Versorgungsbezüge und Minijob beim selben Arbeitgeber

Kann ein Arbeitgeber den Arbeitslohn aus einem Minijob nach § 40a Abs. 2 EStG pauschal mit 2 % versteuern, obwohl der Arbeitnehmer von ihm zugleich eine normal zu versteuernde Pension aufgrund einer Pensionszusage erhält?

Hintergrund: Keine 2 Dienstverhältnisse bei demselben Arbeitgeber möglich

Der Arbeitgeber kann unter Verzicht auf den Abruf von elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELSTAM) die Lohnsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer (einheitliche Pauschsteuer) für das Arbeitsentgelt aus geringfügigen Beschäftigungen mit einem einheitlichen Pauschsteuersatz von insgesamt 2 % des Arbeitsentgelts erheben (§ 40a Abs. 2 EStG). Diese Pauschalierung ist jedoch unzulässig bei Arbeitnehmern, die für eine andere Beschäftigung von demselben Arbeitgeber Arbeitslohn beziehen, der nach den §§ 39b bis 39d EStG dem Lohnsteuerabzug unterworfen wird (§ 40a Abs. 4 Nr. 2 EStG).

Der Lohn eines Beschäftigungsverhältnisses eines Arbeitnehmers darf steuerlich nicht in ein Pauschalierungsarbeitsverhältnis (450-EUR bzw. ab 1.10.2022 520 EUR-Minijob) und ein dem normalen Lohnsteuerabzug zu unterwerfendes Arbeitsverhältnis aufgespalten werden. § 40a Abs. 4 Nr. 2 EStG schließt die Lohnsteuer-Pauschalierung für eine Teilzeitbeschäftigung aus, wenn der Arbeitnehmer für eine andere Beschäftigung von demselben Arbeitgeber Lohn bezieht, der dem normalen Lohnsteuerabzug unterworfen wird.

Prinzipiell kann das Beschäftigungsverhältnis eines Arbeitnehmers zu einem Arbeitgeber also nicht in ein Pauschalierungsarbeitsverhältnis einerseits und ein dem normalen Lohnsteuerabzug zu unterwerfendes Arbeitsverhältnis andererseits aufgespaltet werden (BFH, Urteil v. 8.7.1993, VI R 78/91, BFH/NV 1994 S. 22, Rn. 8). Der Lohn aus einem Beschäftigungsverhältnis ist grundsätzlich einheitlich entweder dem normalen Lohnsteuerabzug oder der pauschalen Besteuerung zu unterwerfen. Deshalb darf ein einheitliches Gehalt von z.B. 5.020 EUR nicht aufgespalten werden in einen normal zu versteuernden Arbeitslohn von 4.500 EUR und in einen pauschal zu versteuernden Arbeitslohn von 520 EUR.

Bezug von betrieblichem Ruhegeld

Gilt diese Beurteilung auch, wenn ein Steuerpflichtiger neben betrieblichen Ruhegehaltsbezügen noch Lohn aus einer Teilzeitbeschäftigung vom selben Arbeitgeber bezieht?

Beispiel: A war bis einschließlich September 2022 bei einer GmbH als Angestellter beschäftigt. Ab Oktober 2022 erhält er von der GmbH, die ihm eine Pensionszusage erteilt hat, betriebliche Ruhegelder in Form von Versorgungsbezügen i.S.d. § 19 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 EStG. Er arbeitet aber ab 1.10.2022 weiterhin bei der GmbH mit, und zwar im Rahmen eines 520 EUR-Mini-Jobs.

Tipp: Pauschalierung ist zulässig

Der BFH hat entschieden, dass Versorgungsbezüge und der Lohn aus einer Teilzeitbeschäftigung nicht aus einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis zufließen (BFH, Urteil v. 27.7.1990, VI R 20/89, BStBl 1990 II S. 931). Die Versorgungsbezüge erhält A von seinem Arbeitgeber für eine frühere, also nicht mehr tatsächlich ausgeübte Beschäftigung; der pauschal besteuerte Lohn fließt ihm hingegen aus der gegenwärtigen geringfügigen Beschäftigung zu.

Das Pauschalierungsverbot des § 40a Abs. 4 Nr. 2 EStG knüpft für die pauschale Besteuerung nur an eine tatsächlich ausgeübte "aktive" Beschäftigung an. Die Möglichkeit der Lohnsteuerpauschalierung besteht somit auch, wenn der Empfänger von betrieblichen Ruhegeldbezügen beim selben Arbeitgeber eine geringfügige Beschäftigung ausübt (OFD Münster, Verfügung v. 22.7.1991, DStR 1991 S. 1220).

Die Versorgungsbezüge können, da sie nicht für eine tatsächliche Beschäftigung gezahlt werden, bei der Frage, ob die 520 EUR-Grenze überschritten ist, nicht mitberücksichtigt werden. Dann ist es auch nicht geboten, von einem einheitlichen, die Anwendung des § 40a Abs. 4 Nr. 2 EStG ausschließenden, Beschäftigungsverhältnis auszugehen. Die Lohnsteuerpauschalierung ist daher zulässig (Schmidt/Krüger, EStG, 41. Aufl. 2022, § 40a Rn. 7). Sie hat den Vorteil, dass der pauschal besteuerte Arbeitslohn und die pauschale Lohnsteuer bei einer Veranlagung zur Einkommensteuer des A außer Ansatz bleiben (§ 40 Abs. 3 Satz 3 i.V.m § 40a Abs. 5 EStG).