Rz. 60

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Zu den nicht besteuerbaren Leistungen im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse gehören zB:
 

Rz. 60/1

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Vorteile, die sich aus der Art der ausgeübten Berufsarbeit ergeben, also als notwendige Begleiterscheinung der Arbeitsausübung. Das betrifft etwa die Teilnahme des ArbN an Kundenveranstaltungen mit Eventcharakter. So führt die Fahrt auf einem Regattabegleitschiff nicht zu Arbeitslohn, wenn die Anwesenheit des ArbN der Kundenbetreuung dient (BFH 243, 242 = BStBl 2015 II, 495); zur Teilnahme an einer Bewirtung von Kunden > Bewirtung Rz 7 ff; ebenso bei der Arbeit des für die Unterhaltung zuständigen Personals auf einem Kreuzfahrtschiff, der beruflich veranlassten Teilnahme eines Apothekers an einem > Branchenball; der vorrangig der Information dienende Besuch einer Theateraufführung durch eine Ticket-Verkäuferin (> Rz 73) oder eine Informationsreise der Expedienten eines > Reisebüro Rz 4;
 

Rz. 60/2

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Leistungen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen, zB die Gestellung von Arbeitsgeräten, spezielle Sehhilfen bei der Arbeit an Bildschirmen (> Bildschirmbrille; > R 19.3 Abs 2 Nr 2 LStR nur bei ärztlicher Verordnung), Benutzung von betriebseigenen Aufenthalts- und Erholungsräumen, Dusch- und Badeanlagen; ebenso uE weiterhin das Zurverfügungstellen eines betriebseigenen Schwimmbads, das der gesamten Belegschaft offensteht, und von Fußball-, Handball- oder Volleyball-Sportplätzen (glA Offerhaus, BB 1982, 1061, 1068), auch wenn sie sich auf gemietetem Gelände befinden. Die FinVerw wendet die BFH-Rechtsprechung zum Betriebssport (vgl BFH 181, 302 = BStBl 1997 II, 146 zur Anmietung von Tennis- und Squashplätzen; > Rz 87) offensichtlich weiterhin nicht für Mannschaftssportarten an (vgl Anm in HFR 1997, 164). Die ein ganz überwiegendes betriebliches Interesse ergänzenden Voraussetzungen (Zuwendung an die Belegschaft als Gesamtheit, Aufdrängen eines Vorteils ohne Marktgängigkeit) können aber bei der Bereitstellung von Tennis- oder Tennishallenplätzen (BFH 181, 302 – aaO; BFH/NV 1997, 473; kritisch von Bornhaupt, DStZ 1997, 102), von Golf- oder Poloplätzen nicht angenommen werden. In diesen Fällen handelt es sich um steuerpflichtige geldwerte Vorteile (> Rz 87; vgl von Bornhaupt, DStZ 1997, 102);
 

Rz. 61

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übliche Zuwendungen bei Veranstaltungen des ArbG aus Anlass eines Dienstjubiläums des ArbN; vgl BFH 147, 468 = BStBl 1987 II, 37; > Bewirtung Rz 24, > Jubiläumsgeschenke Rz 3 ff, > R 19.3 Abs 2 Nr 3 LStR, Abgrenzung > Rz 92;
 

Rz. 62

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Beteiligung des ArbN an einer geschäftlich veranlassten Bewirtung betriebsfremder Personen (> R 8.1 Abs 8 Nr 1 Satz 2 LStR); zu Einzelheiten > Bewirtung Rz 7, 8. Ebenfalls im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse liegt die Ausgabe von Speisen im Rahmen eines sog Arbeitsessens (BFH 174, 425 = BStBl 1994 II, 771; BFH 175, 271 = BStBl 1995 II, 59). Zu den Voraussetzungen > R 19.6 Abs 2 Satz 2 LStR und > Bewirtung Rz 10 ff. Ergänzend > Rz 108. Zur Behandlung einer > Amtseinführung oder ähnlichen Veranstaltung sowie eines runden ArbN-Geburtstags, die als betriebliche Veranstaltung begangen wird, > R 19.3 Abs 2 Nr 3 und 4 LStR, > Bewirtung Rz 25 ff, 27ff, > Geburtstagsfeier, Abgrenzung > Rz 92;
 

Rz. 63

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die Kostenübernahme bei Mitnahme einer privat nahestehenden Person (> Ehegatten / > Lebenspartner) zu Kongressen, Branchentreffen oder ähnlichen Veranstaltungen, bei denen der selbst nicht als ArbN angestellte Reisebegleiter wesentlichen Anteil an der Repräsentation für das arbeitgebende Unternehmen hat oder als Dolmetscher beteiligt ist (> Reisekosten Rz 46);
 

Rz. 64

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die > Betriebliche Gesundheitsförderung ist seit 2008 mit bis zu 500 EUR kalenderjährlich gesetzlich steuerfrei gestellt worden (vgl § 3 Nr 34 EStG). Damit hat sich aber uE die Rechtslage verändert: Grundsätzlich führen nur solche Anwendungen nicht zum Arbeitslohn, die den Voraussetzungen von §§ 20und 20a SGB V genügen (vgl > Betriebliche Gesundheitsförderung Rz 5 ff; Hinweis: nach sozialrechtlichen Gesetzesänderungen [BGBl 2015 I, 1368] müsste im EStG statt auf § 20a nunmehr eigentlich auf § 20b SGB V Bezug genommen werden; vgl Hilbert, NWB 2016, 910 und BB 2016, 872). Von dieser Spezialregelung ausgenommen bleiben uE solche Leistungen, für die § 3 Nr 34 EStG eine Steuerbefreiung nicht konstitutiv, sondern nur deklaratorisch bewirkt, weil sie bereits nach allgemeinen Grundsätzen nicht zum besteuerbaren Arbeitslohn gehören (vgl auch Bechthold/Hilbert, NWB 2009, 2946). Wird allerdings der Höchstbetrag überschritten, kann uE fraglich werden, ob noch ein Überwiegen des betrieblichen Interesses angenommen werden kann.

Nicht besteuerbar ist die Betreuung durch den Werksarzt einschließlich der Ausgabe von Medikamenten für den akuten Bedarf (vgl BFH 114, 496 = BStBl 1975 II, 340; > Rz 33/2, einschränkend > Rz 94, 104). Im ganz überw...

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