Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Die Jahreslohnsteuer (vgl § 38a Abs 1 Satz 1 EStG) wird nach dem > Jahresarbeitslohn so bemessen, dass sie der ESt entspricht, die der ArbN schuldet, wenn er ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt (vgl § 38a Abs 2 EStG). Auch wenn das Betriebsstätten-FA des ArbG vor Ablauf des Kalenderjahres LSt nachfordert, wird der nachzufordernde Betrag auf der Grundlage der Jahreslohnsteuer berechnet (vgl § 41c Abs 4 EStG; > R 41c.3 Abs 2 LStR). Zu Einzelheiten > Nachforderung von Lohnsteuer Rz 21 ff, 40ff.

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