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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Pauschalierung der Lohnsteuer / I. Rechtssystematische Grundlegung

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Rz. 1

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Für den laufenden > Arbeitslohn ermittelt der ArbG die LSt für jeden ArbN individuell nach der > Jahreslohnsteuer (§ 39b Abs 2 EStG; > R 39b.5 LStR; > Lohnsteuertarif); für > Sonstige Bezüge wird sie besonders errechnet (§ 39b Abs 3 EStG; > R 39b.6 LStR). Die LSt wird durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben, belastet also den ArbN. Der ArbN ist Steuerschuldner.

 

Rz. 2

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Bei der Pauschalbesteuerung iSd §§ 40–40b EStG wird die LSt vom ArbG getragen, er wird zum Steuerschuldner (§ 40 Abs 3, § 40a Abs 5 und § 40b Abs 5 Satz 1 EStG). Je nach Art der Zuwendungen ermittelt der ArbG einen variablen Pauschsteuersatz oder er hat von einem festen Pauschsteuersatz auszugehen. Variable Steuersätze sind zu ermitteln bei der Zuwendung von sonstigen Bezügen in einer größeren Zahl von Fällen (§ 40 Abs 1 Satz 1 Nr 1 EStG; > Rz 63 ff) oder wenn in einer größeren Zahl von Fällen die LSt nicht vorschriftsmäßig einbehalten worden ist (§ 40 Abs 1 Satz 1 Nr 2 EStG; > Rz 82 ff). Feste Steuersätze (§ 40 Abs 2 EStG; > Rz 130 ff) gelten bei Zuschüssen zu den > Mahlzeiten in der Kantine (> Rz 140 ff) sowie für Zuwendungen im Rahmen von betrieblich gestellten Mahlzeiten bei Auswärtstätigkeit (> Rz 142 ff), von > Betriebsveranstaltungen (> Rz 144 ff) und von Erholungsbeihilfen (> Rz 146 ff; > Erholung), von Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen (> Rz 153 ff), von Sachzuwendungen bei der Überlassung von PC und bei Zuschüssen zur Internetnutzung (> Rz 157 ff), bei der Übereignung von Ladevorrichtungen für (Hybrid-)Elektrofahrzeuge und für Zuschüsse zum Erwerb oder der Nutzung derartiger Ladevorrichtungen (> Rz 159), von Zuwendungen bei der Übertragung von betrieblichen Fahrrädern (> Rz 160) sowie für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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