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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Berufskrankheiten / B. Besonderheiten bei typischen Berufskrankheiten

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Rz. 3

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Eine besondere Rolle spielen die typischen Berufskrankheiten, dh Krankheiten, die nach medizinischen Erfahrungen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Beruf stehen und für die Angehörigen bestimmter Berufe typisch sind. Die Aufwendungen zur Wiederherstellung der Gesundheit des Stpfl (= Beseitigung bereits entstandener Schäden) und zur Abwehr künftiger Schäden sind > Werbungskosten, soweit sie der ArbN selbst trägt (> Rz 1). Die Abgrenzung richtet sich nach SV-Recht; das sind besonders § 9 Abs 1 und 2 SGB VII und die Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) mit den dort aufgeführten Berufskrankheiten. Burn-Out gehört nicht dazu (BFH/NV 2016, 194, VerfB nicht zur Entscheidung angenommen, BVerfG vom 18.01.2017 – 2 BvR 1062/16).

 

Rz. 4

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Es kommt nicht darauf an, ob Erkrankungen bestimmter Art in einem Betrieb häufig sind, sondern darauf, ob die Gefahr der Erkrankung nur (oder hauptsächlich) als Folge der beruflichen Tätigkeit und für alle Berufsangehörigen besteht. Die typisierende Beurteilung gilt zugunsten und zuungunsten der ArbN. Bei typischen Berufskrankheiten besteht zwar kein notwendiger Zusammenhang zwischen Beschäftigung und Erkrankung; denn es werden ja nicht alle Berufsträger von der Krankheit befallen; vielmehr treten bei erkrankten ArbN in ihrer Konstitution begründete Voraussetzungen dazu. Bei typischen Berufskrankheiten sind die beruflichen Elemente aber so wesentlich, dass sie ihre Behandlung als solche rechtfertigen. Leidet der Stpfl an einer Erkrankung, die in der BKV als typische Berufskrankheit genannt ist, so kann das FA nicht etwa im konkreten Fall durch medizinische Gutachten nachweisen, dass die Erkrankung nicht durch den Beruf entstanden ist. Typische Berufserkrankungen können auch später nach Aufgabe ...

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