Rz. 160

Gem § 40 Abs 2 Satz 1 Nr 7 EStG besteht die Möglichkeit eine Übertragung von betrieblichen Fahrrädern an den ArbN mit 25 % pauschal zu besteuern (zur Rechtsentwicklung > Rz 59/1). Bei Fahrrädern handelt es sich um Fortbewegungsmittel, die nicht als Fahrzeuge iSd § 6 Abs 1 Nr 4 Satz 2 2 HS EStG bewertet werden. Die Pauschalierung findet deshalb (nur) auf Fahrräder und Elektrofahrräder Anwendung, die verkehrsrechtlich (auch) als Fahrräder einzuordnen sind. Dies ist dann gegeben, wenn keine Kennzeichen- und Versicherungspflicht besteht und die Geschwindigkeit eines Elektromotors 25 Kilometer pro Stunde nicht überschreitet (vgl gleichlautende Ländererlasse vom 09.01.2020, BStBl 2020 I, 174; > Firmenrad).

 

Rz. 160/1

Weitere Voraussetzung für die LSt-Pauschalierung seitens des ArbG ist die Zusätzlichkeit zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn; zu Einzelheiten > Rz 158, > Zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers, > Gehaltsumwandlung. Zweck dieser Vorschrift ist neben der bereits bestehenden Steuerbefreiung bei geldwerten Vorteilen aus der Überlassung eben solcher Fahrräder (vgl § 3 Nr 37 EStG) die Förderung des umweltfreundlichen Engagements von ArbN und deren ArbG. Durch die Zusätzlichkeit sollen Entgeltumwandlungsmodelle verhindert werden, um Anreize für eine echte Auswirkung auf den Klimaschutz zu schaffen (BT-Drs 19/14909). Ferner werden erhöhte Ausfälle in der > Sozialversicherung vermieden, da die Pauschalierung gem § 1 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SvEV (> Anh 15) beitragsfrei ist (vgl ergänzend > Rz 32).

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