Rz. 10

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Zuwendungen des ArbG an seinen ArbN (außerdem > Rz 17) und dessen Begleitpersonen anlässlich von Betriebsveranstaltungen (zum Begriff > Rz 4 ff) sind alle Aufwendungen des ArbG – einschließlich USt – unabhängig davon, ob sie einzelnen ArbN individuell zurechenbar sind oder ob es sich um einen rechnerischen Anteil an den Kosten handelt, die der ArbG gegenüber Dritten für die Betriebsveranstaltung aufwendet (§ 19 Abs 1 Satz 1 Nr 1a Satz 2 EStG). Die Zuwendungen sind – abweichend von einer Bewertung nach § 8 Abs 2 EStG (> Sachbezüge Rz 37 ff) – mit den anteilig auf den ArbN und dessen Begleitpersonen entfallenden Aufwendungen anzusetzen (Satz 5 aaO); das schließt eine Anwendung der 44 EUR-Freigrenze (§ 8 Abs 2 Satz 11 EStG) aus (BMF vom 14.10.2015, Tz 4 Buchst a, > Rz 3).

 

Rz. 10/1

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen (BMF vom 14.10.2015, Tz 2, > Rz 3) sind insbesondere: Speisen (von einzelnen Leckereien über ‚Fingerfood’ oder Buffet bis hin zum Menü) und Getränke (auch alkoholische), ferner Tabakwaren, Süßigkeiten; Übernahme der Kosten einer Fahrt mit Bus, Bahn, Schiff oder Flugzeug und die Übernahme der Übernachtungskosten (sofern keine Reisekosten gegeben sind; > Rz 11); Musik, künstlerische Darbietungen; Eintrittskarten für Museen und Sehenswürdigkeiten, für kulturelle und sportliche Veranstaltungen, die sich nicht im Besuch erschöpfen, sondern bei Gelegenheit einer Betriebsveranstaltung besucht werden (> Rz 6); ferner Aufwendungen für den äußeren Rahmen (> Rz 16 ff).

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