Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Lohnsteuer

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

A. Zum Wesen der Lohnsteuer

 

Rz. 1

Stand: EL 102 – ET: 04/2014

Als Lohnsteuer wird die durch Abzug vom Arbeitslohn erhobene Einkommensteuer bezeichnet. Sie ist keine eigenständige Steuer; der Begriff kennzeichnet lediglich die Form der Erhebung der ESt bei ArbN durch Abzug vom Arbeitslohn während des laufenden Kalenderjahres (Quellensteuer). Zu Einzelheiten > Überblick über das Lohnsteuerrecht sowie > Rechtsquellen des Lohnsteuerrechts, > Steuerabzugsverfahren.

 

Rz. 2

Stand: EL 102 – ET: 04/2014

Von dem Aufkommen der LSt und der veranlagten ESt erhalten Bund und Länder nach Abzug des Anteils der Gemeinden jeweils die Hälfte (Art 106 Abs 3 GG). Derzeit betragen die Prozentsätze je 42,5 für Bund und Länder sowie 15 für die Gemeinden (vgl das Gemeindefinanzreformgesetz). Die Aufteilung des Aufkommens auf die Gemeinden regelt das Zerlegungsgesetz (> Zerlegung der Lohnsteuer). Zur Höhe des Aufkommens > Statistik Rz 3 ff. Art 106 Abs l Nr 6 GG berechtigt den Bund ferner, eine ihm allein zukommende Ergänzungsabgabe zur ESt/LSt zu erheben (> Solidaritätszuschlag).

B. Zur Entwicklungsgeschichte des Lohnsteuerrechts

 

Rz. 3

Stand: EL 102 – ET: 04/2014

Die Entwicklung des modernen Lohnsteuerrechts begann nach dem Ersten Weltkrieg mit der Erzbergerschen Finanz- und Steuerreform von 1920. Der Umbruch vom bürgerlich-liberalen zum Sozialstaat und der dadurch gewaltig wachsende öffentliche Finanzbedarf zwangen dazu, auch die große Masse der Arbeiter und Angestellten zur ESt heranzuziehen. Man schuf zur Vereinfachung das LSt-Abzugsverfahren durch den ArbG. Dieses Verfahren war zunächst, zumal wegen der damals rasenden Inflation, sehr grob, wurde aber nach der Währungsstabilisierung von 1924 verbessert. Bei der Steuerreform von 1934 erhielt das Lohnsteuerrecht in der LStDV 1935 in wesentlichen Zügen seine bis heute wirksame Prägung. Damals wurde die LSt allerdings nicht nach der auf das Kalenderjahr zugeschnittenen ESt bemessen. Sie wurde vielmehr für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum (Tag/Monat/Jahr) als eine Lohnzahlungszeitraumsteuer erhoben. Das bedeutet: War die LSt für den einzelnen Lohnzahlungszeitraum zutreffend einbehalten worden, so wurde sie dem ArbN nicht erstattet, auch wenn sie auf das ganze Jahr gesehen, zB wegen unständiger Beschäftigung, nachträglich erhöhter WK, SA oder AgB, zu hoch war. Die LSt bekam dadurch gegenüber der veranlagten ESt objektsteuerartige, mit dem Wesen einer als Personensteuer angelegten ESt kaum vereinbare Züge. Die damals konsequent angestrebte Vereinfachung des LSt-Abzugs ging also zu Lasten der ArbN. Das war wohl nur vertretbar, weil die Steuerquote auf das Einkommen in jenen Jahren wesentlich niedriger war als heute.

 

Rz. 4

Stand: EL 102 – ET: 04/2014

Eine entscheidende Wende brachte nach dem Zweiten Weltkrieg und der Währungsumstellung die Einführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs im Jahre 1948. Im LStJA erstattete das FA den unbeschränkt steuerpflichtigen ArbN die LSt, soweit sie auf das Kalenderjahr gesehen überhöht einbehalten worden war. Dadurch wurde die LSt zu einer Jahressteuer auf den Arbeitslohn umgestaltet und der veranlagten ESt – wenn auch beschränkt auf die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit – angenähert. Die ArbN gewannen durch diese Regelung auch insofern in ihren steuerlichen Verhältnissen größere Freiheit, als sie eine ihnen günstige Änderung des Familienstands oder steuerlich wirksame Ausgaben nicht schon im Laufe des Kalenderjahres auf der Steuerkarte als Freibetrag eintragen lassen mussten (> Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren), sondern derartige Tatsachen ohne finanziellen Nachteil auch noch beim LStJA gegenüber dem FA geltend machen konnten.

 

Rz. 5

Stand: EL 102 – ET: 04/2014

Die damit eingeleitete Annäherung des LSt-Abzugs an das Veranlagungsverfahren ist im Laufe der Jahre weitergeführt worden. 1970 wurde für beide Verfahren das Stichtagsprinzip maßgebend, nachdem das BVerfG es als mit Art 3 Abs l GG unvereinbar bezeichnet hatte, den Familienstand bei der Veranlagung nach dem Viermonatsprinzip, beim LSt-Abzug aber nach dem Stichtagsprinzip zu berücksichtigen (BVerfG 23, 1 = BStBl 1968 II, 70). Mit dem EStRG 1974 wurde ab dem LStJA 1975 als Jahreslohnsteuer die ESt ermittelt, die der ArbN schuldet, wenn er ausschließlich die sich aus dem vom FA festzustellenden Jahresarbeitslohn ergebenden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt hat (§ 42 Abs 4 EStG aF). Außerdem wurde dem ArbN beim LStJA – wie vordem nur bei der Veranlagung und als Erfolg der beginnenden Automation der Steuerfestsetzung – ein Rechtsanspruch auf einen Steuerbescheid eingeräumt. Mit dem StÄndG vom 25.02.1992 wurde der Jahresausgleich durch das FA ab dem VZ 1991 in eine Antragsveranlagung überführt (> Veranlagung von Arbeitnehmern Rz 15). Außerdem wurden mit dem StMBG vom 21.12.1993 die bis dahin im Wesentlichen nur auf die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zugeschnittenen Regelungen zur Eintragung von Freibeträgen auf der Steuerkarte den Voraussetzungen für die Festsetzung von Vorauszahlungen angepasst (zu Einzelheiten > Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren Rz 10 ff). Daz...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 14b Verspätungszuschlag
    262
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 109 Verlängerung von Fristen / 5.1 Allgemeines
    170
  • Grunderwerbsteuer bei Veränderungen im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft (§ 1 Abs. 2a GrEStG) (ErbStB 2022, Heft 8, S. 247)
    129
  • Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / VI. Umrechnungsfaktoren zur Ermittlung der Brutto-Grundfläche bei Geschäftsgrundstücken und gemischt genutzten Grundstücken
    125
  • Bedarfsbewertung: Erklärung zur Feststellung des Bedarfs ... / 1 Erläuterungen zum Formular
    119
  • Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ... / 5.1 Landwirtschaftliche Nutzung – § 237 Abs. 2 BewG
    113
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 28 Allgemeines / 3.5 Verlegung einer Betriebsstätte von einer in eine andere Gemeinde (§ 28 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 GewStG)
    111
  • Weilbach, GrEStG § 1 Erwerbsvorgänge / 3 Tauschvertrag (Abs. 5)
    111
  • Kapitalgesellschaft: Liquidation / 3.3.4 Auswirkungen der Auskehrung des Vermögens
    109
  • Änderungsvorschriften / 5 Gegenrechnung materieller Fehler
    105
  • Praxisveräußerung, Praxisaufgabe und Praxisübertragung: ... / 2.1 Tod eines Freiberuflers
    105
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 29 Zerlegungsmaßstab / 3.2 Zerlegung nach Arbeitslöhnen (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 GewStG)
    95
  • Erbschaftsteuererklärung: Anlage Erwerber vom 1.1.2009 b ... / 1.6 Erwerb durch Erbanfall (Zeilen 22 bis 31)
    93
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 7 Gewerbeertrag / 4.2 Veräußerungs- und Aufgabegewinne bei Einzelunternehmen
    93
  • Grundstücksteile von untergeordneter Bedeutung (§ 8 EStDV) (estb 2022, Heft 12, S. 467)
    93
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 173 Aufhebung oder Änderung von ... / 3.2.2 Maßstab des groben Verschuldens
    92
  • Frotscher/Drüen, UmwStG § 22 Besteuerung des Anteilseigners
    85
  • Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG § 13b Begünstigtes Vermögen
    73
  • Pflegekosten / 1.3 Unterbringung in einem Heim
    71
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorbemerkungen zu §§ 172–177 / 3.1 Formelle Bestandskraft als Unanfechtbarkeit
    71
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
Steuern sparen: 100 Steuertipps & Tricks 2024/25
100 Steuertipps & Tricks 2024/25
Bild: Haufe Shop

Simon Neumann kennt die Tricks zum Steuern-Sparen wie kaum ein anderer. Die Erklärvideos auf seinem YouTube-Kanal FinanzNerd und bei TikTok nehmen die Angst vor der Steuererklärung und erreichen monatlich fast 10 Millionen Zuschauer. Seine Erfahrungen hat er in einfache Worte verpackt und mit konkreten Anleitungen versehen: In seinem Buch präsentiert er die 100 wichtigsten Steuertipps & Tricks 2024/25 – verständlich erklärt und leicht anwendbar.


Newsletter Steuern
Bild: Adobe
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Steuern Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Onlinetraining
Smartsteuer
Schäffer-Poeschel
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software
Komplettlösungen Steuern
Kanzleimanagement Lösungen
Steuern im Unternehmen
Lösungen für die Steuererklärung
Steuer-Kommentare
Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren