Zusammenfassung
Auf einen Blick: Bei der Spezial-Prüfung des Steuerabzugs vom Arbeitslohn sind bestimmte Rechtsregeln aus AO und EStG vom FA/Prüfer zu beachten. Diese sollten auch dem ArbG bekannt sein, wenn er Rechtsnachteile vermeiden will. |
A. Grundlagen der Lohnsteuer-Außenprüfung
I. Einführung
Rz. 1
Stand: EL 115 – ET: 05/2018
Dieses Stichwort befasst sich nicht mit der allgemeinen Betriebsprüfung, sondern mit den Besonderheiten der organisatorisch eigenständigen Lohnsteuer-Außenprüfung (LStAp). Das ist der übliche Weg, mit dem die FinVerw die ordnungsgemäße Einbehaltung oder Übernahme und die Abführung der Steuerabzüge vom Arbeitslohn durch den > Arbeitgeber überwacht (vgl § 42f EStG; > R 42f LStR). Auch für andere Steuerabzüge wie zB die KapESt gibt es mit § 50b EStG ein eigenes Prüfungsrecht (vgl auch > Rz 8). Ziel der LStAp soll eigentlich nicht das steuerliche Mehrergebnis sein, denn die Mehrergebnisse sind zwar als absolute Zahl beachtlich (vgl H/H/R/Fissenewert, § 42f EStG, Anm 3), im Verhältnis zum Gesamtaufkommen von ihrer Größenordnung her aber für den Fiskus von eher untergeordneter Bedeutung (> Statistik Rz 35). Wesentlicher ist es, aufgetretene Fehler des ArbG, die angesichts der schwierigen Aufgabe des Steuerabzugs nicht zu vermeiden sind, sich aber ggf Monat für Monat – meist zum Nachteil des Fiskus – wiederholen, für die Zukunft abzustellen. Es geht also um die im staatlichen Interesse liegende "Pflege des Steueraufkommens". Das fördert auch die Gleichbehandlung der ArbN und dient der Wettbewerbsneutralität unter den ArbG.
II. Rechtsgrundlagen
Rz. 2
Stand: EL 115 – ET: 05/2018
Die Zulässigkeit der Ap von Abzugssteuern beruht bei gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, freiberuflich tätigen Stpfl oder Stpfl iSd § 147a AO, wenn sie ArbN beschäftigen, auf § 193 Abs 1 iVm § 194 Abs 1 Satz 4 AO. Bei anderen ArbG, wie zB > Behörd...