[Ohne Titel]

 

Auf einen Blick:

Das Stichwort gibt einen Überblick über die Struktur der SV, ihrer Träger und die steuerliche Behandlung der Organmitglieder. Außerdem enthält das Stichwort Hinweise auf die Beitragspflicht sowie die steuerliche Behandlung der Beiträge. Schließlich werden Unterschiede zwischen Lohnsteuer und Sozialabgaben aufgezeigt.

A. SV-Träger und ihre Organe

I. Versicherungszweige und ihre Träger

 

Rz. 1

Stand: EL 133 – ET: 03/2023

Die gesetzliche SozVers ist – neben privaten und betrieblichen Vorsorgemaßnahmen – die bedeutendste Form der > Zukunftssicherung von Arbeitnehmern. Ihre Träger sind für die

Rentenversicherung (GRV) die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und die Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung. Zu Einzelheiten > Ausländische Versicherungsunternehmen, > Befreiende Lebensversicherung, > Renteneinkünfte Rz 20 ff, > Rentenversicherung, > Sonderausgaben Rz 28, > Zukunftssicherung von Arbeitnehmern Rz 10 ff.

Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist auch Träger der Minijob-Zentrale für die Versicherung der geringfügig Beschäftigten, soweit ArbG die Pauschalabgabe nach § 40a Abs 2 EStG abführen (vgl § 28i SGB IV; > Geringfügige Beschäftigung Rz 33),

Krankenversicherung (GKV) die gesetzlichen Krankenkassen (Allgemeine Ortskrankenkassen, Betriebs- und Innungskrankenkassen, die Ersatzkassen, die landwirtschaftlichen Krankenkassen). Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist auch ein Träger der Kranken- und Pflegeversicherung. Zu Einzelheiten > Betriebskrankenkassen, > Erkrankung von Arbeitnehmern, > Ersatzkassen, > Innungskrankenkassen, > Krankenversicherung, > Ortskrankenkassen,
Arbeitslosenversicherung (GAV) die > Bundesagentur für Arbeit. Zu Einzelheiten > Arbeitsförderung,
Pflegeversicherung (GPflV) die bei jeder Krankenkasse errichteten Pflegekassen. Zu Einzelheiten > Befreiende Pflegeversicherung, > Pflegeversicherung,
Unfallversicherung (GUV) die gewerblichen bzw landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften, die Gebietskörperschaften als Versicherungsträger für ihre eigenen ArbN sowie die Unfallversicherung Bund und Bahn sowie die Unfallkassen der Feuerwehren (vgl § 114 SGB VII). Zu Einzelheiten > Berufsgenossenschaften, > Unfallversicherung.

Die erforderlichen Finanzmittel erhalten die Träger der SozVers aus Pflichtbeiträgen und aus Zuschüssen des Bundes (§ 20 SGB IV). Zu Einzelheiten > Rz 5 ff.

II. Organe und die steuerliche Behandlung der Organmitglieder

 

Rz. 2

Stand: EL 133 – ET: 03/2023

Die Träger der Sozialversicherung sind als Selbstverwaltungskörperschaften organisiert. Ihre Struktur ist in den §§ 29ff des SGB IV geregelt. Sie stellt sich im Prinzip folgendermaßen dar: Die Versicherungsträger sind rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts. Bei jedem Versicherungsträger werden als Selbstverwaltungsorgane eine Vertreterversammlung und ein Vorstand gebildet. Jeder Versicherungsträger hat außerdem einen Gf. Der Vorstand verwaltet den Versicherungsträger und vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich; er erlässt Richtlinien für die Führung der Verwaltungsgeschäfte, soweit diese dem Gf obliegen. Der Vorstand (der Vorsitzende, sein Stellvertreter und weitere Mitglieder) werden von der Vertreterversammlung gewählt.

 

Rz. 2/1

Stand: EL 133 – ET: 03/2023

Bei den > Ortskrankenkassen, den > Betriebskrankenkassen, den > Innungskrankenkassen sowie den > Ersatzkassen wird abweichend ein Verwaltungsrat als Selbstverwaltungsorgan sowie ein hauptamtlicher Vorstand gebildet, der anstelle eines Gf die Verwaltungsgeschäfte ausführt. Die Aufgaben des Verwaltungsrats entsprechen denen der Vertreterversammlung und des Vorstands bei anderen Versicherungsträgern.

 

Rz. 2/2

Stand: EL 133 – ET: 03/2023

Die Rentenversicherung Bund hat eine Doppelfunktion. Sie nimmt die Grundsatz- und Querschnittsaufgaben für die gesamte GRV wahr und gleichzeitig Trägeraufgaben als Versicherungsträger der allgemeinen GRV. Dieser doppelten Aufgabenstruktur entsprechend, werden neben der Vertreterversammlung und dem Vorstand noch eine Bundesvertretersammlung und ein Bundesvorstand gewählt. Die Bundesvertreterversammlung besteht aus 60 Personen, von denen 30 je zur Hälfte von den Versicherten und den ArbG der Deutschen Rentenversicherung Bund gewählt und weitere 30 Personen von den Regionalträgern der GRV bzw der Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See entsandt werden. Die Aufgaben des Gf werden bei der Deutschen Rentenversicherung Bund von einem Direktorium, bestehend aus einem Präsidenten und zwei Gf, wahrgenommen. Es wird von der Vertreterversammlung auf Vorschlag des Vorstands auf sechs Jahre gewählt. Daneben gibt es ein Erweitertes Direktorium, das sich aus dem Direktorium, fünf Gf der Regionalträger und einem Gf der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zusammensetzt. Zu den Aufaben des Erweiterten Direktoriums gehören die Stabilisierung der Arbeitsmenge bei den Trägern der GRV sowie die Ausgestaltung eines Ausgleichsverfahrens, mit dem in den Jahren 2005 bis 2019 bestimmte Versicherte zwischen den Bundes- und Regionalträgern verteilt wurde...

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