick:

Wer einen eigenen Hausstand unterhält und sich am dauerhaften auswärtigen Beschäftigungsort eine Unterkunft nimmt, um nicht täglich "pendeln" zu müssen, führt einen doppelten Haushalt. Nur die notwendigen Mehraufwendungen sind im Rahmen von § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 5 EStG als Werbungskosten abziehbar. Das Stichwort erläutert die Voraussetzungen für deren Abzug im Einzelnen.

A. Die Abzugsbeschränkung des § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 5 EStG

I. Grundsätzliche Hinweise

1. Tatbestand der doppelten Haushaltsführung

a) Die Voraussetzungen im Überblick

 

Rz. 1

Stand: EL 116 – ET: 01/2019

Aufwendungen für seinen Haushalt kann der Stpfl grundsätzlich steuerlich nicht abziehen (§ 12 Nr 1 Satz 1 EStG); sie sind mit dem > Grundfreibetrag abgegolten (> Lebensführung Rz 1). Anders ist es aber, wenn ein ArbN am dauerhaften Beschäftigungsort – an diesem Ort hat er seine > Erste Tätigkeitsstätte – aus beruflichem Anlass (> Rz 50ff) eine Zweitwohnung (> Rz 43ff) begründet und deshalb nicht täglich an seinen Wohnort, dh den Ort, an dem er seinen Hausstand unterhält (> Rz 20ff), zurückkehrt; er führt einen ‚doppelten Haushalt’, weil zur Haushaltsführung am (Haupt-)Hausstand ein weiterer Haushalt hinzutritt (BFH 224, 413 = BStBl 2009 II, 1012; BFH 224, 421 = BStBl 2009 II, 1016). Die dabei zusätzlich entstehenden Aufwendungen werden in den von § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 5 EStG gezogenen Grenzen (> Rz 3) als WK steuermindernd berücksichtigt.

 

Rz. 2

Stand: EL 116 – ET: 01/2019

"Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt" (§ 9 Abs 1 Satz 3 Nr 5 Satz 2 EStG). Nach dieser Gesetzesdefinition müssen folgende Voraussetzungen für den WK-Abzug beachtet werden:

Der ArbN muss außerhalb des Ortes, in dem seine > Erste Tätigkeitsstätte liegt (Beschäftigungsort), einen eigenen Hausstand (Familienwohnung) unterhalten.
Der ArbN muss am Beschäftigungsort aus beruflichem Anlass eine Zweitwohnung nehmen, aus deren Unterhalt ihm zusätzliche (=Mehr-) Aufwendungen entstehen.
Die dHf endet, wenn der Hausstand am bisherigen Wohnort aufgegeben wird und deshalb Wohnort und Beschäftigungsort identisch sind (> Rz 86ff).
Die Voraussetzungen für eine dHf gelten gleichermaßen für Verheiratete, Lebenspartner, Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft und andere Unverheiratete (> Rz 27f, 50ff).
 

Rz. 3

Stand: EL 116 – ET: 01/2019

Abweichend von dem Grundsatz, dass der ArbN selbst bestimmen kann, welche Aufwendungen er im beruflichen Interesse machen will (> Werbungskosten Rz 14, 29, 57), beschränkt § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 5 und Abs 4a EStG bei dHf den WK-Abzug der Höhe nach auf die notwendigen Mehraufwendungen. Das sind grundsätzlich die nachgewiesenen Aufwendungen, soweit sie notwendig und angemessen, also nicht überhöht sind. Das gilt für Umzugskosten (> Rz 150ff) sowie den Aufwand für eine Unterkunft im > Ausland (> Rz 133ff). Zur Diskussion um sonstige zusätzliche Aufwendungen > Rz 143f. Höchstens abziehbare Beträge sind für Fahrtkosten (> Rz 112ff), den Mehraufwand für Verpflegung (> Rz 125ff) und für die Kosten einer im > Inland belegene Zweitwohnung (> Rz 135ff) zu beachten. Pauschbeträge für Unterkunft oder für eine Zweitwohnung gibt es nur, wenn sie vom ArbG als Aufwendungsersatz nach § 3 Nr 16 EStG steuerfrei gezahlt werden (> R 9.11 Abs 10 LStR; > Rz 163).

b) Persönlicher Anwendungsbereich

aa) Arbeitnehmer und andere Erwerbstätige

 

Rz. 4

Stand: EL 116 – ET: 01/2019

Obwohl § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 5 EStG unmittelbar nur die dHf für "Arbeitnehmer" regelt (s Sätze 1 und 2), gelten die Regelungen entsprechend für alle Einkunftsarten. Zu den > Überschusseinkünfte vgl § 9 Abs 3 EStG; für Gewinneinkünfte vgl § 4 Abs 5 Satz 1 Nr 6a EStG.

 

Rz. 4/1

Stand: EL 116 – ET: 01/2019

Von der Abzugsbeschränkung des § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 5 EStG sind mithin nicht nur ‚gewöhnliche’ ArbN, sondern auch Unternehmer/Freiberufler sowie leitende Persönlichkeiten in Wirtschaft und Politik betroffen, die am Ort ihres beruflichen Wirkens außerhalb ihres Lebensmittelpunkts (> Rz 27f) eine Zweitwohnung unterhalten. Das betrifft zB Mitglieder des Vorstands einer AG oder der Bundes- und Landesregierungen und ebenso > Abgeordnete (vgl § 22 Nr 4 iVm § 9 Abs 3 EStG).

 

Rz. 4/2

Stand: EL 116 – ET: 01/2019

Beziehen Stpfl eine > Dienstwohnung oder Amtswohnung am Beschäftigungsort als Zweitwohnung, ist deren Nutzungswert als geldwerter Vorteil voll steuerpflichtig; steuermindernd wirkt sich nur aus, was als notwendiger Aufwand abziehbar wäre (> R 9.1 Abs 4 Satz 2 LStR). Ist dem Stpfl seine Zweitwohnung als Teil der Amtsausstattung zugewiesen, bleibt der geldwerte Vorteil steuerfrei (vgl § 3 Nr 12 Satz 1 EStG; > Aufwandsentschädigungen Rz 10ff); dann wird ein Abzug von Aufwendungen aber durch § 3c oder § 22 Nr 4 Satz 2 EStG ausgeschlossen.

bb) Studierende

 

Rz. 5

Stand: EL 116 – ET: 01/2019

Aufwendungen für ein Erststudium werden grundsätzlich nicht steuermindernd berücksichtigt, es sei denn, es wird im Rahmen eines Dienstverhältnisses (duale Berufsausbildung) betrieben (vgl § 9 Abs 6 Satz 1 EStG; > Bildungsaufwendungen Rz 10ff). Steht der Studierende in keinem (Ausbildungs-)Dienstverhältnis, kann er seine abzieh...

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