Zusammenfassung
Auf einen Blick: Die §§ 40 bis 40b EStG bieten dem ArbG eine den individuellen Lohnsteuerabzug vereinfachende Alternative, wenn er zugunsten der ArbN die Steuerabzüge übernimmt. Sie sind allerdings nur in bestimmten Fällen anwendbar.
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A. Allgemeines
I. Rechtssystematische Grundlegung
Rz. 1
Stand: EL 116 – ET: 01/2019
Für den laufenden > Arbeitslohn ermittelt der ArbG die LSt für jeden ArbN individuell nach der Jahreslohnsteuer (§ 39b Abs 2 EStG; > R 39b.5 LStR; > Lohnsteuertarif); für > Sonstige Bezüge wird sie besonders errechnet (§ 39b Abs 3 EStG; > R 39b.6 LStR). Die LSt wird durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben, belastet also den ArbN. Der ArbN ist Steuerschuldner.
Rz. 2
Stand: EL 116 – ET: 01/2019
Bei der Pauschalbesteuerung iSd §§ 40–40b EStG wird die LSt vom ArbG getragen, er wird zum Steuerschuldner (§ 40 Abs 3, § 40a Abs 5 und § 40b Abs 5 Satz 1 EStG). Je nach Art der Zuwendungen ermittelt der ArbG einen variablen Pauschsteuersatz oder er hat von einem festen Pauschsteuersatz auszugehen. Variable Steuersätze sind zu ermitteln bei der Zuwendung von sonstigen Bezügen in einer größeren Zahl von Fällen (§ 40 Abs 1 Satz 1 Nr 1 EStG; > Rz 63ff) oder wenn in einer größeren Zahl von Fällen die LSt nicht vorschriftsmäßig einbehalten worden ist (§ 40 Abs 1 Satz 1 Nr 2 EStG; > Rz 82ff). Feste Steuersätze (§ 40 Abs 2 EStG; > Rz 130ff) gelten bei Zuschüssen zu den > Mahlzeiten in der Kantine (> Rz 140ff) sowie für Zuwendungen im Rahmen von betrieblich gestellten Mahlzeiten bei Auswärtstätigkeit (> Rz 142ff), von > Betriebsveranstaltungen (> Rz 144ff) und von Erholungsbeihilfen (> Rz 146ff; > Erholung), von Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen (> Rz 153ff), von Sachzuwendungen bei der Überlassung von PC und bei Zuschüssen zur Internetnutzung (> Rz 157ff), bei der Übereignung von Ladevorrichtungen für (Hybrid-)Elektrofahrzeuge und für Zuschüsse zum Erwerb oder der Nutzung derartiger Ladevorrichtungen (> Rz 159ff) sowie für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte (> Rz 160ff); ferner bei der Pauschalbesteuerung der Bezüge von Teilzeitbeschäftigten (§ 40a EStG; > Rz 166ff) und bestimmter Zukunftssicherungsleistungen (§ 40b EStG; > Rz 240ff).
Rz. 2/1
Stand: EL 116 – ET: 01/2019
Die Pauschalbesteuerung soll die Ermittlung der LSt für den ArbG erleichtern, grundsätzlich aber nicht zu einer geringeren oder höheren LSt führen und besonders nicht Bezüge der Tarifprogression (> Lohnsteuertarif Rz 4ff) entziehen. Soweit die LSt pauschal ermittelt wird, hat das auch Auswirkungen auf den SolZ (> Rz 7, > Pauschalierung des Solidaritätszuschlags) und die KiSt (> Rz 295ff). Zur > Sozialversicherung > Rz 31.
Rz. 3
Stand: EL 116 – ET: 01/2019
Die Pauschalierung der LSt ist ein Besteuerungsverfahren eigener Art (BFH 107, 381 = BStBl 1973 II, 128) für unbeschränkt und beschränkt steuerpflichtige ArbN, bei der der ArbG zum Steuerschuldner wird, die Steuerschuld des ArbN abgegolten wird und dementsprechend der pauschal besteuerte Teil des Arbeitslohns und die pauschale LSt bei der Veranlagung des ArbN zur ESt außer Ansatz bleiben (§ 40 Abs 3, § 40a Abs 5 und § 40b Abs 5 Satz 1 EStG). Zu grundsätzlichen Bedenken gegen eine Ausweitung der Pauschalierung > Lohnsteuer Rz 11; zu einer umfassenden wissenschaftlichen Betrachtung Wagner, Die Pauschalierung der Lohn- und Lohnkirchensteuer, Diss Bochum 1988; zu empirischen Erkenntnissen zur LSt-Pauschalierung Hilbert, Lohnsteuerrecht in der Unternehmenswirklichkeit, Diss Siegen 2017, 277ff, 301.
Rz. 3/1
Stand: EL 116 – ET: 01/2019
Weil pauschal besteuerter Arbeitslohn bei der Veranlagung außer Ansatz bleibt (§ 40 Abs 3 Satz 3 EStG; Ausnahme > Rz 12, 13, 21), darf der ArbN seine abziehbaren Aufwendungen – soweit sie im Zusammenhang mit pauschal besteuertem Arbeitslohn stehen – in der > Steuererklärung nicht als WK ansetzen (> R 40a.1 Abs 1 Satz 5 LStR; vgl BFH 156, 412 = BStBl 19...
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