Rz. 35

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Der Freibetrag von 110 EUR gilt für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen jährlich (§ 19 Abs 1 Satz 1 Nr 1a Satz 4 EStG). Bei mehr als zwei Betriebsveranstaltungen können die zwei Veranstaltungen, für die der Freibetrag gelten soll, vom ArbG ausgewählt werden (Wahlrecht; BMF vom 14.10.2015 Tz 4 Buchst c, BStBl 2015 I, 832, > Rz 3). Die Ausübung des Wahlrechts kann ggf sogar später – auch bei einer > Außenprüfung – durch Abgabe berichtigter Lohnsteuer-Anmeldungen korrigiert werden, solange diese noch unter dem > Vorbehalt der Nachprüfung stehen (vgl OFD Münster vom 14.01.1988, DB 1988, 527). Bei Durchführung mehrerer Betriebsveranstaltungen darf uE der für eine erste/zweite Betriebsveranstaltung ggf nicht ausgeschöpfte Teil des Freibetrags von 110 EUR nicht auf eine andere (dritte und/oder folgende) Betriebsveranstaltung übertragen werden.

 

Rz. 36

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Für die Zählung der Betriebsveranstaltungen eines Jahres kommt es generell auf die Zahl der vom Betrieb durchgeführten und einem ArbN offenstehenden Veranstaltungen an (vgl BFH 212, 51 = BStBl 2006 II, 440 zur Rechtslage bis 2014) und nicht auf die Zahl der Teilnahmen durch den einzelnen ArbN an (glA Plenker, DB 2015, 94 unter II 2). Das ist uE aber kein rechtlicher, sondern ein praktischer Ansatz, denn grundsätzlich ist Kriterium, ob einem bestimmten ArbN > Arbeitslohn zugeflossen ist. Wenn deshalb durch entsprechende Dokumentation der Teilnehmer die Teilnahme eines bestimmten ArbN an den vorausgegangenen Veranstaltungen ausgeschlossen werden kann und dieser ArbN an der dritten Betriebsveranstaltung als für ihn erster oder zweiter teilnimmt, so führt dies uE für sich allein nicht zu einem besteuerbaren geldwerten Vorteil. Eine solche ArbN-bezogene Auswertung wird in der Praxis aber wohl nur unter Zuhilfenahme einer entsprechenden Zuwendungsdatenbank bzw aufwendiger Dokumentation möglich sein.

 

Rz. 37

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Kommt ein ArbN mit der Teilnahme an einer Betriebsveranstaltung dienstlichen Obliegenheiten nach, zB der mit der Durchführung des Betriebsausflugs betraute Vertreter des ArbG oder der Belegschaft (Personalchef, Betriebsrat), führt auch eine Teilnahme an mehr als zwei Veranstaltungen nicht zu stpfl > Arbeitslohn (BMF vom 14.10.2015, Tz 4 Buchst c, BStBl 2015 I, 832, > Rz 3).

 

Rz. 38–44

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Randziffern einstweilen frei.

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