Rz. 1

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Der geldwerte Vorteil von ArbN aus der Privatnutzung betrieblicher Fahrräder wird grundsätzlich besteuert. Das gilt für Firmenfahrräder aller Art, auch wenn sie verkehrsrechtlich ohne Kennzeichen und Versicherung betrieben werden (vgl Ländererlasse vom 23.11.2012, BStBl 2012 I, 1224) – fortgeltend vgl BMF vom 19.03.2018 Nr 931, BStBl 2018 I, 322. Für besonders stark motorisierte Modelle, die verkehrsrechtlich als ‚Kraftfahrzeug’ einzuordnen sind, weil der Motor auch Geschwindigkeiten über 25 km/h unterstützt, ist die Regelung für Firmenwagen anzuwenden (> Kraftfahrzeuggestellung Rz 21).

 

Rz. 2

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Bewertet wird der geldwerte Vorteil der Privatnutzung mit einem auf § 8 Abs 2 Satz 10 EStG beruhenden Durchschnittswert (> Sachbezüge Rz 65 ff). Er beträgt 1 % der auf volle 100 EUR abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers einschließlich USt im Zeitpunkt der erstmaligen Inbetriebnahme des Fahrrads pro Monat. Damit wird auch der geldwerte Vorteil aus der Nutzung für den Weg zur Arbeit und für Heimfahrten iRd > Doppelte Haushaltsführung abgegolten.

 

Rz. 3

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Der Freibetrag für geringfügige Vorteile des § 8 Abs 2 Satz 11 EStG (> Sachbezüge Rz 50 ff) ist nicht anwendbar. Wenn der ArbG seinen Kunden Fahrräder zum Kauf oder zur Miete anbietet, ist der Freibetrag des § 8 Abs 3 EStG anwendbar (> Rabatte), wenn der ArbG sich nicht für > Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 60 ff, 160ff entscheidet.

 

Rz. 4

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Elektromobilität: § 3 Nr 46 EStG gilt auch für Elektrofahrräder, allerdings nur, wenn deren Motor Geschwindigkeiten über 25 Km/h unterstützt (vgl BMF vom 14.12.2016 Rz 10, BStBl 2016 I, 1446; ergänzend > Rz 6). Er stellt Vorteile aus dem Aufladen eines solchen Elektrofahrzeugs im Betrieb des ArbG oder eines verbundenen Unternehmens steuerfrei, wenn dieser Vorteil "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" (> Zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers) gewährt wird (vgl das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr vom 07.11.2016; BGBl 2016 I, 2498 = BStBl 2016 I, 1211). Entsprechendes gilt für die private Nutzung einer dem ArbN zeitweise überlassenen betrieblichen Ladevorrichtung. Den geldwerten Vorteil aus der Übereignung einer Ladevorrichtung kann der ArbG mit 25 % pauschal besteuern (§ 40 Abs 2 Satz 1 Nr 6 EStG). Entsprechendes gilt für Zuschüsse des ArbG zu den Aufwendungen des ArbN für den Erwerb und für die Nutzung einer Ladevorrichtung (vgl im Einzelnen das für 2017 bis 2020 – vgl § 52 Abs 4 Satz 11 EStG -- anzuwendende BMF-Schreiben vom 15.12.2016, BStBl 2016 I, 1449).

 

Rz. 5

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Elektrofahrräder, die verkehrsrechtlich kein Kraftfahrzeug sind (keine Kennzeichen- und Versicherungspflicht), werden von § 3 Nr 46 und § 40 Abs 2 Nr 6 EStG nicht begünstigt. Lediglich aus Billigkeitsgründen behandelt die FinVerw vom ArbG gewährte Vorteile für das Aufladen von Elektrofahrrädern im Betrieb des ArbG oder eines > Verbundene Unternehmen nicht als Arbeitslohn (BMF vom 26.10.2017, BStBl 2017 I, 1439). Ob das Aufladen seines eigenen E-Bikes durch den ArbG im eigenen Betrieb zu besteuerbarem Arbeitslohn führt, ist uE ebenso zu verneinen wie das Parken des Rades auf dem Betriebsgelände während der Arbeitszeit (> Parkgebühren Rz 8).

 

Rz. 7

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Eine Umwandlung von Barlohn in die Überlassung eines Firmenrads lässt die FinVerw nicht zu, soweit die Steuerbefreiung oder LSt-Pauschalierung von einer ArbG-Leistung "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" abhängt; zu Einzelheiten > Gehaltsumwandlung Rz 15ff, > Zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers.

 

Rz. 8

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Gestaltungen: Die OFD NRW befasst sich mit folgendem Modell (Kurzinfo vom 17.05.2017, DB 2017, 1358; zur Lösung vgl BMF vom 17.11.2017, BStBl 2017 I, 1546):

Der ArbG schließt einen Rahmenvertrag mit einem Anbieter (Provider), der die gesamte Abwicklung übernimmt. In einem weiteren Vertrag least der ArbG (Leasingnehmer) von einem Leasinggeber (L) Fahrräder mit einer festen Laufzeit von 36 Monaten oder einer mehrjährigen festen Grundmietzeit, die sich verlängert, wenn sie nicht vorher gekündigt wird. In einem dritten Vertrag wird zwischen ArbG und ArbN die Überlassung eines Fahrrads für die mit L vereinbarte Leasingdauer vereinbart, die eine private Nutzung einschließt. Der ArbN verpflichtet sich zur Wartung und Pflege des Fahrrads. Für die Dauer der Nutzungsüberlassung wird das Gehalt um einen festgelegten Betrag herabgesetzt (Gehaltsumwandlung). Dem ArbN steht es frei, nach Ablauf der Leasingdauer das Fahrrad zu kaufen.

Die Lösung: Sowohl die vergünstigte Nutzungsüberlassung des vom ArbG geleasten (Elektro-)Fahrrads als auch die vergünstigte Übereignung des (Elektro-)Fahrrads durch den Dritten führt zu einem geldwerten Vorteil beim ArbN (keine Sonderrechtsbeziehung). Die Gehaltsumwandlung ist steuerlich anzuerkennen. Die Privatnutzung ...

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