Rz. 82

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Hat der ArbG in einer größeren Zahl von Fällen (> Rz 70) die LSt nicht vorschriftsmäßig einbehalten (> Rz 85), kann die LSt pauschal nacherhoben werden (§ 40 Abs 1 Satz 1 Nr 2 EStG).

 

Rz. 83

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Diese Pauschalbesteuerung gilt für > Sonstige Bezüge und > Laufende Bezüge. Sie erfasst auch Bezüge, die nach anderen Vorschriften pauschal besteuert werden können. Die 1 000-EUR-Grenze (> Rz 74 ff) ist hier nicht zu beachten. Außerdem sind die nach § 40 Abs 1 Satz 1 Nr 2 EStG pauschal besteuerten Bezüge – anders als bei Nr 1 – in der > Sozialversicherung immer beitragspflichtig (vgl § 1 Abs 1 SvEV; > Anh 15). Hat sich der ArbG für ein bestimmtes Wirtschaftsjahr für eine Pauschalbesteuerung nach § 37b EStG entschieden, sind aber alle für diese > Pauschalierung der Einkommensteuer für Sachzuwendungen in Betracht kommenden, irrtümlich nicht in die BMG einbezogenen Zuwendungen an ArbN nach § 37b EStG und nicht über § 40 Abs 1 Satz 1 Nr 2 EStG pauschal zu besteuern; ergänzend > Haftung für Lohnsteuer Rz 224.

 

Rz. 84

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Anlass zur Pauschalbesteuerung gibt die Entdeckung eines Fehlers beim LSt-Abzug durch den ArbG selbst oder durch das FA sowie die dadurch erforderliche Nacherhebung nicht vorschriftsmäßig einbehaltener LSt. Die Pauschalbesteuerung wird auf Antrag des ArbG vom > Betriebsstätten-Finanzamt zugelassen (> Rz 92 ff). Der Antrag wird zwar im Allgemeinen im Rahmen der > Außenprüfung gestellt; der ArbG kann aber auch sonst einen Fehler beim LSt-Abzug im Wege der Pauschalbesteuerung bereinigen (> Rz 86). Sie ist davon abhängig, dass der ArbG die pauschale LSt übernimmt (§ 40 Abs 3 EStG; > Rz 2). Zur Berechnung des PauschsteuersatzesRz 110 ff. Zur Nacherhebung von LSt bei einer > Außenprüfung, wenn der ArbG keine Pauschalbesteuerung beantragt, > Rz 285 ff.

 

Rz. 85

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Der ArbG hat die LSt nicht vorschriftsmäßig einbehalten, wenn der LSt-Abzug nicht den geltenden Rechtsnormen entsprechend vorgenommen wird, diese also nicht oder nicht zutreffend oder zeitgerecht angewendet werden. Rechtsnormen sind neben den materiell-rechtlichen Vorschriften wie zB den § 3 EStG, § 3b EStG und § 19 EStG besonders die §§ 39b39f EStG zum individuellen LSt-Abzug (Regelbesteuerung). Gleiches gilt, wenn LSt aufgrund einer unzulässigen oder unzutreffend durchgeführten Pauschalbesteuerung gemäß § 40 Abs 1 Satz 1 Nr 1 EStG (> Rz 79), §§ 40 Abs 2 bis 40b EStG erhoben worden ist (zur fehlgeschlagenen Pauschalierung > Rz 13). Rechtsnorm ist aber auch § 163 AO (> Billigkeit). Die Einbehaltung von LSt ist jedoch als ‚vorschriftsmäßig’ anzusehen, wenn sie zwar objektiv nicht dem geltenden Recht entspricht, der ArbG sich aber auf eine objektiv unrichtige Anrufungsauskunft des FA (§ 42e EStG) verlassen durfte (> Auskünfte und Zusagen des Finanzamts Rz 32 ff).

 

Rz. 86

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Zu den Rechtsnormen gehört auch § 41a Abs 1 EStG über die fristgerechte Anmeldung der LSt. ‚Nacherhoben’ wird die LSt, wenn sie nicht rechtzeitig einbehalten worden ist (> Lohnsteuer-Anmeldung Rz 6 ff). Der ArbG muss also bis zur Abgabe der LSt-Anmeldung klären, ob der Arbeitslohn individuell oder – soweit zulässig – pauschal besteuert wird. Hat der ArbG den LSt-Abzug bis zum 10. Tag nach Ablauf des maßgebenden LSt-Anmeldungszeitraums noch nicht vorgenommen, darf das FA die Pauschalbesteuerung nach § 40 Abs 1 Satz 1 Nr 2 EStG zulassen. Wegen der unterschiedlichen Rechtswirkungen – auch bei der > Sozialversicherung – darf das FA einen auf § 40 Abs 1 Satz 1 Nr 1 EStG gestützten Antrag nicht ohne Weiteres nach Nr 2 aaO zulassen (ergänzend > Rz 99 ff).

 

Rz. 87

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Der ArbG kann seinen Fehler korrigieren, indem er die Zulassung der Pauschalbesteuerung beantragt und die pauschale LSt mit der nächsten > Lohnsteuer-Anmeldung erklärt und so vom FA festsetzen lässt (§ 168 AO); die pauschale LSt kann aber auch – wie idR bei einer > Außenprüfung – durch Nachforderungsbescheid, der ein > Steuerbescheid und kein Haftungsbescheid ist, festgesetzt werden (> Rz 285 ff und > Haftung für Lohnsteuer Rz 220; > Nachforderung von Lohnsteuer Rz 60 ff).

 

Rz. 88

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Von der Pauschalbesteuerung nach § 40 Abs 1 Satz 1 Nr 2 EStG ist die nachträgliche Einbehaltung von LSt gemäß § 41c Abs 1 Nr 2 EStG zu unterscheiden. § 41c EStG berechtigt den ArbG, bis zur Übermittlung der > Lohnsteuerbescheinigung im laufenden Kalenderjahr nicht erhobene LSt nachträglich einzubehalten. Dies wird vorrangig in Betracht kommen, wenn es sich um wenige Fälle handelt. Macht der ArbG aber von dieser Berechtigung keinen Gebrauch, zB weil es sich um eine Vielzahl geringfügiger Beträge für eine Vielzahl von ArbN handelt und er seine ArbN mit der aufgrund seines Fehlers unzutreffend einbehaltenen LSt nicht nachträglich belasten will, oder ist eine Korrektur vieler Lohnabrechnungen oder Anzeigen an das FA (vgl § 41c Abs 4 EStG) unwirtschaftlich, ist eine Pauschalbesteuerung gemäß § 40...

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