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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Pauschalierung der Lohnsteuer / c) 1 000-EUR-Grenze

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Rz. 74

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Die Pauschalbesteuerung ist ausgeschlossen, soweit der ArbG einem ArbN sonstige Bezüge von mehr als 1 000 EUR im Kalenderjahr gewährt (> Rz 24, 46, 51). Die FinVerw stellt dabei im Interesse der Vereinfachung nur auf die nach § 40 Abs 1 Satz 1 Nr 1 EStG pauschal besteuerten sonstigen Bezüge ab. Auf die 1 000 EUR werden solche sonstigen Bezüge nicht angerechnet, für die pauschale LSt in den Fällen der § 40 Abs 1 Satz 1 Nr 2 EStG, § 40 Abs 2 EStG, § 40a EStG und § 40b EStG erhoben wird. Auch die nach § 39b Abs 3 EStG regelbesteuerten sonstigen Bezüge zählen für die 1 000-EUR-Grenze nicht mit. Hinsichtlich einer möglichen Anwendungskollision mit der Pauschalierung nach § 37b EStG vgl > Rz 107 f.

 

Beispiel:

Ein ArbN erhält im Januar eine Gratifikation von 2 000 EUR, für die die LSt nach § 39b Abs 3 EStG einbehalten wird. Im Juli erhält der ArbN für sich und seinen Ehegatten eine Erholungsbeihilfe von 250 EUR, die nach § 40 Abs 2 Satz 1 Nr 3 EStG pauschal besteuert wird, sowie eine Tantieme von 750 EUR, die nach § 40 Abs 1 Satz 1 Nr 1 EStG pauschal besteuert werden soll. Außerdem hat der ArbN für dieses Kalenderjahr Anspruch auf ein 13. Monatsgehalt.

Die 1 000-EUR-Grenze wird nicht überschritten. Weder die nach § 39b Abs 3 EStG zu besteuernden Bezüge noch die nach § 40 Abs 2 EStG pauschal besteuerte Erholungsbeihilfe werden mitgerechnet.

 

Rz. 75

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

> Sonstige Bezüge, die nach § 40 Abs 1 Satz 1 Nr 1 EStG pauschal besteuert werden, sind nur dann beitragsfrei in der > Sozialversicherung, wenn sie lediglich für einen Lohnabrechnungszeitraum gezahlt werden (zB Zuwendungen aus Anlass einer Betriebsveranstaltung), nicht aber, wenn sie einmalig gezahltes > Arbeitsentgelt nach § 23a SGB IV sind (§ 1 Abs 1 Nr 2 SvEV), also für mehrere...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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