Rz. 4

Stand: EL 99 – ET: 07/2013

Die LSt wird grundsätzlich nach § 32a Abs 1, 2 EStG berechnet (§ 39b Abs 2 Satz 6 EStG), beruht also auf dem in diesen Vorschriften geregelten Einkommensteuertarif.

Der ESt-Tarif besteht im Wesentlichen aus vier Abschnitten: Für den Grundfreibetrag sieht er eine Nullzone vor. Daran schließen sich zwei linear-progressive Bereiche an. Der Tarif läuft in einer Proportionalstufe aus. Seit 2007 gibt es dazu noch für Spitzeneinkommen eine zweite Proportionalzone, die sog Reichensteuer. Die letzte Änderung gab es zu Beginn des VZ 2013 (Gesetz zum Abbau der kalten Progression vom 20.02.2013, BGBl 2013 I, 283 = BStBl 2013 I, 186). Im Einzelnen gilt:

 

Rz. 5

Stand: EL 99 – ET: 07/2013

Vor der unteren Progressionsstufe liegt als steuerfreies > Existenzminimum ein Grundfreibetrag (Nullzone). Dieser Grundfreibetrag verdoppelt sich für zusammenveranlagte Ehegatten (> Ehegattenbesteuerung und > Splitting; vgl § 32a Abs 5 EStG). Für die VZ 2010 bis 2012 gilt ein Grundfreibetrag von 8 004 EUR (Steuersatz bis zu diesem Eingangsbetrag 0 %). Für 2013 gilt ein Grundfreibetrag von 8130 EUR, der ab dem VZ 2014 auf 8354 EUR ansteigt. Zur Entwicklung und Verfassungsmäßigkeit des Grundfreibetrags > Existenzminimum.

 

Rz. 6

Stand: EL 99 – ET: 07/2013

§ 2 EStG beschreibt, wie die Bemessungsgrundlage für die tarifliche ESt, nämlich das zu versteuernde Einkommen (zvE), ermittelt wird: Auszugehen ist von der Summe der Einkünfte, die um den > Altersentlastungsbetrag (§ 24a EStG), den > Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG) und den Abzug für Land- und Forstwirte (§ 13 Abs 3 EStG) vermindert wird; nach Addition eines > Hinzurechnungsbetrag ergibt sich der Gesamtbetrag der Einkünfte. Dieser, vermindert um den Verlustabzug (§ 10d EStG; > Verluste), die > Sonderausgaben (§§ 10 bis 10c EStG), > Außergewöhnliche Belastungen (§§ 33 bis 33b EStG) sowie weitere Beträge (> R 2 Abs 1 EStR) ist das > Einkommen. Das Einkommen, bei Stpfl mit Kindern vermindert um Freibeträge für Kinder (§§ 31, 32 Abs 6 EStG; > Kinderfreibeträge Rz 145 ff) und die sonstigen vom Einkommen abzuziehenden Beträge, ergibt das zvE, also den Betrag, auf den der ESt-Tarif angewendet wird (§ 2 Abs 5 Satz 1 EStG; > R 2 Abs 1 EStR). Die tarifliche ESt, vermindert um die Steuerermäßigungen sowie weitere Beträge (vgl § 2 Abs 6 EStG) und erhöht um das erhaltene Kindergeld (> Kinderfreibeträge Rz 150 ff) und die Altersvorsorgezulage – wenn vom Einkommen Kinderfreibeträge oder Altersvorsorgebeiträge (§ 10a EStG; > Private Altersvorsorge) abgezogen worden sind –, ist die festzusetzende ESt (> R 2 Abs 2 EStR).

 

Rz. 7

Stand: EL 99 – ET: 07/2013

In der ersten linear-progressiven Zone steigen die Steuersätze für das über dem Grundfreibetrag (> Rz 5) liegende Einkommen bis zu einem zvE von 13 469 EUR/26 938 EUR von 14,0 % auf 23,97 %.

 

Rz. 8

Stand: EL 99 – ET: 07/2013

In der anschließenden zweiten linear-progressiven Zone gelten für ein zvE von 13 470 EUR/26 940 EUR bis zu einem zvE von 52 881 EUR/105 762 EUR Steuersätze zwischen 23,97 % und 42 %.

 

Rz. 9

Stand: EL 99 – ET: 07/2013

In der darauf folgenden oberen Proportionalzone wird jeder Einkommenszuwachs – vorbehaltlich > Rz 11 – gleichbleibend ab einem zvE von 52 882 EUR/105 764 EUR mit 42 % besteuert.

 

Rz. 10

Stand: EL 99 – ET: 07/2013

In den beiden linear-progressiven Zonen (> Rz 7 und 8) steigt die Steuerbelastung des Einkommenszuwachses (Grenzbelastung) linear an. Sie bleibt in der oberen Proportionalzone (> Rz 9) unverändert. Die Steuerbelastung im Verhältnis zum gesamten zvE (Durchschnittsbelastung) steigt mit wachsendem Einkommen an und nähert sich für sehr hohe Einkommen dem Spitzensteuersatz.

 

Rz. 11

Stand: EL 99 – ET: 07/2013

In einer zweiten oberen Proportionalzone des ESt-Tarifs unterliegt das zvE einem gleich bleibenden Steuersatz von 45 % (§ 32a Abs 1 Nr 5 EStG). Diese zweite Proportionalzone beginnt seit dem VZ 2010 bei einem zvE von 250 731 EUR/501 462 EUR. Es handelt sich dabei um die sog Reichensteuer. Durch den Zuschlag von 3 % sollen die finanziell leistungsstärksten Bevölkerungsschichten dem verfassungsrechtlichen Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit folgend stärker zur Finanzierung öffentlicher Leistungen und zur Konsolidierung der öffentlichen Haushalte herangezogen werden. Der Höchststeuersatz von 45 % wird auch beim LSt-Abzug angewendet (vgl § 39b Abs 2 Satz 6 EStG).

 

Rz. 11/1

Stand: EL 99 – ET: 07/2013

Der Tarif wird durch die Vorbehalte der §§ 32b, 32d, 34 iVm § 39b Abs 3 Satz 9, 10 sowie §§ 34a–c EStG beeinflusst (> Außerordentliche Einkünfte, > Ausland Rz 25 ff, > Progressionsvorbehalt).

Zur Ermittlung der ESt-Tarife in der Vergangenheit und zu einem internationalen Vergleich vgl L/B/P/Nacke, zu § 32a EStG Rz 6 und 10.

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