Rz. 16

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Als Zuwendungen sind ferner Aufwendungen für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung zu berücksichtigen (§ 19 Abs 1 Satz 1 Nr 1a Satz 2 EStG [> Rz 10]; BMF vom 14.10.2015, Tz 2 – mwH, BStBl 2015 I, 832, > Rz 3; BFH 241, 519 = BStBl 2015 II, 186 ist seit 2015 überholt), zB für einen Eventmanager bzw eine Agentur (dazu auch EFG 2018, 1133; Rev, BFH VI R 13/18), Saalmiete, Kosten für Saalschmuck und Tischdekoration, Heizung, Licht, Musikkapelle, Vortragskünstler, GEMA-Gebühr. Ebenso zu erfassen (BMF vom 14.10.2015, Tz 2, > Rz 3) sind Kosten, die nur zu einer abstrakten Bereicherung des ArbN führen, wie zB Kosten für anwesende Sanitäter, für die Erfüllung behördlicher Auflagen (zB Sicherheits- und/oder Hygienekonzept), Stornokosten (zB für wegen Krankheit nicht teilnehmende ArbN) oder den beauftragten Dienstleistern und/oder deren Personal gezahlte > Trinkgelder.

 

Rz. 16/1

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Nicht als Kosten für den äußeren Rahmen anzusetzen sind rechnerische Selbstkosten des ArbG (BMF vom 14.10.2015, Tz 2, BStBl 2015 I, 832, > Rz 3; BT-Drs 18/3441 S 57); außen vor bleiben zB eigene Personalkosten, ebenso die anteilige AfA sowie Kosten für Energie- und Wasserverbrauch bei Veranstaltungen im eigenen Betriebsgebäude. UE ebenfalls außen vor bleiben Aufwendungen für Werbung (BYLfSt vom 22.11.2017, Tz 1.2.3, > Rz 3).

 

Rz. 16/2

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Stellungnahme: UE sind Zweifel angebracht, ob eine derart weitreichende Arbeitslohnfiktion, wie sie von § 19 Abs 1 Satz 1 Nr 1a Satz 2 EStG aufgeworfen wird, mit dem Leistungsfähigkeitsprinzip und Gleichheitsüberlegungen vereinbar ist. Besonders problematisch ist uE, dass keine Begrenzung auf den gemeinen Wert (§ 9 Abs 2 BewG) vorgesehen ist; vgl auch Rz 21 in BFH vom 28.04.2020 – VI R 41/17, wonach der ArbN objektiv bereichert sein muss (Entscheidung allerdings zur alten Rechtslage vor 2015 und mit Verweis auf § 8 Abs 2 Satz 1 EStG). Es wird zB der Auftritt eines Künstlers in dafür vorgesehenen Veranstaltungshallen und der daraus resultierende Ticketwert idR weitaus geringer sein als die anteiligen Kosten für die (aufwendige) Schaffung der Auftrittsvoraussetzungen auf dem Betriebsgelände. Die beim ArbN ankommende Bereicherung ändert sich dadurch jedoch nicht.

Die Politik hat darin kein Problem gesehen (vgl BT-Plenarprotokoll 18/73 S 102), weil "in fast allen Fällen pauschal besteuert wird und der ArbN dadurch nicht betroffen ist". UE ist das nicht überzeugend bis vielmehr sogar arg bedenklich, da dadurch die systemwidrige eigentliche Überbesteuerung nicht verhindert, sondern nur auf den ArbG verlagert wird.

 

Beispiel:

Der ArbG plant eine Weihnachtsfeier zu Kosten von 110 EUR pro Teilnehmer. Da keine entsprechenden Räumlichkeiten zur Verfügung stehen, entfällt ein Großteil der Kosten (60 EUR) auf den Aufbau des Veranstaltungszeltes, dessen Bestuhlung, Beheizung, Beleuchtung, Aufbau von Toilettenhäuschen, Erstellung eines Sicherheits- und Hygienekonzeptes etc. Für Bewirtung fallen 30 EUR pro Teilnehmer an. Weitere 20 EUR entfallen auf den Auftritt eines bekannten Zauberkünstlers (inklusive Bühnenaufbau). An der Veranstaltung nehmen ua die folgenden Personen teil: a) ein lediger Minijobber, b) ein Minijobber, der seinen Ehegatten und drei Kinder mit zur Weihnachtsfeier bringt, c) ein Konzernarbeitnehmer (nebst Ehegatte) und d) der Geschäftsführer des Hauptkunden des ArbG (nebst Ehegatte).

Die Pauschalversteuerung § 40 Abs 2 EStG wendet der ArbG nicht an, da ihm bis Februar des Folgejahres nicht alle Rechnungen vorliegen. Allerdings hat er zur Pauschalierung nach § 37b Abs 1 EStG optiert. Die Vereinfachungsregelung für Leiharbeiter (> Rz 18) wendet der ArbG ebenfalls nicht an.

Für den Minijobber zu a) braucht aufgrund des Freibetrags keine Versteuerung erfolgen. Beim Minijobber zu b) müssen 440 EUR (5 Teilnehmer x 110 EUR ./. Freibetrag) versteuert werden. Für den Konzern-ArbN und den Geschäftsführer des Hauptkunden führen der äußere Rahmen und die Bewirtung (R 4.7 Abs 3 EStRBMF vom 19.05.2015, Rz 14, BStBl 2015 I, 468, Anh 2 Pauschalierung von Sachzuwendungen ist insoweit uE durch BFH 241, 519 = BStBl 2015 II, 186 überholt) nicht zu Einnahmen. Für beide brauchen folglich nur die 40 EUR (2 x 20 EUR) für den Zauberkünstler nach § 37b Abs 1 EStG versteuert werden. Beim Konzern-ArbN kann über Rz 11 in BMF vom 19.05.2015 (aaO) überdies die 44 EUR-Nichtaufgriffsgrenze Anwendung finden.

 

Abwandlung 1:

Der Zauberkünstler tritt sonst in großen Hallen auf. Tickets kosten üblicherweise 15 EUR. Im Rahmen der § 37b EStG-Pauschalierung müssten beim (verbundenen) Konzern-ArbN und beim Geschäftsführer des Hauptkunden auch nur diese 15 EUR versteuert werden (vgl BMF vom 19.05.2015, Rz 14, BStBl 2015 I, 468, Anh 2 Pauschalierung von Sachzuwendungen).

 

Abwandlung 2:

Im selben Jahr hatte der ArbG zusätzlich noch eine identische Veranstaltung im Sommer durchgeführt. Anlass war das 40jährige Betriebsjubiläum des Geschäftsführers sowie dessen Verabschiedu...

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