Rz. 1

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Die steuerliche Behandlung von Betriebsveranstaltungen (zum Begriff > Rz 4 ff) ist seit dem Jahr 2015 gesetzlich in § 19 Abs 1 Satz 1 Nr 1a EStG geregelt – Neuregelung durch das ZollkodexAnpG vom 22.12.2014 (BGBl 2014 I, 2417). Es ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:

Alle (anteiligen) Zuwendungen des ArbG an seine ArbN und dessen Begleitpersonen anlässlich von Betriebsveranstaltungen gehören grundsätzlich zum steuerpflichtigen Arbeitslohn (§ 19 Abs 1 Satz 1 Nr 1a Satz 1, 2 und 5 EStG). Dies schließt – im Wege der Fiktion – auch solche Zuwendungen ein, die nach allgemeinen Grundsätzen kein > Arbeitslohn Rz 55 ff sind, weil ihnen ein ganz überwiegendes betriebliches Interesse des ArbG zugrunde liegt (Kritik/Stellungnahme > Rz 16/2).
Zu den als Arbeitslohn zu berücksichtigenden Zuwendungen (Aufwendungen) des ArbG > Rz 10 ff. Zur Abgrenzung von nicht zu Arbeitslohn führenden Veranstaltungen > Rz 5/1 und > Rz 6/1.
Die der Vereinfachung dienende Fiktion wird durch einen Freibetrag korrigiert; im Einzelnen > Rz 20 ff. Soweit die Zuwendungen des ArbG den Betrag von 110 EUR je Betriebsveranstaltung und teilnehmenden ArbN nicht übersteigen, gehören sie nicht zum Arbeitslohn (§ 19 Abs 1 Satz 1 Nr 1a Satz 3 EStG); das gilt für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen jährlich (Satz 4 aaO), > Rz 35 ff.
Für den steuerpflichtigen Teil der Zuwendungen kommt neben dem individuellen LSt-Abzug unverändert die > Pauschalierung der Lohnsteuer (§ 40 Abs 2 Satz 1 Nr 2 EStG) in Betracht; dazu > Rz 45 ff.
 

Rz. 2

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Zum Hintergrund und zur Entstehung der gesetzlichen Neuregelung in § 19 Abs 1 Satz 1 Nr 1a EStG vgl BT-Drs 18/3017 S 47 f; BR-Drs 432/14 S 22 f; BT-Drs 18/3441 S 57; außerdem Paintner, DStR 2015, 1, dort unter 3; Eismann, DStR 2015, 1429; Breinersdorfer, FR 2015, 779. Zur Rechtslage bis einschließlich 2014 wird auf frühere (Kommentar-)Literatur verwiesen.

 

Rz. 3

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Die FinVerw hat mit BMF-Schreiben vom 14.10.2015 (BStBl 2015 I, 832; Anh 2 Betriebsveranstaltungen) festgelegt, wie § 19 Abs 1 Satz 1 Nr 1a EStG seit dem 01.01.2015 anzuwenden ist; > R 19.5 LStR ist nicht mehr anzuwenden (BMF vom 14.10.2015, Tz 8, aaO). Ergänzungen zum BMF-Erlass finden sich ein einem Antwortschreiben vom 07.12.2016 auf Fragen der Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft (NWB-Fundstelle HAAAF-88065). Weitere Konkretisierung der Thematik durch BYLfSt vom 22.11.2017 – S 2371.1.1–3/1 St32.

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