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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Erholung

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Rz. 1

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Aufwendungen eines Stpfl für seine Erholung, besonders im Rahmen des Jahresurlaubs, mit der die Leistungsfähigkeit im Beruf wiederhergestellt oder erhalten werden soll, sind nicht abziehbare Aufwendungen für die > Lebensführung (RFH, RStBl 1930, 107; 1931, 882; BFH 94, 442 = BStBl 1969 II, 179). Dient die Erholung zB der Ausheilung einer Krankheit, sind die Aufwendungen für eine Kur AgB (> Kurkosten). > Vorsorgekuren zur Abwehr typischer > Berufskrankheiten können zu > Werbungskosten führen.

 

Rz. 2

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Zuschüsse des ArbG an seinen ArbN und/oder dessen Angehörige zu Erholungsreisen sind grundsätzlich > Arbeitslohn (BFH 116, 509 = BStBl 1975 II, 749; vgl auch BFH 175, 280 = BStBl 1994 II, 954; H 3.11 LStH). Auch der Geldwert einer Nutzung des dem ArbN zu Erholungszwecken unentgeltlich zur Verfügung gestellten Ferienhauses/Ferienwohnung im In- und Ausland gehört zum stpfl Arbeitslohn (BFH 183, 124 = BStBl 1997 II, 539). Solche Erholungsbeihilfen sind selbst dann steuerpflichtig, wenn sie nach Anweisung des ArbG von einer selbständigen Betriebskranken- oder Sozialkasse gewährt werden und der ArbG die erforderlichen Mittel zur Verfügung stellt (BFH 58, 524 = BStBl 1954 III, 111; ebenso EFG 1972, 586). Die selbständige Kasse wird letztlich als eine für den ArbG zahlende Kasse tätig; deshalb handelt es sich um eine unechte > Lohnzahlung durch Dritte, für welche der ArbG zum LSt-Abzug verpflichtet ist (BFH 72, 456 = BStBl 1961 III, 167; > Arbeitslohn Rz 94, 155). Anders, wenn der ArbG der BKK nur pauschal Zuschüsse gewährt und sie die Beihilfen ohne Einflussnahme des ArbG in eigener Zuständigkeit gewährt (BFH 116, 509 aaO). Die Leistungen der Krankenkasse sind dann steuerfrei (§ 3 Nr 1 Buchst a EStG). Wer als ArbG selbst Erh...

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