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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Arbeitgeber

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Zusammenfassung

 

Auf einen Blick:

Arbeitgeber ist im Steuerrecht, wer für den LSt-Abzug verantwortlich ist (§§ 38ff EStG). Das ist nicht immer der arbeitsrechtlich zur Lohnzahlung Verpflichtete. Wer in Grenzfällen oder aufgrund gesetzlicher Fiktion den LSt-Abzug – unter Androhung seiner Haftung – zu verantworten hat, wird hier dargestellt.

A. Rechtlicher Status des Arbeitgebers beim Lohnsteuerabzug

 

Rz. 1

Stand: EL 141 – ET: 03/2025

Zur Mitwirkung bei der Erhebung der LSt ist der ‚Arbeitgeber’ im Verhältnis zum FA (Außenverhältnis) kraft öffentlichen Rechts verpflichtet. Ihm obliegt die Ermittlung der Besteuerungsgrundlage (> Arbeitslohn) sowie die Einbehaltung und Abführung der Steuerabzüge (vgl §§ 38ff EStG; zu einem Gesamtüberblick > Lohnsteuer, > Steuerabzugsverfahren). Durch das Finanzamt wird der ArbG als > Steuerpflichtiger (vgl § 33 AO) behandelt; es tritt ihm damit hoheitlich gegenüber. Im Einzelnen:

I. Rechtsverhältnis zum Finanzamt

 

Rz. 2

Stand: EL 141 – ET: 03/2025

Die Rechtsverhältnisse des ArbG beim LSt-Abzug waren lange nicht abschließend geklärt (> Rz 4), denn obwohl das Verhältnis zwischen ArbG und ArbN arbeitsrechtlich – also privatrechtlich – geprägt ist, wird der ArbG beim LSt-Abzug für den Staat tätig, der mit seinen öffentlich-rechtlichen Rechtsvorschriften in das Arbeitsrecht hineinwirkt.

 

Rz. 3

Stand: EL 141 – ET: 03/2025

Zum FA hat der ArbG ein öffentlich-rechtliches Verhältnis. Allein steuerliche Vorschriften bestimmen seine Pflichten. Gemäß § 33 Abs 1 AO ist > Steuerpflichtiger ausdrücklich (auch) derjenige, der "für eine Steuer haftet, eine Steuer für Rechnung eines Dritten einzubehalten und abzuführen hat, ...". Deshalb ist uE davon auszugehen, dass der ArbG mit dem LSt-Abzug schlicht seinen Verpflichtungen als Stpfl nachkommt (glA Heuermann, StuW 1999, 349; Kirchhof, § 38 EStG Rz 9; Blümich/Wagner, § 42d EStG Rz 19ff).

 

Rz. 4

Stand: EL 141 – ET: 03/2025

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