Rz. 146

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Vorbemerkung: Beihilfen zur Förderung der Genesung nach oder zur Vorsorge vor Krankheiten können steuerfrei sein. Deshalb ist die Erholungsbeihilfe iSv § 40 Abs 2 Satz 1 Nr 3 EStG abzugrenzen von steuerfreien Leistungen wie den Leistungen einer Betriebskrankenkasse (§ 3 Nr 1 Buchst a EStG), ArbG-Leistungen zur > Betriebliche Gesundheitsförderung iSd § 3 Nr 34 EStG oder den Beihilfen im Krankheitsfall (> Beihilfen Rz 13, 41 ff; ergänzend > Berufskrankheiten Rz 7, > Urlaubsgelder und > Vorsorgekuren Rz 2, 3). Zu dem nach § 3 Nr 13 EStG steuerfreien Fahrtkostenzuschuss nach § 10 der Heimaturlaubs-VO > Auslandsbeamte Rz 5.

 

Rz. 147

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Gewährt der ArbG aber steuerpflichtige ‚Erholungsbeihilfen’, so kann er die LSt mit 25 % pauschalieren (§ 40 Abs 2 Satz 1 Nr 3 EStG). Zur Erholungsbeihilfe gibt es keine gesetzliche Definition. Solche betrieblichen Leistungen, mit denen der ArbG dem ArbN die Finanzierung des Urlaubs erleichtert (vgl BFH 116, 509 = BStBl 1975 II, 749), waren in Zeiten bescheidener sozialer Nachkriegsverhältnisse Leistungen in Geld oder geldwerten Vorteilen (> Sachbezüge; zu Beispielen > Erholung Rz 5), die der ArbG individuell bei sozialer Bedürftigkeit erbracht hat, damit die Leute sich überhaupt einmal Urlaub leisten konnten. An eine soziale Staffelung war dabei nicht gedacht. Dieser den Begriff prägenden Entwicklung folgend kommen uE nur freiwillig gewährte betriebliche Zahlungen in Betracht, die idR als Erholungshilfe bezeichnet und zweckgebunden für die Erholung des ArbN geleistet werden. Ergänzend > Arbeitslohn Rz 94. Der Fortentwicklung des Begriffs im Auslegungswege – etwa die Einbeziehung von Leistungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht – sind uE Grenzen gesetzt. Deshalb wird ein tarifliches Urlaubsgeld auch dann nicht zur Erholungsbeihilfe, wenn der Verwendungsnachweis (> Rz 151) erbracht wird. Die Pauschalierung setzt allerdings nicht voraus, dass die ArbG-Leistungen "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" gewährt werden. Keine Erholungsbeihilfen iSv § 40 Abs 2 Satz 1 Nr 3 EStG sind ein tarifliches Urlaubsgeld oder eine vergleichbare Sonderzuwendung für alle ArbN, schon weil dieses nicht zweckgebunden ist. Das Gleiche gilt für Entschädigungen zur Abgeltung des Urlaubsanspruchs (> Urlaubsgelder).

 

Rz. 148

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Freiwillige Leistungen können allerdings auch durch dem ArbG verbundene Dritte ausgezahlt werden, zB durch eine betriebliche Unterstützungskasse (> Betriebliche Altersversorgung Rz 55 ff). Der Anwendungsbereich des § 40 Abs 2 Satz 1 Nr 3 EStG ist zwar angesichts vielfach gezahlter Urlaubsgelder gegenüber früheren Jahrzehnten kleiner geworden (vgl EFG 1997, 110 mwN zur Definition der Erholungsbeihilfe). Die Regelung ist aber uE gleichwohl nicht gegenstandslos. Diese Unterstützungsmöglichkeit seitens der ArbG gewinnt wohl vielmehr in Zeiten von Gesundheitskrisen (vgl Covid 19-Pandemie ab dem Jahr 2020) und hoher Inflationslage (vgl Wirtschafts-/Energiekrise beginnend 2022), in denen Menschen besonderen finanziellen und psychischen Belastungen ausgesetzt sind, wieder an Bedeutung.

 

Rz. 149

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Als Erholungsbeihilfe dürfen höchstens insgesamt 156 EUR im Kalenderjahr für den ArbN, 104 EUR für dessen Ehegatten und 52 EUR je Kind pauschal besteuert werden. In Betracht kommen Kinder iSd § 32 EStG, für die ArbN Anspruch auf > Kindergeld oder > Kinderfreibeträge haben. Das sind Kinder, für die die elektronischen > Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) eine Kinderfreibetragszahl enthalten. Die Regelung gilt uE aber auch für ArbN, deren Kinder nicht in den > Lohnsteuerabzugsmerkmale Rz 10 erfasst sind (> Kinderfreibeträge Rz 120 ff). Das Gleiche gilt uE auch für ArbN, die ohne ELStAM besteuert werden, zB bei Minijobs (> Geringfügige Beschäftigung) oder bei Teilzeitbeschäftigten, deren > Arbeitslohn nach § 40a EStG pauschal besteuert wird (> Rz 165 ff). Der ArbN muss allerdings dem ArbG entsprechende Nachweise vorlegen, die zum > Lohnkonto zu nehmen sind.

 

Rz. 150

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Übersteigen die Erholungsbeihilfen die in § 40 Abs 2 Satz 1 Nr 3 EStG bezifferten Höchstbeträge (> Rz 149), ist eine Pauschalbesteuerung insgesamt und nicht nur für die übersteigenden Teilbeträge unzulässig ("wenn […] nicht übersteigen"; > R 40.2 Abs 3 Satz 5 LStR). Ist im selben Kalenderjahr bereits eine geringere Erholungsbeihilfe gewährt und pauschal besteuert worden, wird dies aber nicht deshalb unzulässig, weil später weitere Erholungsbeihilfen gewährt werden, die mit der für dasselbe Kalenderjahr früher gewährten Erholungsbeihilfe zusammen den Höchstbetrag übersteigen (> R 40.2 Abs 3 Satz 1 LStR). Die Höchstbeträge gelten für den ArbN, seinen > Ehegatten und die Kinder jeweils gesondert und nur, wenn sich diese ebenfalls in Erholung begeben (> Rz 151). Bei der Ermittlung der Höchstbeträge ist die Erholungsbeihilfe nicht mit dem Urlaubsgeld zusammenzurechnen (EFG 1997, 110).

Eine Verteilung der Erholu...

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