Rz. 27

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Trägt der ArbG Bewirtungskosten aus Anlass von Geburtstagen, Ordensverleihungen oder vergleichbaren persönlichen Anlässen im Leben des ArbN, ist entscheidend, ob es sich um ein privates Fest des ArbN handelt, das der ArbG für diesen ausrichtet, oder ob es sich um ein Fest des ArbG (betriebliche Veranstaltung) handelt (> R 19.3 Abs 2 Nr 4 LStR).

 

Rz. 27/1

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Bei einem Fest des ArbG sind die anteiligen Aufwendungen, die auf den ArbN selbst, seine Familie, Freunde und andere private Gäste entfallen, dem stpfl > Arbeitslohn nur zuzurechnen, wenn die Aufwendungen je Teilnehmer mehr als 110 EUR einschließlich > Umsatzsteuer betragen (> R 19.3 Abs 2 Nr 4 LStR). Eine Pauschalversteuerung nach § 40 Abs 2 Satz 1 Nr 2 EStG mit 25 % (> Rz 25/3) kommt gemäß Tz 1.2.2. in BYLfSt vom 22.11.2017 (> Rz 25/1) bei Überschreiten der Freigrenze nicht in Betracht. Bei der Prüfung, ob die 110-EUR-Grenze überschritten wird, gilt uE Entsprechendes wie bei einer > Betriebsveranstaltungen Rz 23 ff – allerdings sind Geschenke nur bis zu einem Wert von 60 EUR mit einzubeziehen.

Soweit in R 19.3 Abs 2 Nr 4 LStR von "betriebliche Veranstaltungen" gesprochen wird, so ist dies uE nicht so zu verstehen, dass die Mehrheit der Teilnehmer ArbN sein muss. FinMin HE vom 24.02.2004 – S 2332 A-110-II 3b spricht von einer "Gästeliste, die nach geschäftsbezogen Gesichtspunkten" zusammengestellt wird. Sind die Teilnehmer einer solchen Veranstaltung überwiegend Betriebsfremde, so gelten bei Überschreiten der 110 EUR uE die in > Rz 7 dargelegten Grundsätze.

 

Rz. 27/2

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Von einer solchen betrieblichen Veranstaltung geht die FinVerw aus (FinMin HE vom 24.02.2004, > Rz 27/1), wenn der ArbG als Gastgeber auftritt, er die Gästeliste bestimmt (der ArbN kann gleichwohl unschädlich einige private Gäste benennen), er in seine Geschäftsräume einlädt und das Fest den Charakter einer betrieblichen Veranstaltung und nicht einer privaten Feier des ArbN hat. Ein runder Geburtstag des ArbN kann zB zwar der "Aufhänger" der Veranstaltung sein, darf sie aber nicht prägen; im Vordergrund muss die Repräsentation des Unternehmens stehen.

 

Rz. 27/3

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Bei einem privaten Fest des ArbN sind sämtliche vom ArbG getragenen Aufwendungen dem stpfl > Arbeitslohn des ArbN zuzurechnen. Ein ganz überwiegendes betriebliches Interesse des ArbG ist nicht gegeben (auch nicht unterhalb der Grenze von 110 EUR pro Kopf), wenn neben den Geschäftsfreunden und den vom ArbG hinzugezogenen Kollegen in erheblichem Umfang auch Verwandte und Bekannte des ArbN auf seine Veranlassung hin eingeladen worden sind. Insoweit tritt die betriebliche/berufliche hinter die private Veranlassung eindeutig zurück. Der ArbN ist bereichert, weil der ArbG Kosten trägt, die der ArbN sonst selbst hätte aufwenden müssen (EFG 2004, 193 = DStRE 2004, 25). Die FinVerw rechnet dann den Gesamtaufwand dem ArbN als Arbeitslohn zu. UE ist Arbeitslohn aber nicht in Höhe der gesamten Aufwendungen für die Veranstaltung gegeben, sondern nur in Höhe des Teils, der auf die Bewirtung der aus privater Veranlassung eingeladenen Personen entfällt. Das bezieht nicht den Teil der Aufwendungen ein, der auf andere Gäste als die Familie des ArbN und seine persönlichen Freunde entfällt, also zB auf Geschäftsfreunde des ArbG; durch diese Aufwendungen ist der ArbN nicht bereichert und er hätte sie privat auch nicht getragen.

Zu Praxisfällen vgl EFG 2004, 193: Alljährlicher Brunch im Privathaus des Vorstands (privat) und Verabschiedung von Mitgliedern des Vorstands (betrieblich), ferner BFH/NV 2008, 790: Verabschiedung des leitenden ArbN einer GmbH (privat).

 

Rz. 27/4

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Folgende Besonderheiten sind zu beachten:

Übliche Sachzuwendungen anlässlich der Ehrung eines einzelnen Jubilars (> Jubiläumsfeier Rz 8) oder eines einzelnen ArbN bei seinem Ausscheiden aus dem Betrieb gehören als Leistungen im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des ArbG nicht zum Arbeitslohn (> R 19.3 Abs 2 Nr 3 LStR; > Rz 25 ff).

Eine Zuwendung ist auch dann im ganz überwiegend betrieblichen Interesse des ArbG, wenn der ArbN im Rahmen einer Jubilarfeier, die eine Betriebsveranstaltung ist (> Betriebsveranstaltungen; > R 19.5 Abs 2 Satz 4 Nr 3 LStR), bewirtet wird und die üblichen Zuwendungen des ArbG an den einzelnen ArbN insgesamt 110 EUR nicht übersteigen (> R 19.5 Abs 4 Satz 2 LStR). Ergänzend > Jubiläumsfeier Rz 1, 5–7.

 

Rz. 27/5

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Eine Übersicht der in > Rz 25–27/4 dargestellten Grundsätze gibt das nachfolgende Schaubild:

 
Beruflicher Anlass Persönlicher Anlass
≤ 110 EUR > 110 EUR Fest des ArbG Privates Fest
    ≤ 110 EUR > 110 EUR
 
 

kein

Arbeitslohn (> Rz 25)

Geschäftliche

Veranstaltung (> Rz 7)

Betriebsveranstaltung

(aA BMF > Rz 25/3)
Incentive (zB ausschließlich
Führungskräfte geladen)

kein

Arbeitslohn (> Rz 27/1)
nur Anteil des ArbN
(Angehörige/Freunde)
bei ihm Arbeitslohn

Gesamtaufwand

ist Arbeitslohn beim geehrte...

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