Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Wird LSt mit einem Pauschalsteuersatz erhoben, ist die pauschale > LohnsteuerBemessungsgrundlage für den > Solidaritätszuschlag. Der SolZ beträgt 5,5 % dieser BMG. Eine Kürzung der BMG, wie in § 3 Abs 35 SolZG (> Anh 3) für veranlagte ArbN vorgesehen, ist nicht zulässig (BFH 197, 559 = BStBl 2002 II, 440). Zu Einzelheiten > Solidaritätszuschlag Rz 12 ff; ergänzend > Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 30.

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