Lohnsteuer-Richtlinien 2023

Der Bundesrat hat am 28.10.2022 den Lohnsteuer-Richtlinien 2023 (LStR 2023) zugestimmt. Sie wurden in der Neufassung grundlegend überarbeitet.

Die letzte größere Überarbeitung Lohnsteuer-Richtlinien erfolgte durch die Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2015. Auf aktuelle Ereignisse hat die Finanzverwaltung in der jüngeren Vergangenheit vor allem durch BMF-Schreiben reagiert. Laut Begründung der Bundesregierung mussten die Lohnsteuer-Richtlinien daher grundlegend überarbeitet werden. Auch seien umfangreiche redaktionelle wie sprachliche Änderungen erforderlich.

Es wurde davon abgesehen, den Inhalt neuerer BMF-Schreiben in die Richtlinien zu übernehmen. Allerdings wurden diese teilweise an zwischenzeitlich ergangene BMF-Schreiben angepasst. Dies gilt insbesondere für die Richtlinien zu § 8 EStG. Hervorzuheben sind folgende Änderungen der LStR 2023:

Steuerbefreiung für nebenberufliche Tätigkeiten (R 3.26)

Die aus Vereinfachungsgründen zu berücksichtigende 14-Stunden-Grenze (Bund-Länder-Beschluss aus dem Jahr 2015) hat Regelungscharakter und wird daher in die LStR 2023 aufgenommen (Abs. 2 - Nebenberuflichkeit).

Es erfolgt die Klarstellung, dass Verluste bzw. Werbungskosten-Überschüsse aus ehrenamtlicher Tätigkeit anerkannt werden können, wenn die Tätigkeit mit Einkunftserzielungsabsicht ausgeübt wird (Abs. 9 - Verluste aus ehrenamtlicher Tätigkeit).

Werkzeuggeld (R 3.30)

Zur Klarstellung wird die Aufzählung der Gegenstände, die nicht als Werkzeug im Sinne des § 3 Nr. 30 EStG gelten, um die Telekommunikationsgeräte sowie die Zubehörteile für Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräte erweitert.

Zuschüssen des Arbeitgebers zur Kranken- oder Pflegeversicherung (R 3.62)

Es wird ergänzt, dass für das Bescheinigungsverfahren der Versicherungsunternehmen bei Zuschüssen des Arbeitgebers zur Kranken- oder Pflegeversicherung ab dem Jahr 2024 das elektronische Datenübermittlungsverfahren gilt. (Abs. 2 Nr. 3 Satz 14, 15)

Steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder
Nachtarbeit (R 3b)

Der Begriff der Arbeitsstätte wird im Sinne einer eindeutigen Regelung näher bestimmt (Abs. 3 Satz 3). Dies ist der Ort, an dem der Arbeitnehmer jeweils beruflich tätig wird.

Bewertung der Sachbezüge und Bezug von Waren und Dienstleistungen (R 8.1 und 8.2)

R 8 wird insgesamt umfangreich geändert, um die Richtlinie insbesondere an Änderungen des Gesetzes und an Änderungen von BMF-Schreiben anzupassen.

  • Dabei wird in Abs. 6 Satz 6 eine Erläuterung der Vergleichsmiete bei Anwendung eines Mietspiegels aufgenommen.
  • Ein neuer Abs. 6a erläutert den Bewertungsabschlag bei Wohnraumüberlassung nach § 8 Abs. 2 Satz 12 EStG.
  • Bei den Zuschüssen des Arbeitgebers zu Mahlzeiten in Form von Essenmarken werden in Abs. 7 Nr. 4 mit Blick auf das BMF-Schreiben zur Mahlzeitengestellung einige Änderungen vorgenommen.
  • Auch bei der Gestellung von Kfz erfolgen mit Blick auf ein entsprechendes BMF-Schreiben erfolgen diverse Änderungen (Abs. 9).

Besuchsfahrten des Ehegatten bei doppelter Haushaltsführung (R 9.11)

Bislang ist unklar, in welchen Fällen "umgekehrte Fahrten" des Ehegatten als Werbungskosten anzuerkennen sind. Der BFH hat dies für die doppelte Haushaltsführung noch nicht entschieden. Die Neufassung der Lohnsteuer-Richtlinien regelt zum Thema Besuchsfahrten des Ehegatten neu, dass Werbungskosten vorliegen, wenn der Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen an einer Familienheimfahrt gehindert ist (Abs. 6 Nr. 2).

Aufmerksamkeiten (R 19.6)

Die Regelung zu den nicht steuerbaren Aufmerksamkeiten wird angepasst, indem der Begriff der Angehörigen auf die im Haushalt des Arbeitnehmers lebenden Angehörigen beschränkt wird.

Laufender Arbeitslohn und sonstige Bezüge (R 39b.2)

Die nicht abschließende Aufzählung der Fälle sonstiger Bezüge wird zur Klarstellung ergänzt um steuerpflichtige Reisekostenerstattungen, die nicht fortlaufend gezahlt werden (Abs. Nr. 11). Dadurch wird in diesen Fällen eine Pauschalierung gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG möglich. Dagegen sind Reisekostenerstattungen, die fortlaufend gezahlt werden, als laufender Arbeitslohn zu versteuern.

Lohnzahlungszeitraum bei beschränkter Steuerpflicht (R 39b.5)

Nach der Ergänzung von Abs. 2 Satz 4 sind künftig Arbeitstage, an denen der Arbeitnehmer Arbeitslohn bezogen hat, der nicht dem inländischen Lohnsteuerabzug unterliegt, bei der Bestimmung des Lohnzahlungszeitraums nicht mitzuzählen.

Lohnsteuerabzug durch Dritte ohne Lohnsteuerabzugsmerkmale (R 39c)

Der Dritte, der die Lohnsteuer ausnahmsweise ohne Lohnsteuerabzugsmerkmale mit 20 % pauschaliert, hat der zuständigen Finanzbehörde künftig anstelle der besonderen eine elektronische Lohnsteuerbescheinigung zu übermitteln.

Geringfügig entlohnte Beschäftigte (R 40a.2)

In Satz 1 erfolgt eine Klarstellung, wonach eine Pauschalierung nur dann in Betracht kommt, wenn es sich um eine abhängige Beschäftigung im Sinne des Sozialversicherungsrechts handelt.

Bemessungsgrundlage der pauschalen Lohnsteuer (R 40b.1)

Der neue Satz 2 in Abs. 7 regelt, dass Gewinnausschüttungen an den Arbeitgeber oder eine Verrechnung des Tarifbeitrags mit Überschussanteilen keine Arbeitslohnrückzahlungen darstellen und die Bemessungsgrundlage der pauschalen Lohnsteuer nicht mindern. Mit der Änderung wird eine entsprechende BFH-Rechtsprechung umgesetzt (BFH, Urteil v.12.11.2009, VI R 20/07).

Vervielfältigungsregelung (R 40b.1)

Nach Auflösung des Dienstverhältnisses kann die Regelung zur Vervielfältigung der Pauschalierungsgrenze künftig ohne zeitliche Beschränkung angewendet werden, wenn die Beitragszahlung im sachlichen Zusammenhang mit der Auflösung des Dienstverhältnisses steht (Abs. 11).

Anrufungsauskunft (R 42e)

Die Regelung wird gestrichen, da ein umfassenderes BMF-Schreiben zur Anrufungsauskunft vorhanden ist (BMF, Schreiben v. 12.12.2017, IV C 5 - S 2388 14 10001).