Rz. 1

Stand: EL 121 – ET: 03/2020

Aufwendungen eines Behördenleiters anlässlich seiner Amtseinführung behandelte die FinVerw in der Vergangenheit (unter Bezug auf BFH 170, 131 = BStBl 1993 II, 350 und BFH 170, 426 = BStBl 1993 II, 403) – unabhängig davon, wer einlädt – stets als nicht abziehbare Aufwendungen für die private > Lebensführung iSv § 12 Nr 1 EStG.

Seit BFH 216, 320 = BStBl 2007 II, 317 ist neben dem Anlass der Feier von Bedeutung, wer als Gastgeber auftritt, wer die Gästeliste bestimmt, ob es sich bei den Gästen um Kollegen, Geschäftsfreunde oder Mitarbeiter, um Angehörige des öffentlichen Lebens, der Presse, um Verbandsvertreter oder um private Bekannte oder Angehörige des Stpfl handelt, außerdem in wessen Räumlichkeiten bzw an welchem Ort die Veranstaltung stattfindet und ob das Fest den Charakter einer privaten Feier aufweist, oder ob dies nicht der Fall ist. Danach ist der Eigenanteil des eingeführten Behördenleiters zu einer von der vorgesetzten Dienstbehörde ausgerichteten Feier idR als > Werbungskosten abziehbar (OFD Frankfurt 26.07.2007 – S-2354-A-35-St-11; OFD Niedersachsen 29.11.2011 – S-2350–32-St-215).

Ergänzend > Behördenleiter, > Bewirtung Rz 46–48, > Repräsentationskosten.

 

Rz. 2

Stand: EL 121 – ET: 03/2020

Soweit die Behörde die Aufwendungen für die Amtseinführung trägt oder dem Einzuführenden einen Zuschuss zu den von ihm getragenen Kosten gibt, ist innerhalb bestimmter Grenzen kein > Arbeitslohn gegeben, weil dabei nicht der Gedanke der Entlohnung des Behördenleiters, sondern ein ganz überwiegendes Interesse der Behörde an der Darstellung des Amtes in der Öffentlichkeit im Vordergrund steht (vgl im Einzelnen > R 19.3 Abs 2 Nr 3 LStR). § 12 EStG steht dem nicht entgegen; das dortige Aufteilungs- und Abzugsverbot – soweit es heutzutage zB aufgrund nicht trennbarer Veranlassungsbeiträge weiterhin greift; vgl > Lebensführung Rz 4 ff – gilt nicht für die Einnahmeseite (vgl bereits Wolf/Schäfer, DB 2004, 775); ergänzend > Bewirtung Rz 25, 26.

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