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Auf einen Blick:

Zur Definition und Abgrenzung einer "Betriebsveranstaltung" und der steuerlichen Berechnung dienen die nachfolgenden Erläuterungen. Für eine Einordnung in den Gesamtkontext "Veranstaltungen" vgl die der Inhaltsübersicht nachfolgende Tabelle.
 
geschäftlich veranlasste Veranstaltung betrieblich veranlasste Veranstaltung privat veranlasste Veranstaltung
fachlich veranlasst gesellschaftlich (gesellig) veranlasst Incentive oder Fest des ArbN gemischt veranlasst Privates Fest des ArbG / Gesellschafters
 
 
Aufteilung gem VIP-Logen-Logik (BMF vom 11.07.2006) keine Lohnversteuerung R19.3 Abs 2 Nr 3 / Nr 4 LStR bzw § 19 Abs 1 Nr 1a EStG (FB) volle Lohnversteuerung (ggf § 37b EStG) Aufteilung der Kosten keine BA § 12 EStG, ggf vGA, keine Lohnversteuerung

A. Überblick über die steuerliche Behandlung

 

Rz. 1

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Die steuerliche Behandlung von Betriebsveranstaltungen (zum Begriff > Rz 4 ff) ist seit dem Jahr 2015 gesetzlich in § 19 Abs 1 Satz 1 Nr 1a EStG geregelt – Neuregelung durch das ZollkodexAnpG vom 22.12.2014 (BGBl 2014 I, 2417). Es ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:

Alle (anteiligen) Zuwendungen des ArbG an seine ArbN und dessen Begleitpersonen anlässlich von Betriebsveranstaltungen gehören grundsätzlich zum steuerpflichtigen Arbeitslohn (§ 19 Abs 1 Satz 1 Nr 1a Satz 1, 2 und 5 EStG). Dies schließt – im Wege der Fiktion – auch solche Zuwendungen ein, die nach allgemeinen Grundsätzen kein > Arbeitslohn Rz 55 ff sind, weil ihnen ein ganz überwiegendes betriebliches Interesse des ArbG zugrunde liegt (Kritik/Stellungnahme > Rz 16/2).
Zu den als Arbeitslohn zu berücksichtigenden Zuwendungen (Aufwendungen) des ArbG > Rz 10 ff. Zur Abgrenzung von nicht zu Arbeitslohn führenden Veranstaltungen > Rz 5/1 und > Rz 6/1.
Die der Vereinfachung dienende Fiktion wird durch einen Freibetrag korrigiert; im Einzelnen > Rz 20 ff. Soweit die Zuwendungen des ArbG den Betrag von 110 EUR je Betriebsveranstaltung und teilnehmenden ArbN nicht übersteigen, gehören sie nicht zum Arbeitslohn (§ 19 Abs 1 Satz 1 Nr 1a Satz 3 EStG); das gilt für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen jährlich (Satz 4 aaO), > Rz 35 ff.
Für den steuerpflichtigen Teil der Zuwendungen kommt neben dem individuellen LSt-Abzug unverändert die > Pauschalierung der Lohnsteuer (§ 40 Abs 2 Satz 1 Nr 2 EStG) in Betracht; dazu > Rz 45 ff.
 

Rz. 2

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Zum Hintergrund und zur Entstehung der gesetzlichen Neuregelung in § 19 Abs 1 Satz 1 Nr 1a EStG vgl BT-Drs 18/3017 S 47 f; BR-Drs 432/14 S 22 f; BT-Drs 18/3441 S 57; außerdem Paintner, DStR 2015, 1, dort unter 3; Eismann, DStR 2015, 1429; Breinersdorfer, FR 2015, 779. Zur Rechtslage bis einschließlich 2014 wird auf frühere (Kommentar-)Literatur verwiesen.

 

Rz. 3

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Die FinVerw hat mit BMF-Schreiben vom 14.10.2015 (BStBl 2015 I, 832; Anh 2 Betriebsveranstaltungen) festgelegt, wie § 19 Abs 1 Satz 1 Nr 1a EStG seit dem 01.01.2015 anzuwenden ist; > R 19.5 LStR ist nicht mehr anzuwenden (BMF vom 14.10.2015, Tz 8, aaO). Ergänzungen zum BMF-Erlass finden sich ein einem Antwortschreiben vom 07.12.2016 auf Fragen der Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft (NWB-Fundstelle HAAAF-88065). Weitere Konkretisierung der Thematik durch BYLfSt vom 22.11.2017 – S 2371.1.1–3/1 St32.

B. Begriff der Betriebsveranstaltung

I. Allgemeines

 

Rz. 4

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Der Begriff "Betriebsveranstaltung" ergibt sich seit 2015 (> Rz 1) aus § 19 Abs 1 Satz 1 Nr 1a Satz 1 EStG (BT-Drs 18/3017 S 47). Er definiert die Betriebsveranstaltung als Veranstaltung auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter. Dieser Begriffsdefinition liegt die vorherige und insoweit fortgeltende Rechtsprechung zugrunde, die die Betriebsveranstaltung ebenso wie nun in § 19 Abs 1 Satz 1 Nr 1a Satz 1 EStG beschreibt und – weiterhin; > Rz 8, > Rz 25 ff – voraussetzt, dass die Veranstaltung grundsätzlich allen ArbN offensteht (BFH 125, 260 = BStBl 1978 II, 532 mwN; BFH 241, 519 = BStBl 2015 II, 186).

II. Betriebliche Ebene

 

Rz. 5

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Es muss sich um eine Veranstaltung auf betrieblicher Ebene handeln. Sie muss mithin unter der Autorität des ArbG stehen. Er kann sie selbst planen und durchführen, sich hierfür aber auch ganz oder teilweise Dritter bedienen (zB Eventmanager / Partyservice). Der ArbG kann die Planung aber auch dem Betriebs- oder Personalrat überlassen (BMF vom 14.10.2015, Tz 1, > Rz 3). Das schließt Veranstaltungen Dritter aus, zB durch > Berufsstände und Berufsverbände (> Gewerkschaft). Die FinVerw geht von einer Betriebsveranstaltung nur aus, wenn der Teilnehmerkreis sich überwiegend aus Betriebsangehörigen und deren Begleitpersonen zusammensetzt; die Teilnahme einer Minderheit von Betriebsfremden (zB Kunden) ist unschädlich. Voraussetzung ist uE nicht, dass die Teilnehmer an einem Ort zusammenkommen, womit auch Online-Veranstaltungen (etwa "digitale Happy Hour", Grillfest per Videokonferenz oder Ähnliches), bei denen der ArbG Zuschüsse leistet oder Sachleistungen erbringt (etwa Zusendung eines entsprechenden "Care-Pakets"), eine begünstigte Betriebsve...

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