Rz. 157

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

§ 40 Abs 2 Satz 1 Nr 5 EStG bietet eine Möglichkeit zur Pauschalbesteuerung mit 25 % des geldwerten Vorteils, wenn Betriebe ihrem ArbN ein Datenverarbeitungsgerät (zum Begriff: > Telekommunikationskosten Rz 2/1) kostenlos oder verbilligt übereignen; das gilt zudem für (technische) Zubehörteile und Software, die jeweils auch gesondert übereignet werden können; ausgenommen sind Geräte, die nicht Zubehör eines Datenverarbeitungsgeräts sind oder die nicht für die Internetnutzung eingesetzt werden können (> R 40.2 Abs 5 LStR). Die Regelung ergänzt die Steuerbefreiung für die Nutzungsüberlassung betrieblicher Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräte (§ 3 Nr 45 EStG; zur Rechtsentwicklung > Rz 52). Während die Steuerbefreiung bereits mit dem Gesetz zur Änderung des Gemeindefinanzierungsreformgesetzes und steuerlicher Vorschriften vom 08.05.2012 (BGBl 2012 I, 1030) auf den umfassenderen Begriff "Datenverarbeitungsgerät" erweitert worden war und zB auch seither bereits für Tablet-Computer galt, wurde eine entsprechende Erweiterung für die Pauschalbesteuerung nach § 40 Abs 2 Satz 1 Nr 5 EStG erst durch das AmtshilfeRLUmsG vom 26.06.2013 (BGBl 2013 I, 1809) umgesetzt. Zu weiteren Hinweisen > Telekommunikationskosten Rz 5 ff, 12 ff.

Die Fälle der Übereignung dürften allerdings bei angemessener Gestaltung selten sein, weil die zeitlich unbegrenzte kostenlose Überlassung an den ArbN zur uneingeschränkten Nutzung – aber ohne Übereignung – steuerfrei ist (> Internet, > Telekommunikationskosten Rz 20). Auf solche Sachzuwendungen ist § 37b EStG nicht anwendbar (vgl § 37b Abs 2 Satz 2 HS 1 EStG).

 

Rz. 157/1

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Ferner kann der ArbG Barzuschüsse zu den Aufwendungen des ArbN für die Internetnutzung mit einem Steuersatz von 25 % pauschal besteuern. Die Aufwendungen muss der ArbN im Prinzip belegen, denn mehr als 100 % der Aufwendungen darf der Zuschuss nicht betragen. Pauschalierbar sind die laufenden Aufwendungen (zB Grundgebühr, Flatrate), aber auch die einmaligen Kosten der Einrichtung. Zur Vereinfachung nimmt die FinVerw hin, wenn der ArbG monatlich für die laufende Internetnutzung einen Betrag bis zu 50 EUR ersetzt und pauschal besteuert. Dafür braucht der ArbN nur zu erklären, dass er einen Internetzugang besitzt und dafür im Kalenderjahr durchschnittlich Aufwendungen in einer bestimmten Höhe (bis höchstens 50 EUR monatlich) entstehen (> R 40.2 Abs 5 Satz 7 LStR). Bei höheren Zuschüssen kann der berufliche Anteil für einen repräsentativen Zeitraum von 3 Monaten nachgewiesen werden (> R 3.50 Abs 2 LStR). Diese Nachweise werden Anlage zum > Lohnkonto; zu den erforderlichen Aufzeichnungen vgl § 41 Abs 1 Satz 7 EStG iVm § 4 Abs 2 Nr 8 LStDV.

 

Rz. 158

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Weitere Voraussetzung ist, dass die betrieblichen Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden (§ 40 Abs 2 Satz 1 Nr 5 EStG). Leistungen sind dann zusätzlich, wenn sie zu Lohnzahlungen hinzukommen, die arbeitsrechtlich geschuldet sind, auf die also ein Rechtsanspruch besteht (BFH 227, 40 = BStBl 2010 II, 487). Damit ist eine Barlohnkürzung unzulässig (bisherige Rechtsauffassung).

 

Beispiel 1:

Im Arbeitsvertrag zwischen ArbN und ArbG ist eine jährliche Einmalvergütung iHv 1 000 EUR jeweils zum 01.12. eines Jahres vereinbart. Sämtliche Vergütungsbestandteile unterliegen nicht einer tariflichen Vereinbarungsgrundlage. Zur Sonderzahlung am 01.12.2019 sind sich ArbN und ArbG darüber einig, dass dem ArbN anstelle des sonstigen Bezuges ein hochwertiges Mobilfunkgerät (Smartphone) übertragen werden soll. Der Lohnformwechsel soll zugunsten einer Pauschalierung des ArbG iSd § 40 Abs 2 Satz 1 Nr 5 EStG vorgenommen werden.

In Ermangelung einer echten Zusätzlichkeit und der folglichen Verneinung einer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Leistung ist eine Barlohnkürzung bei gleichzeitiger pauschaler Versteuerung der Übereignung des Mobiltelefons mit 25 % unzulässig.

Der BFH hat in 2019 seine Rechtsauffassung grundlegend geändert (vgl BFH 265, 513 = BStBl 2020 II, 106). Danach ist eine Herabsetzung des verwendungsfreien Arbeitslohn zugunsten verwendungs- oder zweckgebundener Leistungen des ArbG zulässig (sog Lohnformwechsel). Folglich ist eine Herabsetzung des Arbeitslohns zugunsten einer Pauschalierung möglich, soweit es sich nicht um tarifgebundenen Arbeitslohn handelt. Die Finanzverwaltung wendet diese Urteile nicht an (BMF vom 05.02.2020, BStBl 2020 I, 222). Zur hiesigen sowie zur Pauschalierung für Fahrten Wohnung – > Erste Tätigkeitsstätte in > Rz 161 ff [162/1]; ergänzend > Gehaltsumwandlung Rz 2 ff.

 

Beispiel 1 – alternative Lösung:

Der Lohnformwechsel ist laut abweichender Rechtsauffassung des BFH zulässig. Die Zuwendung iHv 1 000 EUR (Sachbezug Mobiltelefon) kann gemäß § 40 Abs 2 Satz 1 Nr 5 EStG mit 25 % pauschal versteuert werden.

Die Finanzverwaltung verneint einen wirksamen Lohnformwechsel, da der Anspruch auf Arbeitslohn (Einmalzahlung) zugunsten der Leistung (Sachbezug) ...

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