Rz. 1

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Zu den als AgB iSv § 33 EStG in Betracht kommenden Aufwendungen für Vorsorgekuren > Kurkosten; Ersatzleistungen Dritter (ArbG, SV-Träger) mindern den Aufwand. Eine Kurreise muss zur Abwendung – wenn nicht Heilung oder Linderung – einer drohenden Erkrankung notwendig und eine andere Behandlung nicht erfolgversprechend sein. Außerdem muss die Vorsorgekur unter ärztlicher Aufsicht und Anleitung durchgeführt werden. Zu weiteren Einzelheiten, besonders zu dem vor Antritt der Kur einzuholenden formalisierten Nachweis > Kurkosten Rz 4.

Kneippkurkosten eines gesunden Bundeswehrpiloten für eine vorbeugende Maßnahme zur Erhaltung des allgemeinen Gesundheitszustands (vollständige Fitness) sind weder WK noch AgB (BFH/NV 1993, 19).

 

Rz. 2

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Die Übernahme von Kurkosten durch den ArbG führt grundsätzlich zu > Arbeitslohn (BFH 228, 505 = BStBl 2010 II, 763). Als > Beihilfen Rz 12 ff, 41 ff des ArbG zu den unmittelbaren Kosten einer Vorsorgekur im Rahmen von > R 3.11 LStR können sie aber zum unbesteuerten Arbeitslohn gehören. Das gilt auch für Beihilfen, die als "Kurtaschengeld" bezeichnet werden, weil damit erfahrungsgemäß mit der Kur zusammenhängende Nebenausgaben bestritten werden, die eine AgB darstellen. Nicht begünstigt sind dagegen Zuschüsse für die Anschaffung von Gegenständen und Kleidungsstücken im Zusammenhang mit der Vorsorgekur.

 

Rz. 3

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Zuwendungen eines ArbG an seine ArbN in Form einer Kur (Sachbezug) gehören nicht zum stpfl Arbeitslohn, wenn die Kur im ganz überwiegend betrieblichen Eigeninteresse zur Wiederherstellung oder Erhaltung der Arbeitsfähigkeit durchgeführt wird; zu Einzelheiten > Arbeitslohn Rz 65.

§ 3 Nr 34 EStG stellt bestimmte Maßnahmen des ArbG zur Förderung der Gesundheit seiner ArbN bis zu 500 EUR steuerfrei. Zu Einzelheiten > Betriebliche Gesundheitsförderung.

 

Rz. 4

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Bei Aufwendungen des ArbG für > Vorsorgeuntersuchungen leitender Angestellter hat der BFH unter bestimmten Voraussetzungen keinen stpfl Arbeitslohn angenommen (BFH 137, 13 = BStBl 1983 II, 39). Die dabei aufgestellten Grundsätze sind auf Vorsorgekuren leitender Angestellter nicht übertragbar (BFH 148, 61 = BStBl 1987 II, 142).

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