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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Pauschalierung der Lohnsteuer / 3. Verfahren bei der Zulassung der Pauschalbesteuerung durch das Finanzamt

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Rz. 92

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Die Zulassung der Pauschalbesteuerung mit den nach den betrieblichen Verhältnissen besonders zu errechnenden Steuersätzen des § 40 Abs 1 EStG muss der ArbG beim > Betriebsstätten-Finanzamt beantragen (§ 40 Abs 1 Satz 1 EStG).

Das jeweilige Betriebsstätten-FA bleibt auch dann zuständig, wenn der ArbG mehrere lohnsteuerliche Betriebsstätten (ergänzend > Betriebsstätte Rz 15 ff) hat. Zur örtlichen > Zuständigkeit des FA bei organschaftlich verbundenen Unternehmen vgl BFH 94, 460 = BStBl 1969 II, 207. Bei ArbG mit vielen lohnsteuerlichen Betriebsstätten darf die örtliche Zuständigkeit auf ein ‚zentrales’ Betriebsstätten-FA nach Maßgabe von § 27 AO übertragen werden; das die Zuständigkeit abgebende FA wird allerdings zu bedenken haben, ob die pauschale LSt im selben oder einem anderen Bundesland erhoben wird. Eine Mittelbehörde (OFD, LfSt) kann keine Zuständigkeit übertragen, weil § 27 AO eine Vereinbarung über eine abweichende sachliche Zuständigkeit nicht trägt (T/K/Drüen, § 27 AO Tz 3 mwN). Die Regelungen aus § 42e Satz 2 EStG über die ‚Bündelung’ von Zuständigkeiten sind nicht anwendbar, weil die Zulassungsverfügung keine Anrufungsauskunft ist; ebenso wie diese (> Auskünfte und Zusagen des Finanzamts Rz 26 ff) ist sie aber ein > Verwaltungsakt (> Rz 101).

a) Antrag des Arbeitgebers

 

Rz. 93

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Voraussetzung für die Zulassung ist ein Antrag des ArbG; der ArbN ist nicht antragsberechtigt. Der Antrag einer KapGes (GmbH, AG) ist nur wirksam, wenn sie wirksam vertreten ist. Derjenige, der für den ArbG im Rahmen der lohnsteuerlichen > Außenprüfung Rz 41 auftritt, ist regelmäßig auch dazu befugt, einen Antrag auf LSt-Pauschalierung zu stellen (BFH 200, 363 = BStBl 2003 II, 156). Pauschalierungen werden regelmäßig von Angestellten ‚im Auftrag’, ‚in Voll...

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