Zusammenfassung

 

Auf einen Blick:

Die §§ 40 bis 40b EStG bieten dem ArbG eine den individuellen Lohnsteuerabzug vereinfachende Alternative, wenn er zugunsten der ArbN die Steuerabzüge übernimmt. Sie sind allerdings nur in bestimmten Fällen anwendbar.

§ 40 Abs 1 EStG regelt die Pauschalbesteuerung mit betriebsindividuellen Steuersätzen für eine größere Zahl von Fällen, in denen der ArbG sonstige Bezüge gewährt (> Rz 63 ff) oder in denen Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig einbehalten und deshalb nachzuerheben ist (> Rz 82 ff);
§ 40 Abs 2 Satz 1 und 2 EStG ermöglicht es dem ArbG, die LSt in bestimmten Fällen mit einem festen Pauschsteuersatz zu erheben.
  • Der Steuersatz beträgt 25 % für
  • vom Betrieb angebotene (Kantinen-)Mahlzeiten (> Rz 140 ff),
  • Mahlzeiten, die auf Veranlassung des ArbG bei Auswärtstätigkeit abgegeben werden, wenn sie mit dem amtlichen Sachbezugswert anzusetzen sind (> Rz 142),
  • Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen (> Rz 144 ff),
  • Erholungsbeihilfen (> Rz 146 ff),
  • erhöhte Verpflegungspauschalen bei Auswärtstätigkeit (> Rz 153 ff),
  • Unterstützung bei der Anschaffung von PC und der Unterhaltung des privaten Internetzugangs (> Rz 157 ff).
  • die Übereignung von Ladevorrichtungen für (Hybrid-) Elektrofahrzeuge sowie Zuschüsse zum Erwerb oder der Nutzung derartiger Ladevorrichtungen (> Rz 159 ff),
  • die Übereignung eines betrieblichen Fahrrads (> Rz 160).
  • Der Steuersatz beträgt 15 % bzw 25 % für die Unterstützung bei der Finanzierung der Fahrtkosten zur Arbeitsstelle (> Rz 161 ff).

A. Allgemeines

I. Rechtssystematische Grundlegung

 

Rz. 1

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Für den laufenden > Arbeitslohn ermittelt der ArbG die LSt für jeden ArbN individuell nach der > Jahreslohnsteuer (§ 39b Abs 2 EStG; > R 39b.5 LStR; > Lohnsteuertarif); für > Sonstige Bezüge wird sie besonders errechnet (§ 39b Abs 3 EStG; > R 39b.6 LStR). Die LSt wird durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben, belastet also den ArbN. Der ArbN ist Steuerschuldner.

 

Rz. 2

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Bei der Pauschalbesteuerung iSd §§ 4040b EStG wird die LSt vom ArbG getragen, er wird zum Steuerschuldner (§ 40 Abs 3, § 40a Abs 5 und § 40b Abs 5 Satz 1 EStG). Je nach Art der Zuwendungen ermittelt der ArbG einen variablen Pauschsteuersatz oder er hat von einem festen Pauschsteuersatz auszugehen. Variable Steuersätze sind zu ermitteln bei der Zuwendung von sonstigen Bezügen in einer größeren Zahl von Fällen (§ 40 Abs 1 Satz 1 Nr 1 EStG; > Rz 63 ff) oder wenn in einer größeren Zahl von Fällen die LSt nicht vorschriftsmäßig einbehalten worden ist (§ 40 Abs 1 Satz 1 Nr 2 EStG; > Rz 82 ff). Feste Steuersätze (§ 40 Abs 2 EStG; > Rz 130 ff) gelten bei Zuschüssen zu den > Mahlzeiten in der Kantine (> Rz 140 ff) sowie für Zuwendungen im Rahmen von betrieblich gestellten Mahlzeiten bei Auswärtstätigkeit (> Rz 142 ff), von > Betriebsveranstaltungen (> Rz 144 ff) und von Erholungsbeihilfen (> Rz 146 ff; > Erholung), von Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen (> Rz 153 ff), von Sachzuwendungen bei der Überlassung von PC und bei Zuschüssen zur Internetnutzung (> Rz 157 ff), bei der Übereignung von Ladevorrichtungen für (Hybrid-)Elektrofahrzeuge und für Zuschüsse zum Erwerb oder der Nutzung derartiger Ladevorrichtungen (> Rz 159), von Zuwendungen bei der Übertragung von betrieblichen Fahrrädern (> Rz 160) sowie für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte (> Rz 161 ff); ferner bei der Pauschalbesteuerung der Bezüge von Teilzeitbeschäftigten (§ 40a EStG; > Rz 166 ff) und bestimmter Zukunftssicherungsleistungen (§ 40b EStG; > Rz 240 ff).

 

Rz. 2/1

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Die Pauschalbesteuerung soll die Ermittlung der LSt für den ArbG erleichtern, grundsätzlich aber nicht zu einer geringeren oder höheren LSt führen und besonders nicht Bezüge der Tarifprogression (> Lohnsteuertarif Rz 4 ff) entziehen. Soweit die LSt pauschal ermittelt wird, hat das auch Auswirkungen auf den SolZ (> Rz 7, > Pauschalierung des Solidaritätszuschlags) und die KiSt (> Rz 295 ff). Zur > SozialversicherungRz 31.

 

Rz. 3

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Die Pauschalierung der LSt ist ein Besteuerungsverfahren eigener Art (BFH 107, 381 = BStBl 1973 II, 128) für unbeschränkt und beschränkt steuerpflichtige ArbN, bei der der ArbG zum Steuerschuldner wird, die Steuerschuld des ArbN abgegolten wird und dementsprechend der pauschal besteuerte Teil des Arbeitslohns und die pauschale LSt bei der Veranlagung des ArbN zur ESt außer Ansatz bleiben (§ 40 Abs 3, § 40a Abs 5 und § 40b Abs 5 Satz 1 EStG). Zu grundsätzlichen Bedenken gegen eine Ausweitung der PauschalierungLohnsteuer Rz 11; zu einer umfassenden wissenschaftlichen Betrachtung Wagner, Die Pauschalierung der Lohn- und Lohnkirchensteuer, Diss Bochum 1988; zu empirischen Erkenntnissen zur LSt-Pauschalierung Hilbert, Lohnsteuerrecht in der Unternehmenswirklichkeit, Diss Siegen 2017, 277 ff, 301.

 

Rz. 3/1

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Weil pauschal besteuerter Arbeitslohn bei der Veranlagung außer Ansatz bleibt (§ 40 Abs 3 Satz 3 EStG; Ausnahme > Rz 12, 13, 21), darf der ArbN seine abziehbaren Aufwendungen – soweit si...

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